Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Urteil vom 22.03.1993 – Lv 3/91
Leitsatz
1. Die Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten Gemeinde ist im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde als fortbestehend zu fingieren.
2. Das gilt nicht in Fällen, in denen geltend gemacht wird, der ursprünglich rechtmäßige Verlust der Rechtspersönlichkeit sei nachträglich rechtswidrig geworden.
Tenor
In demVerfahren
der (ehemaligen) Gemeinde Rohrbach,
vertretendurchdenOrtsratRohrbach, dieservertreten durchdenOrtsvorsteher Bodo Schiehl, St. Ingbert-Rohrbach,
- Beschwerdeführerin - - Verf~ensbevollmächtigter: Universitätsprofessor Dr. Klaus Grupp,
Universität desSaarlandes, Saarbriicken -
Verfahrensbeteiligte:
1) das Saarland, vertreten durch denMinisterdesInnern,
2) dieMittelstadt St.Ingbert, vertretendurchihrenOberbürgermeister,
- Verfahrensbevollmächtigte zu2): Rechtsanwälte Dr. Lecbner, Dr. Walter, Dr.ZUmm~lingundDre~h~,
Saarbrücken -
wegenVerfassungsbeschwerde betreffend§ 14S. 1desGesetzes Nr. 986vom 19. Dezember1973 (Amtsblatt S. 852), geändertdurchdasGesetz Nr. 1220vom 15.Juli 1987(Amtsblatt S. 1025),
bat der VerfassungsgerichtshofdesSaarlandes unterMitwirkung
des Präsidenten desVerfassungsgerichtshofes HorstHilpert,
desVizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes KurtThürk,
desVerfassungsrichters 000 Dietz,
des Verfassungsrichters Dr. GünterEllscheid,
des Verfassungsrichters Karl-Heinz Friese,
desVerfassungsrichters Dr. JakobSeiwerth,
des Verfassungsrichters Dr. NorbertStaab,
des Verfassungsrichters Universitätsprofessor Dr. ElmarWadle
fiir Rechterkannt:
Die Verfassungsbeschwerde wird alsunzulässig verworfen.
Gründe
A. / J.
1) AufderGrundlage desGesetzes zur Vorbereitung derkommunalen Gebiets- undVer waltungsreform im Saarland (GVRG) vom 17. Dezember 1970(AmtsbI. S. 949) wurdeim Saarland diekommunale Gebiets- undVerwaltungsreform durchgeführt. Nach § 1Abs. 1S. 1GVRG wardasGebietderGemeinden undLandkreise neuzu gliedern,umgrößereundleistungsfähigere Verwaltungseinheiten zuschaffen undauf dieseWeisedaswirtschaftliche, sozialeundkulturelle Lebender Bevölkerung ent sprechend denErfordernissen der modemen Industrie- undLeistungsgesellschaft nachhaltig zufördernundzu sichern.Nach§ 2 Abs. 3 GVRG wardieBildung von Einheitsgemeinden vorgesehen, diezur Gewährleistung ihrerVerwaltungskraft re gelmäßig mindestens 8.000bzw. imVerdichtungsraum mindestens 15.000Einwohner haben sollten. DieseZielvorstellungen wurden vondervomMinisterdesInnem beru fenenArbeitsgruppe fürdiekommunale Gebiets- undVerwaltungsreform im Saarland näherumschrieben undteilweise konkretisiert. In ihremSchlußbericht "Diekommu naleNeugliederung imSaarland" vonMärz 1972 hatdieArbeitsgruppe alsersten allgemeinen Grundsatz formuliert, daßdiekommunalen Verwaltungseinheiten durch dieGebietsreform so neugegliedert werdensollten,daß sieeinerseits densozialen, wirtschaftlichen undkulturellen Anforderungen undandererseits denmodemenad ministrativen Erfordernissen für mehrereJahrzehnte gewachsen seinwürden. Nach denVorstellungen der Arbeitsgruppe sollten Gemeinden gebildetwerden,deren Finanzkraftes ohneGefährdung ihrerVeranstaltungskraft gestattet,einehauptamt licheVerwaltungvon mindestens 20Bediensteten zutragen. Ferner solltendie Gemeindeverwaltungen nichtweiterals 10Straßenkilometervon demäußerenEnde desGemeindegebietes entferntliegen.Schließlich solltendieGrenzender
Nahbereiche die neuenGemeindegrenzen bildenundimBereichvonSelbstversor gungsorten undumMittelzentren der städtebauliche Zusammenhang unddie
Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigtwerden.
2) UnterBerücksichtigung dieserPrinzipien schlugdieArbeitsgruppe vor, die StadtSt.
IngbertmitdenGemeinden Rohrbach, Hassei,Rentrisch undOberwürzbach zu sammenzufassen. Zur Begründung wurdeangeführt, daß dieEntwicklungschancen der StadtSt. Ingbertgünstigseien, dieZielvorstellungen sichinnerhalb dervorhandenen Stadtgrenzenjedochnichtvollverwirklichen ließen.Vielmehrbenötige dieStadtEr gänzungs- undEntwicklungsraum, umdenerforderlichen Ausbau derIndustrie zu realisierenunddieWohnsiedlungstätigkeit denZielvorstellungen entsprechend zuför dern. DieslassesichnurdurcheineZusammenfassung der StadtSt. Ingbertmitden zumNabbereich der Stadtgehörenden Gemeinden Robrbach, Hasse], Rentrisch und Oberwürzbach verwirklichen. DieseZusammenfassung seiinsbesondere auchdeshalb geboten,weilin diesemTeildesVerdichtungsraumes einebesonders leistungsfähige Einheitsgemeinde gebildet werden müsse, die ihrer Entlastungsfunktion gegenüber der LandeshauptstadtgerechtwerdenundihreEigenständigkeitin allenBereichen be hauptenkönne. Ergänzend wurdeindiesem Zusammenhang aufdasVorhandensein von 18ha Industriegelände inRobrbach sowieaufausreichende Rächen zur Förderungder hohenSiedlungstätigkeithingewiesen.
3) Diesevonder Arbeitsgruppe aufgestelltenGrundsätze undMaßstaDe für die Neuglie derungvonGemeinden im.allgemeinen wieauchfür die Neuordnung imRaumSt. Ingbertim besonderen wurdenweitgehend in dieBegründung zudemEntwurfeines Gesetzes zur Neugliederung derGemeinden undLandkreise desSaarlandes
(Neugliederungsgesetz - NGG)übernommen, derim August1973 vonderLandesre gierungimLandtageingebrachtwurde. Dabeiwurdeaußerdem betont,dieStadt St. Ingbertseiinnerhalbder gegebenen Grenzen nichtin derLage, denFläcbenbedarffür Industrieansiedlungen, Wohnsiedlungen undfür eineVerbesserung desDienstlei stungsgewerbes zudecken,müssejedoch- zwischen demattraktiven Oberzentrum Saarbrücken unddemaufstrebenden Mittelzentrum Homburg liegend, derenAnzie hungskraft für dieIndustrie zunehmen werde- denAusbau des Gewerbes in dem industriellen Schwerpunktraum in zweiter Stufefördern. Zwarhabe dieStadtbisher dieseAufgaben für ihrenVersorgungsbereich imRahmen ihrereigenen Grenzen im wesentlichen erfüllenkönnen,dasvorhandene Stadtgebietseiabernichtgroßgenug, umdiesauchin Zukunftzugewährleisten. DaherseieineZusammenfassung derzum Nahbereich von St. Ingbertgehörenden Gemeinden Robrbach, HasseI, Rentrisch und Oberwürzbach zwingend geboten. Durchihrengünstigen Standort undihre
AusbaufähigkeitwerdedieneueStadtSt. Ingbertin denvorgeschlagenen Grenzen in der Lagesein, dieangestrebten Zielezurealisieren. Der Ausbau dieses
Wirtschaftsraumes lasseeineweitereSelbständigkeitder für einenZusammenschluß vorgesehenen Gemeinden nichtzuundkeinevonihnenerfülledieVoraussetzungen für eineerfolgversprechende Weiterentwicklung alsselbständige Gemeinde innerhalb bzw. außerhalbdes Verdichtungsraumes. DievondenGemeinden Rohrbach undHas seIgegendiegeplanteNeuordnung vorgebrachten Gründewurden alsnichtüberzeu gendbezeichnet. Im übrigenwurdedaraufverwiesen, dieGemeinde Robrbach seiin vielfältiger Weise- Nutzung derHandels- und Dienstleistungseinrichtungen, wechsel seitigePendlerbewegungen vonArbeitnehmern, Besuch vonSchulen, Verkehrsbedingungen,räumlicheNähe- mitderStadt St. Ingbertderart verflochten, daß eineeigen ständige undunabhängige Entwicklung nichtmöglich sei. Zudem würdedievonden Gemeinden Rohrbach undHassel angestrebte Einheitsgemeinde, diein § 2 Abs. 3 GVRG vorgesehene Mindesteinwohnergröße von 15.000Einwohnernichtreichen und eineAusnahme vondiesem Grundsatz könneaufgrund dernotwendigen Neugliede rungdesgesamten Raumes St. Ingbertnichtgemacht werden.
