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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.07.2023 – Lv 4/23

Leitsatz

1. Wird ein Ablehnungsgesuch nur mit solchen Umständen begründet, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder damit, dass gegen die abgelehnten Richter unqualifizierte Angriffe wegen angeblich rechtsstaatswidriger Rechtsfindung erhoben werden, dürfen die abgelehnten Richter es selbst als rechtsmissbräuchlich verwerfen.

2. Ein der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig entgegenstehendes Eingehen auf seine Begründung liegt nicht schon dann vor wenn geprüft wird, ob die vorgebrachten Gründe überhaupt geeignet sind, die Darlegungserfordernisse eines Ablehnungsgesuchs zu erfüllen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.03.2023 – 4 U 94/19 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit einem vor dem Saarländischen Oberlandesgericht anhängigen Berufungsverfahren (4 U 94/19) – Prozesskostenhilfe dafür ist ihm versagt worden – ihm vermeintlich zustehende Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung gegen seine früheren Prozessbevollmächtigten. Im bisherigen Verlauf des Berufungsverfahrens hat er zahlreiche Ablehnungsgesuche gegen Richterinnen und Richter des erkennenden Senats gestellt. Sie sind zunächst durch den geschäftsverteilungsplanmäßigen Vertretungssenat als unbegründet zurückgewiesen worden. Die darüber befindenden Richterinnen und Richter hat der Antragsteller dann gleichfalls abgelehnt. In der Folge sind seine Ablehnungsgesuche dann auch – zuweilen – durch die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst als unzulässig verworfen worden. Die im Anschluss jeweils erhobenen Gehörsrügen und Gegenvorstellungen hatten keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Ablehnungsgesuche hat sich der Antragsteller – nach Vorwürfen, die Abgelehnten „etablier(t)en sich als professionelle Lügner“, sie machten sich zahlreicher „Lügen“ und der „Rechtsbeugung“ schuldig, es müsse ein „Exempel statuiert“ werden – im Wesentlichen darauf gestützt, ihm sei bewusst und absichtlich kein rechtliches Gehör gewährt worden. Es handle sich auch um evident willkürliche Entscheidungen. Rechtsstaatliche Gewährleistungen wie jene des gesetzlichen Richters seien ihm wissentlich und willentlich entzogen worden.

Gegenstand des beabsichtigten Verfassungsbeschwerdeverfahrens soll ein Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31.03.2023 sein. Er ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 12.04.2023 zugestellt worden. Der Beschluss hat ein Ablehnungsgesuch vom 28.03.2023 gegen die erkennenden Richterinnen und Richter und einen weiteren Richter als unzulässig verworfen. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat der Antragsteller – in geraffter Form dargestellt – ausgeführt:

Der Antragsteller habe die abgelehnten Richterinnen und Richter schon früher abgelehnt, weil sie gegen das Willkürverbot verstoßen und in entscheidungserheblicher Weise sein Recht auf rechtliches Gehör sowie sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt hätten. Das folge aus der bewussten und gewollten Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs: Ein Hinweis- und Beweisbeschluss, der die psychiatrische Begutachtung des Antragstellers angeordnet habe, sei – entgegen der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung – ohne seine vorherige Anhörung erlassen worden. Der Beschluss sei auch später von den abgelehnten Richterinnen und Richtern auf eine Gehörsrüge hin nicht korrigiert worden. Auch sei unzulässigerweise die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden.

Die abgelehnten Richterinnen und Richter hätten auch durch Verwerfung des gegen sie selbst gerichteten Ablehnungsgesuchs gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen. Das alles betreffe schon die Beschlüsse vom 12.07.2022, 22.09.2022 und 02.03.2023. Die abgelehnten Richterinnen und Richter hätten ferner Tatsachen zu Lasten des Antragstellers bewusst falsch dargestellt, indem sie den Inhalt von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs falsch wiedergegeben hätten. Die Unterstellung, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller an einem Querulantenwahn leide, disqualifiziere sie vollständig. Auch die Weigerung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin, dem Zeugenbeweisangebot des Antragstellers zum Nachweis seiner Prozessfähigkeit nachzukommen, begründe die Besorgnis ihrer Befangenheit.

