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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.11.2023 – Lv 4/23

Leitsatz

1. Wird ein Ablehnungsgesuch nur mit solchen Umständen begründet, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder damit, dass gegen die abgelehnten Richter unqualifizierte Angriffe wegen angeblich rechtsstaatswidriger Rechtsfindung erhoben werden, dürfen die abgelehnten Richter es selbst als rechtsmissbräuchlich verwerfen.

2. Ein der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig entgegenstehendes Eingehen auf seine Begründung liegt nicht schon dann vor wenn geprüft wird, ob die vorgebrachten Gründe überhaupt geeignet sind, die Darlegungserfordernisse eines Ablehnungsgesuchs zu erfüllen.

Tenor

Die Gehörsrüge des Antragstellers wird verworfen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers wird verworfen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 22.08.2023 eingegangenen Gehörsrüge vom 15.08.2023 und seiner unter gleichem Datum verfassten Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.07.2023. Mit dieser Entscheidung ist ein Gesuch des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.03.2023 – 4 U 94/19 – zurückgewiesen worden. Mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wollte der Antragsteller festgestellt wissen, dass eine Entscheidung des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31.03.2023, die ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die erkennenden Richterinnen und Richter als unzulässig verworfen hat, verfassungswidrig sei.

Der Antragsteller hält unter Wiederholung und ausführlicher Darstellung der von ihm bisher dargestellten „Argumente“ den Beschluss vom 27.07.2023 für verfassungswidrig. Er meint weiterhin, der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts habe sein Ablehnungsgesuch nicht durch die erkennenden Richterinnen und Richter verwerfen dürfen. In seiner Gehörsrüge führt er im Einzelnen aus, der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sei ihm gegenüber „unwiderlegbar“ voreingenommen. Was der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung ausführe, sei „wider besseres Wissen falsch“. Die Verletzung rechtlichen Gehörs folge auch daraus, dass der Verfassungsgerichtshof „entgegen seiner Amtspflicht und auch entgegen seinem früheren Handeln“ dem Antragsteller „bewusst“ keine Eingangsbestätigungen habe zukommen lassen. „Gegen jeden Verstand“ sei eine Ergänzung seines Vorbringens verbunden mit der Bezeichnung des anzugreifenden Beschlusses als neuer Antrag behandelt worden. Verbindliche Rechtsgrundsätze der Verfassungsrechtsprechung des Bundes seien missachtet worden. Der Verfassungsgerichtshof sei auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei nicht eingegangen.

II.

Die Gehörsrüge ist unzulässig. Eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes kann nur mit der Begründung erhoben werden, der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes habe tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Antragstellers oder Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Betracht gezogen. Der Antragsteller führt mit seiner Gehörsrüge vom 15.08.2023 demgegenüber aus, der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sei ihm gegenüber voreingenommen. Das ist kein zulässiger Gegenstand einer Gehörsrüge. Der Antragsteller führt im Übrigen mit seiner Gehörsrüge vom 15.08.2023 aus, der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes habe seine Ausführungen zur Unzulässigkeit einer Verwerfung eines Ablehnungsantrags durch abgelehnte Richterinnen und Richter nicht zur Kenntnis genommen. Das trifft nicht zu. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat sie zur Kenntnis genommen, sie jedoch für falsch gehalten. All dies ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung vom 27.07.2023. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist unzulässig. Mit einer Gegenvorstellung kann, wie dem Antragsteller aus früheren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes bekannt ist, nicht gerügt werden, die sich mit seinem Vorbringen auseinandersetzende Entscheidung sei inhaltlich unrichtig.

Das Antragsverfahren ist damit abgeschlossen. Weitere Eingaben des Antragstellers werden durch den Verfassungsgerichtshof ohne Mitteilung zur Sache zu den Akten genommen werden.

gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch

Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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