4) Die Gemeinde Rohrbach wandte sichwährend desgesamten Neugliede
rungsverfahrens gegen eineZuordnung zuSt. Ingbertundtrat für den
Zusammenschluß mitHassel ein. DieBildung einersolchen neuen Einheitsgemeinde wurdeim Dezember1971 vondenGemeinderätenvonRohrbachundHasse) jeweils einstimmigbeschlossen undam5. Mai 1972 wurdehierübereinförmlicher Vertrag geschlossen, demderMinister des Innernjedoch nichtzustimmte. Beieinerwährend desVerfahrens aufdemGebiet derGemeinde Rohrbachnach denVorschriften des kommunalen Wahlgesetzes durchgeführten Bürgerbefragung sprachen sichbei einer Beteiligung von85,17% derStimmberechtigten nahezu 97% derAbstimmenden gegeneineEingemeindung vonRohrbachnachSt. Ingbert aus.
5) DasGesetzzurNeugliederung derGemeinden undLandkreise desSaarlandes (NGG) . vom 19. Dezember 1973 (AmtsbI. S. 852) ist am 1.Januar1974 in Kraftgetreten und bewirkte eine Neustruktuierung der kommunalen Ebene im Saarland. Durch § 14S. 1 NGG wurden dieStadtSt. Ingbert - ohneeinigeFlurstücke- unddieGemeinden Has sel, Oberwürzbach,Rentrisch sowieRohrbachzueinerneuen Gemeindezusammen geschlossen, dieaufgnind von§ 14S. 2 NGGdenNamen St. IngbertunddieBe rechtigung zurFührung der Bezeichnung "Stadt"erhielt. Noch vor Inkrafttreten des Gesetzes legtedieGemeinde RohrbachVerfassungsbeschwerde gegen dieRegelung des § 14S. 1NGG ein,diedurchUrteildesVerfassungsgerichtshofes desSaarlandes (VerfGH) vom28. Juni1974- Lv4/73.- zurückgewiesen wurde. ZurBegründung hob der Verfassungsgerichtshofdenweiten Gestaltungsspielraum desGesetzgebers bei Neugliederungsmaßnahmen hervor,dessen Ausfiillung nurin einem beschränkten Maßeder richterlichen Nachprüfungunterliege, sowie diegesetzgeberische Prognose, überdiesichdasGericht nurbeieindeutigerWiderlegbarkeithinwegsetzen könne. AufdieserGrundlage hatderVerfassungsgericbtshofkeinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebotder Beachtung desGemeinwohls beider Zuordnung der Gemeinde Rohrbachzuderneugebildeten StadtSt, Ingbertfestgestellt. Insbesondere ließensichnachAnsicht desVerfassungsgerichtsbofdieErwägungen desGe
setzgebers zuderZusammenlegung vonSt. Ingbertmitdenumliegenden Gemeinden nichtbeanstanden: DerGesetzgeber stelltedaraufab, daßdasalteSt. Ingbertvorallernwegen desMangels an Wohn- undIndustriesiedlungsflächen nichtin d~r Lage sei, dieAufgaben einesMittelzentrums zwischen Homburg undSaarbrücken unddie Entlastungsfunktion für Saarbrücken zuübernehmen. DiezurErfüllungdieserAufgabennotwendigen Flächensowiedieerforderliche zusätzliche Menschen- und
Wirtschaftskraft könnein größerem Umfange nurdieGemeinde Rohrbach bieten. DaherseidieZuordnung vonRohrbach zuderneuen StadtSt, IngbertimInteresse desGemeinwohls notwendig. BeiderAusfiillung desGemeinwohlbegriffes seiauf denneuenGesamtraum, andessen FortschrittauchRohrbach teilnehmen werde,nicht dagegen aufdiealten Gemeinden St, Ingbert und Rohrbach abzustellen. Das unbe streitbareOpferdereinzelnen Gemeinde müsse imInteresse desgrößeren Raumes und seinerBewohner, andessen Entwicklung auchdiebetroffene Gemeinde in einervor aussichtlich immerstärkerintegrierten Formteilnehmen werde,hingenommen
werden. Imübrigen wurde dasvonderGemeinde Rohrbach alsunzureichend gerügte Anhörungsverfahren verfassungsrechtlich nichtbeanstandet.
6) In der Folgezeit erlosch derWiderstand inRohrbach gegendie Zuordnung zuSt. Ing bert nie vollständig.
NacheinerRegierungserklärung desMinisterpräsidenten vom29. August1979,inder eineÜberprüfung derErgebnisse der Gebietsreform in Aussicht gestelltwurde,ver stärkten sicbdieBestrebungen zurWiedererlangung derSelbständigkeit undderOrts rat vonRohrbach befürwortete am 1. Dezember 1980 beieinerStimmenthaltung die Ausgemeindung.
Aufgrund eines Beschlusses dessaarländischen Ministerrats vom 8. April 1980wurde bei demMinister desInnemeineSacbverständigenkommission zur Überprüfung der kommunalen Gebiets- undVerwaltungsreform imSaarland eingesetzt; dieseKommis sionbefaßte sichauchmit"den in Rohrbach erhobenen Forderungen nacheinerKor rekturdergemeindlichen Zuordnung. In demimMai1981 vorgelegten Bericht "Überprüfung derkommunalen Gebiets- undVerwaltungsreform imSaarland" führt dieKommission aus, daß einetragfähige Beurteilung derReformmaßnahmen generell nurauseinerhinreichenden zeitlichen Distanz möglich sei; dieVorteilederReform würdensicherst mittel- undlangfristig imvollen Umfang zeigen unddas Gewicht der Nachteile werdemitZeitablaufsinken. DieKommission kam in Übereinstimmung mit demSchlußberichtderArbeitsgruppe für dieGebiets- undVerwaltungsreform im Saarland von1972 zudemErgebnis, daß diekommunale Neugliederung eineAnlauf zeit von5bis 10JahrenbraucheundimAnschluß daran eineetwagleichlangeZeit notwendig sei, umdieVerwaltungsreform vollwirksam werdenzulassen. Dahersei eineabschließende Beurteilung der Frage, obdiemitderGebiets-und Verwal tungsreform im Saarlandangestrebten Zieleerreichtwurdenund in welchen Fällen gegebenenfalls Abstrichezu machen seien,zumdamaligen Zeitpunktnochnichtmög lichgewesen; ihren AuftragverstanddieKommission vielmehrdahingebend, die Grundlagen für dieKorrekturevidenterFehlentscheidungen und für die Abwendung vonFehlentwicklungen, diemitdemweiteren Zeitablaufimmer schwierigerwürden, zuschaffen. Unter Zugrundelegung dieserVoraussetamgenkam dieKommission zu demErgebnis,daßGemeinwohlaspekte undverfassungsrechtliche Bedenken einer Ausgliederung vonRohrbachaus der Mittelstadt St. Ingbertentgegenstünden: Zum einenwürden dieLeistungsfähigkeit undderGebietsbestand von St, Ingbertderartge schwächt, daßdie Verwirklichung der Zielvorstellungen der Gebietsrefonnin Frage stünde,zumalder Statusder StadtalsMittelstadtbeseitigtwürde; zumanderenseien derartüberragende Gesichtspunktedes Gemeinwohls, diedenVerstoßgegendiever fassungsrechtlichen Schranken der kurzfristigen Mehrfach-Neugliederungen legitimie ren könnten,nichtersichtlich.MitdemGesetz Nr. 1134vom 25. November1981 (AmtsbI. S. 945)nahmdaraufder Gesetzgeber zwarverschiedene Korrekturenam Neugliederungsgesetz vor; dieVorstellungen zur Neugliederung im RaumSt. Ing bertlRohrbach wurdenvon ihmjedochnichtaufgegriffen.