Mit Beschluss vom 31.03.2023 haben drei abgelehnte Richterinnen und Richter das gegen sie und einen weiteren Richter gerichtete Ablehnungsgesuch verworfen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Antragsteller wiederhole im Wesentlichen das, was er im Rahmen der Vielzahl seiner früheren Rechtsbehelfe verschiedenster Art bereits mehrfach geltend gemacht habe. Im Übrigen nehmen sie Bezug auf die Verwerfung eines früheren Ablehnungsgesuchs durch ihren Beschluss vom 02.03.2023. In diesem Beschluss ist ausgeführt, der Antragsteller trage keine Gründe vor, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der abgelehnten Senatsmitglieder hindeuten könnten. Der (zur Begründung des Ablehnungsgesuchs herangezogene) Hinweis- und Beweisbeschluss vom 27.04.2022, mit dem die psychiatrische Untersuchung des Antragstellers angeordnet worden war, sei, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.01.2023 bestätigt habe, nicht offensichtlich verfassungswidrig. Die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen sei erfolgt, weil die Voraussetzungen für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche erfüllt gewesen seien.

Der Antragsteller beabsichtigt mit seiner Verfassungsbeschwerde vorzutragen, der Beschluss vom 31.03.2023 verletze sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, weil die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht selbst über sein Ablehnungsgesuch hätten entscheiden dürfen. Er verletze ferner den Gleichheitssatz, die Rechtsweggarantie, das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, das Grundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er in dem Entwurf seiner Verfassungsbeschwerde aus, der Beschluss enthalte keine eigenständige Begründung und erweise sich schon deshalb als willkürlich. Die Voraussetzungen einer „Selbstentscheidung“ über ein Ablehnungsgesuch lägen schon deshalb nicht vor, weil der Beschluss keine rein formale Entscheidung sei, sondern sich mit der Sache auseinandersetze.

Die zwischenzeitlich erfolgte psychiatrische Begutachtung des Antragstellers durch die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. G-F. hat ergeben, dass möglicherweise ein Hinweis auf eine gewisse „Sturheit“ festzustellen sei. Anhaltspunkte für die Annahme einer psychischen Erkrankung lägen indessen nicht vor. Die bislang gerichtlich vertretenen Rechtsauffassungen hätten den Antragsteller nicht von seinen eigenen Rechtsansichten abbringen können. Er sei der Auffassung, er müsse alle Rechtsmittel einlegen, da er andernfalls kein „Anrecht auf eine weitere Instanz“ habe. Dies führe dann häufig zu Befangenheitsanträgen, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen Dies sei ihm zwar lästig, er halte es aber für notwendig. Aus dieser Denkweise des Antragstellers könne, so die psychiatrische Sachverständige, keine paranoide Verarbeitung geschlussfolgert werden.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 28.03.2023 durch den Beschluss vom 31.03.2023 bestehen aus der Sicht des Verfassungsrechts keine Bedenken.

Nachdem der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts mittlerweile über die gegen den angegriffenen Beschluss erhobene Gehörsrüge durch Beschluss vom 25.05.2023 entschieden hat, wäre die von dem Antragsteller beabsichtigte und auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde allerdings zulässig.

Sie wäre jedoch unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung keine Grundrechte des Antragstellers verletzt.

Das durch Artikel 14 Abs. 1 SVerf garantierte Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gewährleistet, dass ein Rechtssuchender im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist, und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. u.a. BVerfG Beschl. v. 05.05.2021 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436; BVerfG Beschl. v. 18.12.2007 1 BvR 1273/07, BVerfGK 13, 72; BVerfG Beschl. v. 11.03.2013 1 BvR 2853/11, BeckRs 13, 49263). Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter steht damit grundsätzlich der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig durch die Abgelehnten selbst entgegen. Das ist indessen anders, wenn das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinen denkbaren Gesichtspunkten rechtfertigen können, oder wenn gegen die Richter „unqualifizierbare Angriffe wegen angeblich rechtsstaatswidriger Rechtsfindung erhoben“ werden (BVerfG Beschl. v. 18.12.2007 1 BvR 1273/07, BVerfGK 13, 72, Juris Rn. 19 m.w.N.). Ob der ein Ablehnungsgesuch selbst verwerfende Spruchkörper auf Grund objektiver Willkür oder grober Missachtung oder Fehlanwendung des Gesetzesrechts oder aufgrund des Verkennens von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 SVerf entschieden hat, oder ob er die Voraussetzungen eines solchen „Selbstentscheidungsrechts“ beachtet hat, ist nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Daran gemessen verletzt der Beschluss vom 31.03.2023 das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nicht.

