Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 26.08.2009 – Lv 4/09 - 1 (Abl.)
Leitsatz
Tritt ein Verfassungsrichter unmittelbar vor Wahlen zu einem Landtag in Wahrnehmung seines Berufs öffentlich als Treuhänder eines sich für ein bestimmtes Wahlverhalten einsetzenden Vereins auf und kündigt er für einen Mandanten eine Wahlanfechtung an, so begründet das in Verfassungsstreitverfahren, das sich auf die Wahlen bezieht, die Besorgnis seiner Befangenheit.
Tenor
Der Verfassungsrichter W. ist von der Mitwirkung an dem Verfahren ausgeschlossen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Organstreitverfahren, in dem sie die Verfassungswidrigkeit verschiedener Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin im zeitlichen Vorfeld der am 30.8.2009 stattfindenden Wahlen zum Landtag des Saarlandes geltend macht.
Der Verfassungsrichter W., der als Rechtsanwalt tätig ist, ist öffentlich als „Treuhänder“ eines „Vereins gegen Rot-Rot“ aufgetreten, der im Wahlkampf eine Kampagne „Keine Stimme für Rot-Rot“ betreibt. Er hat ferner öffentlich angekündigt, er werde für einzelne Wahlberechtigte die Wahl anfechten, weil die Aufstellung der Listen durch die Partei „Die Linke“ im Wahlreis N. rechtswidrig gewesen sei.
Die Antragstellerin hat ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der abgelehnte Richter hat sich dienstlich geäußert.
II. / 1.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Verfassungsgerichtshof unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds (§ 13 Abs. 3 VerfGHG) ohne Hinzuziehung seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters (VerfGH Beschl.v. 6.3.1996 – Lv 3/95).
2.
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 13 VerfGHG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Richterin oder der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, sondern allein darauf, ob bei Würdigung aller Umstände für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass bestehen kann, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 108, 122,126 m.w.N.).
Wie sich aus § 12 Abs. 2 VerfGHG ergibt, kann insoweit weder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei noch die Wahrnehmung eines Berufes die Ablehnung rechtfertigen. Auch eine Stellungnahme zum politischen Geschehen, deren Grundlage die freie Meinungsäußerung ist, die auch Verfassungsrichtern zusteht, begründet bei objektiver Betrachtung – grundsätzlich – nicht die Annahme, die sich äußernde Person werde sich in einem Verfassungsstreitverfahren nicht mit der nötigen Unparteilichkeit und Neutralität verhalten (BVerfGE 32, 288; 35, 171; 35, 246; 73, 330; VerfGH Beschl. v. 1.7.1987 – Lv 3/96 n.v.). Das ist anders, wenn das Verhalten über die schlichte Kundgabe einer politischen Meinung hinausgeht und – aus der Sicht von Außenstehenden, die über keine weiteren Hintergrundinformationen verfügen – einen aktiven Einsatz für bestimmte politische Ziele zeigt. Es kann in einem Verfahren, das einen sachlichen Bezug zu diesem Verhalten hat, Anlass sein nicht mitzuwirken.
Stehen also politische Wahlen bevor und schweben zwischen den sich um den Einzug in ein Parlament bewerbenden Parteien oder Personen Auseinandersetzungen, deren Grundlagen oder deren Maß verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegen kann, so ist es naturgemäß Mitgliedern des Verfassungsgerichtshof unbenommen, sich dazu sachlich und zurückhaltend zu erklären. Das kann anders sein, wenn sie – aus der Sicht Außenstehender – als ein Treuhänder eines bestimmten Wahlaufrufs auftreten. Gleiches gilt, wenn sie zur Verfassungsmäßigkeit von Wahlen während des Wahlkampfs öffentlich Stellung nehmen. Dann kann auch eine verständige aber um die näheren Zusammenhänge nicht wissende Partei Zweifel hegen, ob sie der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Wahlen selbst neutral und unabhängig gegenüber stehen.
Der Verfassungsrichter W. hat – legitimerweise in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt – öffentlich erklärt, er werde die bevorstehenden Wahlen für eine Mandantin anfechten. Dabei ist er in den Medien als „Verfassungsrechtler“ und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs bezeichnet worden. In der Öffentlichkeit ist damit der Eindruck erweckt worden, ein Verfassungsrichter betreibe für einen Mandanten eine Wahlanfechtung, über die letztlich der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hat. Allerdings geht es dem Antragsteller in diesem Verfassungsstreitverfahren nicht um eine Wahlanfechtung sondern allein um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit verschiedener Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin. Solche Maßnahmen können aber, wenn sie die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten, auch in einem die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen selbst betreffenden Verfassungsstreitverfahren von Bedeutung sein. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs in dieser Sache können daher Vorwirkung auf ein späteres Wahlanfechtungsverfahren haben. Schon das erlaubt eine Mitwirkung des Verfassungsrichters W. nicht. Davon abgesehen hat sich der Verfassungsrichter W. – wenn auch in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Staatsbürger legitimerweise – über eine bloße Kundgabe seiner Überzeugungen hinaus im Wahlkampf Stellung bezogen, indem er als Repräsentant eines Vereins zu Wahlentscheidungen aufgerufen hat, die ein „rot-rotes“ Bündnis nach den Wahlen verhindern. Dieser Verein, dessen Tätigkeit die Bürgerinnen und Bürger aufgrund von Medienberichten notwendigerweise auch mit der Person des Verfassungsrichters W. verbinden, hat sich für eine bestimmte Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger eingesetzt und tut dies weiterhin. Aus der Sicht Dritter besteht daher ohne Weiteres ein sachlicher Zusammenhang mit dem – in der Sache gerade zu prüfenden – Vorwurf der Antragstellerin, auch die Antragsgegnerin habe auf ein bestimmtes Wahlverhalten eingewirkt. Dadurch kann der Eindruck entstehen, der Abgelehnte stehe dem Gegenstand des Verfassungsstreitverfahrens nicht hinreichend neutral gegenüber. Ob das tatsächlich der Fall ist, ist für die Entscheidung dabei ohne jeden Belang.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André Prof. Dr. Ellscheid Hermanns
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Bensch)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
§ 13 VerfGHG SL, § 12 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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