7) Ungeachtet dessen wurde in Rohrbach dasZielder Ausgliederung weiterverfolgt. Der im Februar 1981 gegründete"Bürgerverein zurWiedererlangung der Selbständigkeit der früheren Gemeinde Rohrbach e.V."legte- nachBilligung durcheineneinstimmi genBeschluß desOrtsratesvonRohrbach - am29. Dezember1984Verfassungsbe schwerde zumVerfassungsgerichtsbofdesSaarlandes (Lv 1/85)einunderhob gleichzeitig Klagevor demVerwaltungsgericht desSaarlandes (3K245/84) mitdem Bestreben, die Selbständigkeitder früheren Gemeinde Rohrbachzu erreichen. Beide Anträgewurden am 2. April 1985zurückgenommen.
8) In denfolgenden JahrenWurden verstärktAnstrengungen unternommen, dieUnter stützung derpolitischen Parteienfür dieKorrekturder Zuordnungzu St. Ingbertzu erlangen.In der SitzungdesOrtsratesvonRohrbach vom 8. Mai 1989wurdeeinAn tragdesBürgervereins auf Ausgemeindung ausder Mittelstadt St. Ingberteinstimmig angenommen. Zur Begründung desAntragswurdeinsbesondere daraufabgestellt, daß beider überwiegenden MehrheitderBevölkerung vonRohrbachder Wunsch nach Wiederherstellung der Selbständigkeit ·~er" Gemeinde bestehe,die ehemalige Ge meinde Robrbach seitder Gebietsreform durcheineeinseitigeInfrastrukturpolitik zu gunsten derStadtSt. Ingbertausgeblutet worden sei, einestädtebauliche Integration vonRohrbach undSt. Ingbertnichtangestrebt werdeunddieehemalige Gemeinde Rohrbach aufgrund dervorhandenen Einrichtungen in derLagesei, dieGe
meindeverwaltung wiederzuübernehmen.
MitSchreiben vom17.Juliundvom7. Dezember 1989 wandte sichderOrtsratvon Rohrbachzur Verwirklichung desBeschlusses an den Ministerpräsidenten des Saar landesmit derBitte,daszurWiederausgliederung vonRohrbach notwendige Ver fahren zur Änderung desNeugliederungsgesetzes einzuleiten. Zur Begründung wurde daraufverwiesen, daßsich nach Auffassung desOrtsrates die Eingliederung derGe meinde Rohrbach in dieStadtSt. Ingbertnichtalssachgerechte unddauerhaft tragfä higeMaßnahme derkommunalen Gebietsrefonn erwiesen habe.Außerdem wurde geltendgemacht, daßderehemaligen"Gemeinde Rohrbach einAnspruch aufÜberprü fungihresBegehrens aufWiederausgliederung in einem förmlichen Verfahren zu stehe.
In seinen Entgegnungsschreiben vom27. Oktober 1989 und28. Februar 1990führte der ChefderStaatskanzlei desSaarlandes aus, dievomOrtsratRohrbach vorgetrage nen Gründeerlaubten keineneueBeurteilung derbisherigen Sach-undRechtslage. Außerdem verneinte er denAnspruch aufEinleitung einesförmlichen Verfahrens zur Überprüfungder Neugliederungsmaßnahmen. ObeindurchneueEntwicklungen be gründeterAnlaßzurÜberprüfung bestehe, liegein derBeurteilungskompetenzdes Gesetzgebers, derer nichtvorgreifen wolleundkönne.
9) In derSitzung desLandtages desSaarlandes vom20. Juni 1990wurdeüberdenvon den Landtagsfraktionen derCDUundderFDPam 13.Juni 1990eingebrachten An trag betreffend die Überprüfungderkommunalen Gebiets- undVerwaltungsreform von 1974debattiert, wonach dieLandesregierung aufgefordert werdensollte,eine Kommission zur Überprüfung derkommunalen Gebiets- undVerwaltungsreform einzusetzen, diebinnen einesJahreseinen Ergebnisberichtvorzulegen habe.'Inder Debatte wurdemehrfach zurBegründung desAntrags neben derpolitischen auchdie rechtliche NotwendigkeiteinerÜberprüfung der Reformmaßnahmen hervorgehoben undausdrücklich dasBestreben vonRohrbach nachSelbständigkeiterwähnt. DerAn tragwurdejedochvomLandtag mitStimmenmehrheit unterHinweis daraufabge lehnt;daß keineVeranlassung zuVeränderungen besteheunddie Überprüfung zur Unzeitbeantragtworden sei.
11.
Mitderam 22. Oktober1991 eingegangenen Verfassungsbeschwerde begehrtdie Beschwerdefiihrerin in der Hauptsache dieFeststellung derVerletzung ihresSeIbstver waltungsrechts durch § 14S. 1desGesetzes vom 19. Dezember 1973,geändertdurch das Gesetzvom 15. Juli 1987.
1) Hinsichtlich der ZulässigkeitderVerfassungsbeschwerde wirdvonder
Beschwerdeführerin imeinzelnen ausgeführt:
a) IhreBeteiligtenfähigkeit indemvorliegenden Verfahren ergebesichausArt. 123der Verfassung desSaarlandes (SVert) und § 55 Abs. 2 desGesetzes überdenVerfas sungsgerichtshof(VGHG), wonach dieVerfassungsbeschwerde vonGemeinden oder Gemeindeverbänden erhoben werden könne. ZwarseidieBeschwerdeführerin durch § 14S. 1NGGaufgelöst worden,sieseijedochfür das Verfas-
sungsbeschwerdeverfahren, indemdieVerfassungsmäßigkeit desdieAuflösung sta tuierendenGesetzes überprüft werde,alsfortbestehend unddamitbeteiligtenfähig zu fingieren, daandernfallsjeder Rechtsschutz gegendieAuflösung entfiele.
DieRechtsprechung habedieseFiktionfür diejenigen Verfahren entwickelt, in denen sichdieaufgelösten Gemeinden "unmittelbar" gegendieAuflösung zurWehrsetzen (VerfGHNWOVGE14,372). Dieses Kriterium der Unmittelbarkeitbeinhalteauch einezeitlicheKomponente, derenDauerjedochimEinzelfall nachmateriellen Aspekten,.d.h. derbestehende~ Möglichkeit derVerletzung desSelbstverwaJtungs rechts, festzulegen sei. Insbesondere seiesnichtmöglich, die Ausschlußfrist des § 56 Abs. 2 \TGHG aufdieFiktionderBeteiligtenfähigkeitentsprechend anzuwenden. EinederartigeFiktionderZuerkennung derBeteiligtenfähigkeit seiauchnichtaufdie Fällebeschränkt, in denensicheinBeschwerdeführerunmittelbar gegendenzuvor erfolgtenEntzugder Rechtspersönlichkeitwende; siefindevielmehrin denjenigen Verfahrenstatt, in deneneineNormangegriffen werde,diedas Entstehen der er strebten Rechtsstellung vonvornherein verhindere. Gleiches müsse aberauch inden Fällengelten, in deneneinBeschwerdeführer Rechtegeltend mache, dieaufeinem zuvorrechtmäßig untergegangenen StatusberuhenunddieFragebetreffen,obderur sprünglichrechtmäßigeVerlustderRechtspersönlichkeit aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher"Entwicklungen~päter rechtswidrig geworden unddaherrückgängig zu ma chensei.