Dass die Entscheidung, die der Antragsteller anzugreifen beabsichtigt, lediglich knapp begründet ist und auf andere dem Antragsteller bekannte Entscheidungen verweist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie enthält eine völlig ausreichende Darstellung, aus welchen Gründen sich die erkennenden Richterinnen und Richter befugt gesehen haben, das Ablehnungsgesuch zu verwerfen. Dabei durfte der 4. Zivilsenat auch bedenken, dass der Antragsteller immer wieder starr erkennen lässt, dass ihn die Gründe einer Ablehnung seiner Anträge schon deshalb nicht interessieren, weil er ja schließlich anderer Auffassung ist und sich durch die von ihm vermeintlich (aber irrig) verstandene Rechtsprechung gestützt sieht. Die Wiederkehr des immer Gleichen in den Gesuchen des Antragstellers darf ein Gericht jedenfalls mit der Zeit dazu veranlassen, die Begründungen der Ablehnungsentscheidungen zu verknappen.

Die abgelehnten Richterinnen und Richter haben sich entgegen der Annahme des Antragstellers nicht, auch nicht geringfügig, mit dem Verfahrensgegenstand selbst befasst, was sie im Rahmen einer Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht dürften. Sie sind allerdings auf die Begründung des Ablehnungsgesuchs durch den Antragsteller eingegangen. Das mussten sie auch. Die Verfassungsrechtsprechung hat die Zulässigkeit der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich durch die Abgelehnten selbst nur dann beanstandet, wenn sich die Verwerfungsentscheidung „im Sinne einer Begründetheitsprüfung mit dem Vorbringen des Ablehnungsgesuchs“ befasst habe. Das ist indessen bei der Entscheidung vom 30.03.2023 nicht der Fall; sie prüft lediglich, ob die von dem Antragsteller vorgebrachten „Argumente“ überhaupt geeignet sind, die Darlegungserfordernisse eines Ablehnungsgesuchs zu erfüllen. Dass sie in diesem Zusammenhang die „Argumente“ ansprechen muss, liegt auf der Hand.

Im Übrigen kann der Antragsteller nicht erwarten, dass Gerichte sich wieder und wieder mit seinen in jeder Hinsicht inakzeptablen Vorwürfen einer angeblich rechtsstaatswidrigen rechtsbeugenden Rechtsfindung auseinandersetzen. Denn, wie sich aus seinen Verfahrensweisen ergibt und durch die Feststellungen der psychiatrischen gerichtlichen Sachverständigen wieder erkennbar ist, akzeptiert der Antragsteller abweichende Rechtsauffassungen nicht und meint, immer „alle Rechtsmittel einlegen“ zu müssen, um sich ein „Anrecht auf eine weitere Instanz“ zu verschaffen. Daraus erklärt er auch die Stellung von Ablehnungsgesuchen. Eine solche Handhabung des Ablehnungsrechts widerspricht indessen seiner Funktion. Die Sicherung der Unparteilichkeit und Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern gewährleistet gerade nicht, die Instanz selbst und den Instanzenzug offen zu halten und ein Gericht immer wieder zu veranlassen, sich mit den beschiedenen Anliegen eines Rechtsuchenden zu befassen.

Die von dem Antragsteller angegriffene Entscheidung vom 31.03.2023 verletzt auch keine anderen Grundrechte des Antragstellers, vor allem nicht sein Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Antragsteller meint zwar, eine Entscheidung, die seinen Argumenten nicht folgt oder die sich mit seinen wieder und wieder angeführten „Rechtsauffassungen“ und seinen Zitaten von Bruchstücken einer Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, stelle eine Gehörsverletzung dar und sei darüber hinaus willkürlich, versage ihm Rechtsschutz, verletze sein Grundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Das ist aber nicht so.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Art. 14 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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