Die Beschwerdeführerin gehtdavonaus, daß ihredurch § 14S. 1NGGbewirkte vomVerfassungsgerichtshofseinerzeit alsverfassungsmäßig betrachtete - Auflösung als selbständige Gemeinde wegendernunmehrfeststellbaren Verfehlung der gesetzli chenZielejetzt alsverfassungswidrig einzustufen seiunddaßsiezwecks Erlangung eines wirksamen Rechtsschutzes gegendiefortdauernde Wirkung des Neugliederungs gesetzesin demvorliegenden Verfahrenals beteiligtenfähig anzusehen sei.
b) Die Beschwerdeführerin betrachtetsichauchalsprozeßfähig, Als aufgelöste
Gebietskörperschaft verfügesiezwarnachdemKommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) nichtmehrübereigenegesetzliche Vertreterim engerenSinne,die für sie wirksameVerfahrenshandlungen vornehmen oderdenengegenüber wirksame Ver fahrenshandlungen vorgenommen werdenkönnten.Einegesetzliche Vertretungder Beschwerdeffihrerin inihrerEigenschaftalsStadtteil der StadtSt. Ingbert durchden Oberbürgermeister gemäß§ 59 Abs. 1 KSVG kommejedoch für dasvorliegende Verfahrenwegenderdrohenden Interessenkollision nichtin Betracht. Jedoch seienin den §§ 70 ff. KSVG Regelungen überdieOrtschaftsverfassung enthalten, dieder Förderungder Selbstverwaltung in Gemeinde- undStadtbezirken dienten und
insbesondere dazu beitragen sollten,dieInteressen derEinwohner der engerenörtli chenGemeinschaftwahrzunehmen. Ferner werdedurchdiein § 133aKSVG nor mierteVerpflichtung zurBildung vonOrtsräten'und Bestellung vonOrtsvorstehemin durch das NGGaufgelösten Gemeinden deutlich,daß der Gesetzgeber die Vertretung der Bürgerinteressen desunmittelbar örtlichenWirkungskreises in denuntergegange nen Gemeinden denOrtsräten übertragen habe. DaherseiendieOrtsräteals diejenigen Repräsentanten derBevölkerung der aufgelösten Gebietskörperschaftanzusehen, die zur Wahrnehmung derRechte deruntergegangenen Körperschaft, insbesondere gemäß § 73 KSVG derErfüllungderörtlichenAufgaben in ihremBezirkundder Förderung der Belange derEinwohner, legitimiertsind. Demgemäß seider OrtsratvonRohrbach als dasjenigeGremiumzubetrachten, dasdieEntscheidung überdieGeltendmachung des Rechtszur Wiedererlangung dergemeindlichen Selbständigkeitzutreffenhabe, Der Ortsrat seinerseits werdedurchdenOrtsvorsteher vertreten,der dievomOrtsrat getroffenenBeschlüsse alsdessen Vorsitzender gemäß§75Abs. 1KSVG - soweit er forderlich- umzusetzen habe.
Der Prozeßfähigkeitder Beschwerdeffihrerin steheauchnichtentgegen,daß denGe meindebezirken nach demkommunalen Selbstverwaltungsgesetzkeineeigene
Rechtspersönlichkeit zusteheundweder OrtsrätennochOrtsvorstehern Organqualität zukomme. Vielmehrerfülle dieFiktiondesFortbestehens einer untergegangenen GebietskörperschaftzumZweckeder Rechtswahrnehmung im Verfas
sungsbeschwerdeverfahren nur dann ihrenSinn,wenndieaufgelöste Körperschaft als befähigtangesehen werde, die zur Einleitung undDurchfiihrung desverfas
sungsgerichtlichen Verfahrensnotwendigen Erklärungen unbeeinträchtigt abzugeben. Alsgesetzlicher Vertreterin diesemSinnekomme imvorliegenden Verfahrennur der OrtsratinBetracht. Dieserrepräsentieredenmitderuntergegangenen Gemeinde räumlichidentischen Stadtteil unddessenBevölkerung aufgrundseinerBildung durch unmittelbare Wahl gemäß§71 Abs. 1 S. 2 KSVG imrechtlichen Sinneund sei mit demOrtsvorsteher als seinemVorsitzenden das einzigefunktionsfähige Gremium,das das Selbstverwaltungsrechtder aufgelösten Gemeinde nach Art. 117 Abs. 3 SVerf geltendmachen könne.
c) Ferner bestehen nachAnsichtderBeschwerdefiibrerin keineBedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Prozeßvertretung. DerinsoweitgefaßteBeschluß desOrts ratesdesStadtteils Rohrbach vom 12. März 1992seiformellordnungsgemäß zustan degekommen; hierdurchseiendieformellen Mängel frühererOrtsratsbescblüsse ge heiltworden.Der dagegeneingelegte Widerspruch der Stadt st. Ingberthabenurin terneBedeutung, berühreaberdie rechtliche Außenwirkung der Beauftragung des Prozeßbevollmächtigten nicht.
d) Die Beschwerdefiihrerin trägt ferner vor, zurGeltendmachung desverfassungsrecht liehgarantierten Selbstverwaltungsrechts befugtzusein, da siebis zu ihrer Auflösung TrägerindesRechts gewesen sei, dieAngelegenheiten derörtlichenGemeinschaft eigenverantwortlich zuregeln. SiekönnedaherdenVerfassungsgerichtsbofnach Art.123SVerf, § 55 Abs. 2 VGHGmit derBehauptung anrufen, diesesRechtsei wiedieEntwicklung zeige- durch § 14 S. 1 NGG verletztworden. Dabeigehees wederumeinSelbstverwaltungsrechtdes Ortsrates noch desStadtteilsRohrbach; vielmehrwerdedas Selbstverwaltungsrecht derehemaligen GemeindeRohrbach gel tend gemacht, dienunmehrvondemStadtteil unddessen Ortsratbzw. Ortsvorsteher repräsentiert werde.
e) DieBeschwerdefiibrerin machtfernergeltend,sie seidurch§ 14 S. 1 NGG, mithin durcheinGesetzim Sinnevon Art. 123SVerf, §55Abs. 2 VGHG ,in ihrem
Selbstverwaltungsrechtverletztworden. Andersalsim erstenVerfahrenvor demVer fassungsgerichtshofim. Jahre 1974(Lv 4/73) gehe esimjetzigenVerfahrenumdie Verfassungswidrigkeit einerRegelung,dieaufAnnahmen beruhe, derenFehlerhaftig keiterst imLaufeder seitherigenEntwicklung erkennbargewordensei. Gegenstand desVerfahrens seidahernichtein gesetzgeberisches Unterlassen dergestalt,daßder Gesetzgeber untätig geblieben sei, nachdem dieVerfassungswidrigkeit derBe
stimmung ersichtlich geworden sei. DieBeschwerde richtesichinprozeßrechtlicher Hinsichtnichtgegen das Verhalten desGesetzgebers zuirgendeinem Zeitpunkt nach demErlaß desNeugliederungsgesetzes, sondern vielmehr gegendiein § 14S. 1NGG bei seinerVerabschiedung getroffene und weiterhin geltende Regelung überdie
Zuordnung vonRohrbach zuderEinheitsgemeinde St. Ingbert.DamitberuhedieBe schwer, deren Beseitigung mitderEinlegung desRechtsmittels begehrtwerde,nicht auf einemUnterlassen desGesetzgebers, sondern aufder Fortgeltung dervomGe setzgeber aufgrund fehlerhafter Annahme imJahre1973getroffenen positiven Rege lung..Damitsei zwargleichzeitig derVorwurferhoben worden,derLandtag habees unterlassen, nachdemSichtbarwerden derVerfassungswidrigkeit derBestimmung für eineverfassungsgemäße Regelung Sorgezutragen;dieserVorwurf,dereinenVerstoß gegendenAusschluß derUnterlassungsrüge darstellen würde, seijedoch nichtGegen standdieses Verfahrens im prozessualen Sinne. Soweitim Rahmen derBegründetheit der Beschwerde dieVerletzung derdemGesetzgeber obliegenden Pflichtzur
Nachbesserung gerügtwird, könnedieszwargegebenenfalls alsgesetzgeberisches Unterlassen verstanden werden. Jedochwürde selbstdann nichtgegen dasVerbotder Unterlassungsrüge verstoßen, da diese nurdieFälledesgänzlichen Untätigbleibens desGesetzgebers erfasse und nichtdenhiergegeben Fallderverfassungsrechtlich gebotenen Nachbesserung einerbereitsgetroffenen Regelung.
Richtigerweise handele essichjedoch in denFällen,in denenderGesetzgeber gestützt auf prognostische Erwartungen zunächst berechtigterweise eineRegelung erlassen habe, derenverfassungsrechtliche Legitimationjedochaufgrund dersichim Laufeder Entwicklungherausstellenden FehlerhaftigkeitderPrognose entfallen seiunddenGe -setzgeber zur Nachbesserong verpflichte,nichtum eingesetzgeberisches Unterlassen in demerwähnten Sinn, sondern umeinenverfassungswidrigen Mangel derursprüng lichgetroffenen Regelung;derlediglich erstnachträglich erkennbar geworden sei. Diesführeaberin prozeßrechtlicher Hinsicht dazu, daß Verfahrensgegenstand diesei nerseitsbeschlossene undnunmehr verfassungswidrig gewordene Vorschrift sei. Zur BegründungdieserAuffassung verweist dieBeschwerdeführerin aufdieEntscheidung desVerfassungsgericbtshofs vom27. Mai 1992- Lv 2/90.
f) DieBeschwerdefiihrerin führt ferneraus, daßdieBeschwerde ausdengenannten Erwägungen auchnichtwegen Fristversäumung nach§ 56 Abs. 2 VGHG unzulässig sei. DieFristbestimmung geltezwargrundsätzlich auchfür diekommunale
Verfassungsbeschwerde undseiengauszulegen. Siefindejedochin denFällenkeine Anwendung, in denensicheineursprünglich verfassungsmäßige Regelung wegen der Fehlerhaftigkeit derihr zugrundeliegenden Prognoseüberregelungserhebliche Tatsa cbenoder ihreAuswirkungen erstnachträglich alsverfassungswidrig erweise undden Gesetzgeber zur Nachbesserung verpflichte.
Die Vorschriftdes § 14 S. 1NGGberuheaufprognostischen Erwägungen über die Entwicklung desRaumes St. Ingbert,diesichimHinblick aufdieBeschwerdefiihrerin nunmehralssofehlerhaft erwiesen hätten,daßdieverfassungsrechtliche Legitimation entfallensei. BeiErlaßderVorschrift seiwiederholt daraufabgestellt worden,daßdie Neuordnung des St. IngberterRaumes eineEingemeindung derBeschwerdeführerin in die Mittelstadt St. Ingbertzwingend erfordere,danuraufdieseWeisedasVorhan denseinderbenötigten Flächenin ausreichender Weisegesichertsei. Mittlerweile habesichjedochgezeigt, daßSt. IngbertauchohneInanspruchnahme der Flächender Beschwerdefiihrerin seineFunktionen inausreichender Weiseerfüllenkönneund würde. Damithabesichdiezunächstberechtigte Erwartung,dieBeschwerdeführerin werdein immerstärkerintegrierender Form an derEntwicklung teilhaben, nicht bestätigtunddieverfassungsrechtliche Legitimation derEingliederung, dasAbstellen auf dasGemeinwohl desbetroffenen Raumes, seientfallen. Ungeachtet derTatsache, daßdie Maßnahme unterGemeinwohlaspekten nicht(mehr) gerechtfertigt sei, habe der Gesetzgeberjedochdendem§ 14S. 1NGGanhaftenden Mangel nichtbehoben. AngesichtdessenseidieVerfassungsbeschwerde gegendiegesetzliche Vorschrifttrotz der Fristenregelung des §55Abs. 2 VGHG zumgegenwärtigen Zeitpunkt zulässig, da innerhalb derJahresfrist, wieauchderAbschlußbericht der Sachverständigen kommission vomMai 1981 belege,dieFehlerhaftigkeitder gesetzgeberischen Pro gnosegarnichtzuerkennen gewesen sei; eshabevielmehr einesZeitraumes von 10 bis 20 Jahrenbedurft, umzueinerabschließenden Beurteilung zugelangen.
g) Die Beschwerdefiihrerin istfernerder Ansicht, daßausdiesenErwägungen die RechtskraftdesUrteilsdesVerfassungsgerichtshofs vom28. Juni 1974 (Lv4/73) der Verfassungsbeschwerde nichtentgegenstehe. Zwarsei § 14S. 1NGGauchGegen stand des damaligen Verfahrens gewesen; jedoch seider Umstand, daßsichdie Fehlerhaftigkeit der Normerstausdernunmehrerkennbaren Fehlerhaftigkeitder PrognoseunddesUnterlassens der Nachbesserung der NormdurchdenGesetzgeber , ergebe, in prozeßrechtlicher Hinsichtwieder EintritteinerneuenTatsache zubehan deln, die eineerneuteEntscheidung in derSacheermögliche.
2) Hinsichtlich der BegrüDdetheitder Verfassungsbeschwerde beruftsichdie
Beschwerdefiihrerin darauf, § 14S. 1NGGberuhein einerfür dieseRegelung maß geblichen Weiseauf Prognosen, derenFehlerhaftigkeit nunmehr offenkundig seiund zur Verfassungswidrigkeitder Bestimmung führe; demgegenüber stünden der
Wiederherstellung ihrer rechtlichen Selbständigkeitkeinehindernden Umstände ent gegen.
a) Nach Auffassung der Beschwerdefiihrerin basiert § 14 S. 1 NGG aufprognostischen Erwägungen,derenFehlerhaftigkeit nunmehroffensichtlich sei.
aa) Die kommunale Neugliederung im Saarland durchdas NGGseizunächst vonder Zielsetzungbestimmtgewesen, größereundleistungsfähigere Verwaltungseinheiten zu bilden.
Hiernachhättendiekommunalen Verwaltungseinheiten sogebildet werden sollen , daß siesowohl sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen alsauchadministrativen Anforderungen für mehrereJahrzehnte gewachsen seien.Zielseiesferner gewesen, die Mittelzentren soauszustatten, daß sieüberausreichende Flächenfiireinesinnvolle StadtentwickJung verfügten. AufdenSt. IngberterRaumbezogen hätte diesbedeutet, daß die Mittelstadt St. Ingbertsoausgebildet werdensollte,daß sieden Anforderun gen aneineleistungsfähige Einheitsgemeinde im Verdichtungsraum würdegenügen können. Man seidavonausgegangen, daß dieStadt weitereFlächenbenötige,umden Ausbauder Industriesowieder Wohnsiedlungen entsprechend diesenZiel
vorstellungen zugewährleisten. Hierfürhabeman eineZusammenfassung mit denim Nahbereich.der.Stadt gelegenen Gemeinden Rohrbach, HasseI, Rentrisch und Ober würzbachfür zwingend erforderlichgehalten,zumal man geglaubthabe, daß der Aus bau diesesWirtschaftsraumes eineweitereSelbständigkeitderGemeinden nichtzu lasse.
MittlerweileseijedochoffenkuIidig geworden, daß sichdieAnnahme alsfalsch er wiesenhabe, St. IngbertkönnedieandieGemeinde gestellten Anforderungen nur durchdie Zuordnung derGebietsflächen der Beschwerdeführerin erfüllen. Zwarsei St. Ingbert dengestellten Anforderungen durchdieerfolgreiche Förderungder Indu strieansiedlung, derWohnsiedlungstätigkeit und desAusbaus des Dienstleistungsgewerbes gerecht geworden, jedoch seidies außerhalb des Gebietes derBeschwerdefüh rerin erfolgt; lediglich zweigrößereUnternehmen seienseitInkrafttreten des
Neugliederungsgesetzes im GebietderBeschwerdefiihrerin ansässig gewordenund eineFörderungdesWohnsiedlungsbaues unddesDienstleistungsgewerbes seiaufih rem Gebietebenfalls nichterfolgt. Damithabesichgezeigt,daß St. IngbertdieFlä chender Beschwerdefiihrerin fiirseineEntwicklung wederjetzt nochin Zukunft benötige.DiePrognose,die manunterdemGesichtspunktder Notwendigkeit einer Gebietserweiterung im Hinblick aufdieBeschwerdeführetin aufgestellt habe, seiso mit unzutreffend undnichtgeeignet,diegesetzliche Entscheidung zutragen.
bb) Ebensoverhältessich nachder Auffassung der Beschwerdefiihrerin mitder Prognose der räumlichen Integration.
Nachder amtlichen Begründung zumNeugliederungsgesetz hättenbeiderBildung der Mittelzentren diegegenwärtigen odersichabzeichnenden städtebaulichen Zusammen hängeberücksichtigt werdensollen.Für denSt. IngberterRaumseidabeibesonders die geringeräumlicheDistanzvondrei Kilometern zwischen denbebauten Gebieten der Beschwerdeführerin undSt. Ingberthervorgehoben worden,wassichnur ausder Erwartung einerstädtebaulichen Integration der beidenStadtteile erklärenlasse. DieseErwartungdesZusammenwachsens habesichjedoch in der Zwischenzeit nicht bestätigt. VielmehrseiseitInkrafttreten desNeugliederungsgesetzes keineentspre chendeBebauung erfolgtundeinesolcheseiauchfür die Zukunft nichtzu erwarten, da eineBebauung desGebietes aufgrundder Verordnung überdasNaturschutzgebiet "Im Glashüttental/Rohrbachtal" vom 5. November1990fast vollständig ausge schlossenundimübrigenaufgrundraumordnerischer bzw. landesplanerischer Vorgaben nicht vorgesehen sei. Daherseinunmehrersichtlich, daßauchdieAnnahme einer künftigenstädtebaulichen Verflechtung falschseiunddeshalb eineEingemeindung der Beschwerdefiihrerin in dieStadt St. Ingbertnicht rechtfertigen könne.
ce) Ebenfalls istnach Auffassung der Beschwerdefiihrerin mittlerweile ersichtlich, daß die generellePrognosedesGesetzgebers überdieEntwicklung derkommunalen
Leistungsfähigkeit für sienichtzutreffe.
Ziel der Neugliederung seiesgewesen, größereunddaherleistungsfähigere Verwal tnngseinheiten zuschaffen, undnur unterdieserZielsetzung seiderEingriffin die bestehenden Strukturen und das Selbstverwaltungsrechtder aufzulösenden Gemeinden im Hinblick aufdas GemeinwohJerfordernis zu rechtfertigen gewesen. Dabeiseies AufgabedesGesetzgebers gewesen, selbsteineKonkretisierung des'Gemeinwohl begriffes, der nichtdurchdie Verfassung vorgegeben werde,durchFestlegung der Ziele einerkommunalen Gebietsrefonnundder MittelzuihrerErreichungimeinzel nenvorzunehmen. Dasverfassungsrechtliche VerbotderAuflösung derGemeinden aussonstigen Gründenbleibedavonunberührt.Wenn sichjedochdievom Ge
setzgeber beabsichtigte Entwicklung, um derentwillen er nach denvonihmselbstin verfassungsrechtlich unbedenklicher Weisefestgelegten Maßstäben eineGemeinde aufgelösthabe, nichtrealisiere,dann verstoße diesegesetzliche Entscheidung gegen das Gemeinwohlgebot undseivomVerfassungsgerichtsbofaufzuheben.
DieseErwägungen verlangen nachAuffassung derBeschwerdeführerin imvorliegen denFall ebenfalls dieWiederherstellung ihrerrechtlichen Eigenständigkeit. Nach der amtlichen Begründung zumNeugliederungsgesetz seinebenderErhöhung der Leistungskraft der Gemeinden auch beabsichtigt gewesen, das Leistungsgefälle zwi scheneinzelnen Gemeinden abzubauen. Dabeihabeder Gesetzgeber auchvoneiner ErhöhungderLeistungskraft.derStadtSt. Ingbertdurchdie Zuordnung derBe schwerdefiihrerin ausgehen können in derErwartung,der Gesamtraum werdesich fortschrittlich entwickeln und dieBeschwerdeführerin werdehieran in einerimmer stärker integrierten Formteilhaben, wasdenVerlustihrer rechtlichen Eigenständigkeit unterGemeinwohlerfordernissen legitimiere.
DieseErwartunghabesichzwischenzeitlich aberebenfalls als fehlerhaft erwiesen, da seitInkrafttreten desNeugliederungsgesetzes wederdie Industrieansiedlung nochder Wohnungsbau auf demGebietderBeschwerdeführerin gefördert worden sei, was durchden spürbaren Rückgang der Gewerbesteuerkraft der Beschwerdefiihrerin belegt werde. Demgegenüber hättenandere.Stadtteile oderin derGegend gelegene Gemein deneinedurchaus positiveEntwicklung zuverzeichnen. FolglichhabedieBe
schwerdefiihrerin andemAufschwung nichtteilgenommen, sondern im Gegensatz zu denAnnahmen bei ErlaßdesNeugliederungsgesetzes stagniert. Folglich hätten sich dieErwartungen, diebei ErlaßdesNeugliederungsgesetzes dieAuflösung der
Beschwerdefiihrerin unter Gemeinwohlaspekten gerechtfertigt hätten, nichtverwirk licht;vielmehr sei ein Leistungsgefälle zwischen der Beschwerdefiihrerin und denüb rigenGemeinden bzw. Stadtteilen zuverzeichnen, wasdie FortdauerderVorenthal tung ihrer Selbstverwaltungsrechte verfassungswidrig mache.
b) Damit läßt sichnach Ansicht der Beschwerdeführerin das Neugliederungsgesetz als durch Prognosen bestimmtes Planungs- oderGestaltungsgesetz bezeichnen, dassich anfangsdurchaus verfassungskonform - mittlerweile wegenderaufgezeigten feh lerhaften Prognosen alsverfassungswidrig erwiesen habe. Solche aufPrognosen ge stützteRegelungen, dienachAblaufgewisser Zeit rechtsverJetzend wirken könnten, müßten vomGesetzgeberunterKontrolle gehalten werden.DerGesetzgeber müsse daherdievoneinerBestimmung ausgehenden verfassungswidrigen Folgen beseitigen, wennsichspäterdiederRegelung zugrundeliegenden zukunftsgerichteten ur
sprünglichen Annahmen alsfalsch erwiesen unddaherdieselbe zurErreichung des angestrebten Zielesungeeignet sei. DasBundesverfassungsgerichthabemitZustimmungderLiteraturindiesenFälleneinePrüfungspflicht desGesetzgebers sowie die PflichtzurAufhebung bzw. Änderungder aufgrund einerFehlprognose ge troffenenRegelung angenommen (Nachbesserungspflicht). DieseNachbes
serungspflichtdesGesetzgebers führedarüberhinausjedenfallsin denFällenzur Ver fassungswidrigkeit und Nichtigkeit der betreffenden Norm, in denen die verfas sungswidrige Rechtsverletzung allein durchAußerkraftsetzung derbetreffenden Norm erreichtwerden könneundetwaigeFolgebestimmungen nichtunumgänglich gleichzei tig getroffenwerden müßten; diesgelte insbesondere dann, wennderGesetzgeber seineNachbesserungspflicht offensichtlich verletztunddieEntwicklung dazugeführt habe, daß eineursprünglich rechtmäßige Regelung zwischenzeitlich ver
fassungsrechtlich untragbar geworden sei.
NachAuffassung derBescbwerdefiihrerin ist § 14S. 1NGGunter Zugrundelegung dieserErwägungen für nichtigzu erklären. Dasichdieprognostischen Erwägungen als fehlerhaft erwiesen hätten,seidieim Hinblick aufdieGemeinwohlbindung von Neugliederungsmaßnahmen erforderliche verfassungsrechtliche Legitimation der Vor schriftunddesdurchsiebewirktenVerlustes derrechtlichen Selbständigkeit der Be scbwerdeführerin unterEingliederung in dieStadtSt. Ingbertentfallen.Dadie Berei nigung dieserverfassungswidrigen Situation keine unmittelbar damit verbundenen, demGesetzgeber vorbehaltenen Folgeentscheidungen erfordere,sei § 14 S. 1NGG verfassungswidrig unddamitnichtig.
c) Nach Auffassung derBeschwerdeführerin stehtderbeantragten Nichtigkeitsfeststellungauchkeinsonstiges tatsächliches oderrechtliches Hindernis entgegen; insbeson dereverletzedieWiederausgliederung und diedamit verbundene Wiedererlangung der rechtlichen Selbständigkeit keineGemeinwohlbelange.
aa) DasBestreben derBescbwerdeführerin nachSelbständigkeitentspreche demWillen der Bevölkerung in Rohrbach undseiAusdruck des- derverfassungsrechtlichen Gewährleistung derkommunalen Selbstverwaltung zugrundeliegenden - Verlangens, die Angelegenheiten derörtlichenGemeinschaft eigenverantwortlich wahrzunehmen. DieseUmsetzung des Bürgerwillens seinichtnurgemeinwohlverträglich, sondern darüberhinaus unterGemeinwohlaspekten sogargeboten.
bb) Ferner habe dieBeschwerdefiihrerinvor demInkrafttreten desNeugliederungsgeset zesübereineüberdurchschnittliche Leistungskraft alsGemeinde verfiigt, diealsbald wiederhergestellt werden könne,-so daßsiedenandieGemeinden gestellten Anforde rungenimvollenUmfang genügen könne. Aufdem Gemeindegebiet seieinezufriedenstellende wirtschaftliche Grundlage wieauchgenügend Entwicklungspotential zur ErfüllungderAufgaben der örtlichenAngelegenheiten vorhanden.
Zwar könnten nichtalleVerwaltungs- undprivaten Dienstleistungen angeboten wer den und müßten vondenBewohnern weiterhin teilweise in St. Ingbertnachgefragt werden. Hieraus könntenjedoch keineBedenken gegen eineAusgliederung hergeleitet werden, da esgeradeAufgabe der Mittelstädte sei, Versorgungsleistungen nichtnur für ihreeigenenEinwohner, sondernauchdiederumliegenden Gemeinden be
reitzuhalten. Gleiches geltefür die Pendlerströme vonArbeitnehmern zwischen den beiden Gemeinden.
ce) Die mangelnde Relevanz der Ausgliederung ergebesich auch daraus, daß St. Ingbert weiterhinseinen Status als Mittelstadtbehalte und die an es gestellten Anforderungen im Verdichtungsraum ausdenbereitsaufgezeigten Gründen auchohneInanspruch nahmederGebiete derBescbwerdeführerin erfüllenkönne. Dieeigenverantwortliche Erfüllungder Verwaltungsaufgaben durchdie Beschwerdeführerin wirkesichallen fallsmarginal aufdie mittelzentrale Ausstattung St, Ingberts aus, unddieEinschrän kungder gemeindlichen Bauplanung falle, daeinekünftige Inanspruchnahme der Rohrbacher Flächen nicht ersichtlich sei, nicht ins Gewicht.
dd) Bedenken ergäben sichebenfalls nichtaus derEinwohnerzahl der Beschwerdefiihrerin von derzeit7.100 Einwohnern. Zwar werdedieVorgabe des §2 Abs. 3 S. 2 GVRG von 15.000Einwohner für Gemeinden imVerdicbtungsraum nichterreicht,jedoch dürfedieseRegelung nichtschematisch angewendet werden und es seienbereitszuvor - wiedieBeispiele Bons, Ensdorf,Großrosseln undMercbweiler zeigenwürden Ausnahmen vondiesem Grundsatz gemacht worden. Daherkönntendie
Einwohnerzahlen nichtalsentscheidendes Kriterium für dieBildung von selbständigen Gemeinden angesehen unddiesbezügliche Ausnahmen müßten zugelassen werden. ee) Der Ausgliederung steheauchnichtdas vonderRechtsprechung entwickelte Verbot der Mehrfach-Neugliederungen entgegen. Zumeinenbetreffediesnur die Fälle,in denenderGesetzgeber zuvoraufgestellte Gliederungsprinzipien aufgebe; zumanderen . seidiesesPrinzipfür kurze Zeiträume entwickeltworden. Vonletzteremkönne ange sichtsdervergangenen Zeitvon 18JahrenseitInkrafttreten des Neugliederungsgeset zesnichtgesprochen werden.ZudemgeheesnichtumdieAbkehrvon Neugliede rungsprinzipien, sondern umdieKorrektur vonauffehlerhaften Prognosen basieren denEntscheidungen unterBeibehaltung derGrundkonzeption der Neugliederung. ff) Schließlich steheauchdasErfordernis gesetzgeberischer Folgeregelungen einer Ausgliederung nichtmitder Folgeentgegen, daß von einerNichtigkeitsfeststellung abzusehen wäre. Vielmehrkönnten gegebenenfalls erforderliche Folgeregelungen auchnochim Anschluß an dieEntscheidung desVerfassungsgerichtshofes erfolgen, zumal ihreUmsetzung einigeZeit erfordern WÜrde.
111.
MitderVerfassungsbeschwerde begehrtdieBeschwerdeführerin hilfsweise für den Fall, daß trotzder Verfassungswidrigkeit derRegelung eineNichtigkeitsfeststellung nachAuffassung desVerfassungsgerichtshofes nichtin Betrachtkomme, dieFeststel lungder Verletzung ihresSelbstverwaltungsrechts mit der Begründung, daß der Ge setzgeber das Gesetzvom 19. Dezember 1973,geändertdurchdas Gesetz vom 15. Juli 1987, nichtdahingehend überprüft habe,obdie in dieserVorschrift enthaltene Entscheidung überdenZusammenschluß derGemeinde Rohrbach mitderStadtSt. IngbertunddenGemeinden Hasse], Oberwürzbach sowieRentriscb zueinerneuen Gemeinde insoweitaufzuheben oderzuändernsei.
IhrHilfsbegehren hatdieBeschwerdefiihrerin für den Fallvorgesehen, daß der Ver fassungsgerichtshofdavonausgehe, daßtrotzder Verfassungswidrigkeit der Normdie Korrektur der verfassungswidrigen Situation demGesetzgeber vorbehalten sei. IndenFällender gesetzgeberischen Nachbesserungspflicht seinachderRechtspre chung des Bundesverfassungsgerichts einVerfassungsverstoß anzunehmen, wenndas Erfordernis der Nachbesserung aufgrund derveränderten Verhältnisse evidentseiund derGesetzgeber trotzdemuntätig bleibe. Diesem Untätigbleiben steheesgleich,wenn er einTätigwerden ablehne,obwohl aufgrund veränderterUmständejedenfallseine Prüfungerforderlichsei, obdieangegriffene Regelung auchdenveränderten Umstän denRechnung trage.
DieFehlerhaftigkeit der Zuordnung derBeschwerdefiihrerin zuderStadtSt. Ingbert ergebesichausderandersartigen, vondemGesetzgeber nichtvorhergesebenen Ent wicklung desgesamten Raumes. DaherseidieVorenthaltung desSelbstver
waltungsrechtes der Beschwerdefiihrerin nichtlängerzurechtfertigen. DieseSituation seinichtzuverkennen gewesen, alsin der SitzungdesLandtages vom20. Juni 1990 dervondenLandtagsfraktionen vonCDUundFDP eingebrachte Antrag aufÜberprü fungderkommunalen Gebiets- undVerwaltungsreform vonder Landtagsmehrheit abgelehntwurde. Hierausergebesich, daß der LandtagnichtnachnähererPrüfung die Regelungdes § 14 S. I NGG habe aufrechterhalten wollen,sondern einejede Überprüfungvorwegabgelehnt habe,umetwaigeerforderliche Änderungen zuver meiden. Damit habe derGesetzgeber die ihm obliegende Prüfungspflicht verletzt, so daß die Verfassungswidrigkeitdes § 14 S. 1NGG festzustellen sei; es seievident,daß die ursprünglicheRegelung wegen der zwischenzeitliehen Änderung der Verhältnisse untragbar gewordenund der Gesetzgeber gleichwohl untätig geblieben sei.
Die Beschwerdeführerin stellt daherden Antra&,
festzustellen, daß § 14S. 1des Gesetzes Nr. 986 zur Neugliederung derGemeinden und LandkreisedesSaarlandes vom 19. Dezember1973 (Amtsbi. S. 852), geändert durch das GesetzNr. 1220zurÄnderung des Neugliederungsgesetzes vom 15. Juli 1987(AmtsbI. S. ~052), ihr verfassungsmäßiges SelbstverwaltungsrechtnachArt. 117Abs. 3 SVerfverletzt und insoweitnichtigist, als dadurch dieGemeinde Rohr bach mitder StadtSt. IngbertunddenGemeinden HasseI, Oberwürzbach sowieRen trisch zueinerneuen Gemeinde zusammengeschlossen wird,
hilfsweise festzustellen,
daß ihr verfassungsmäßiges SelbstverwaltungsrechtnachArt. 117Abs. 3 SVerfda durch verletztist, daßderLandtag des Saarlandes entgegen seinerverfas
sungsrechtlichen Verpflichtung § 14S. 1desGesetzes Nr. 986zur Neugliederung der s. Gemeinden undLandkreise desSaarlandes vom 19. Dezember 1973 (AmtsbI.
852), geändertdurch~ Gesetz Nr. 1220zurÄnderungdesNeugliederungsgesetzes vom 15. Juli 1987 (AmtsbI. S. 1025),nichtdahingehend überprüfthat, ob diedurch den Zusammenschluß derGemeinde Rohrbach mitder StadtSt, lngbertundden GemeindenHasse), Oberwürzbach sowieRentrisch zueinerneuenGemeinde verfolg-. ten Ziele erreichtwordensindoderobdiein dieserVorschriftenthaltene Ent
scheidunginsoweitaufzuheben oderzuändernist.
IV.
Der Beteiligte zu 1)tritt diesen Anträgen entgegen.
1) Er hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
a) Nach seinerAnsichtist dieBeschwerdefiihrerin im vorliegenden Verfahren nichtpar telfähig. Nach.Art. 123SVerf, §§55 ff. VGHGkönntenGemeinden denVerfassungsgerichtshofanrufen, soweit siegeltend machen, durcheinGesetz in ihrem Selbstverwaltungsrechtverletztzu sein. Dabeibeschränke sichdie Parteifähigkeit auf die Gemeinde alsjuristische Persondesöffentlichen Rechts; siebeziehesichalsonur auf dieGemeinde alssolche, nichtaberaufeineinzelnes Organ derGemeinde. SoweitsicheineGemeinde dabei gegenihreAuflösung imWegeder Neugliederung bzw. Maßnahmen,diein unmittelbarem Zusammenhang mitdieserstehen,wehre, werdeihre Parteifähigkeit zwaralsfortbestehend fingiert. DieseFiktionberuheaber nicht auf einem gesetzlich normierten Tatbestand, sondern seivon der Rechtsprechung für einenganzkonkreten Einzelfall entwickelt worden, derdurchdieunmittelbare zeitlicheVerbindung derRechtsverletzung mitdemRech~schutzbegehren g~ kennzeichnetsei.
Im vorliegenden Falljedochseien dievonderRechtsprechung aufgestellten Voraus setzungen einersolchen Fiktionnichtgegeben. Zumeinenhabedieehemalige Ge meinde Rohrbachdieihr zustehende Rechtsverteidigung bereitsdurch das
Verfassungsbeschwerdeverfahren im Jahre ]974 in vollem Umfang genutzt. Zuman derenfehleesvorliegendandem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwi schen der Neugliederungsmaßnahme unddemRechtsschutzbegehren. Beider näheren Bestimmung der "Unmittelbarkeit" kommederzeitlichen Komponente eineentschei dendeRollezu. Diesergebesichbereitsausderin §56Abs. 2 VGHGenthaltenen Frist zurErhebung derVerfassungsbeschwerde gegen eineRechtsvorscbrift. Daneben verliereaberauchdieGleichstellung der aufgelösten miteinerexistenten Gemeinde im LaufederZeitihreRechtfertigung. DieursprünglicheGemeinde Rohrbach habe durchihreendgültige Eingliederung unddiestetsfortschreitende Verfestigung der Neuorientierung sowie diedadurch notwendigerweise eintretenden Veränderungen der Verhältnisse imLaufevon20JahrenauchalsFiktion alldaseingebüßt, wassieur sprünglich wesentlich alsGemeinde ausgemacht habeundGrundlage der fortbeste henden Parteifähigkeit seinkönnte.
An dieserBeurteilung habesich- entgegen derAuffassung der Beschwerdeführerin auchdurchdieOrtschaftsverfassung nichtsgeändert; dennOrtsrat undOrtsvorsteher könntennichtalsfiktive Fortsetzung desehemaligen Gemeinderates oderBürger meistersangesehen werden. Vielmehr solledieOrtschaftsverfassung lediglich der Verminderung bisheriger kommunaler Aktivitäten und derdamitverbundenen Gefahr einerEntfremdung desBürgers vonseinerGemeinde entgegenwirken. Hieranhabe sichauchnichts durch dieNovellierung derOrtschaftsverfassung imJahre 1981 geändert. Sinn dieserGesetzesänderung seiesvielmehr gewesen, denGemeindebezir ken zuermöglichen, durchdenOrtsrat unddenOrtsvorsteher ihreBelange ineinem der gesamten Gemeinde zuträglichen Maßeverantwortlich zuvertreten; diessollte abernurderInteressenwahrung der gesamten Gemeinde undihrer Bürger,nichtder Aufrechterhaltung dereigenverantwortlichen Selbstverwaltungsrechteder integrierten Gemeindebezirke dienen.
b) Ferner fehleesander erforderlichen Prozeßfiihrungsbefugnis desOrtsrates unddes Ortsvorstebers zurEinlegung derVerfassungsbeschwerde im NamenderBeschwerde fiihrerin, also derehemaligen Gemeinde Rohrbach.
DieProzeßführungsbefugnis einesBeteiligten seinurgegeben, wennerbehaupten könne, in eigenen Rechten,d.h. in seineröffentlichen Rechtsstellung in concreto, verletztzusein. § 55 Abs. 2 VGHGweise zwardenGemeinden für dieFälleder Verletzung ihresSelbstverwaltungsrechtes durcheinGesetzdieaktiveProzeßfüh rungsbefugnis zu,jedochseidiesewederdemOrtsratnochdemOrtsvorsteher
übertragen. DaherkönnedieBeschwerdefiihrerin diebehauptete Rechtsverletzung wederauseigenerKompetenz nochauseinerdesGesamtorganes derexistierenden Nachfolgegemeinde St. Ingbertodereinerfingierten Gemeinde geltend machen. aa) EineGeltendmachung auseigener Kompetenz scheide aus, da Ortsrat und Ortsvorste her ihreBerechtigung nur im Gesamtgefiige einerGemeinde fändenundGegenstand und Umfang ihresHandelns für denjeweiligenGemeindebezirk nichtmitdemdes Bürgermeisters bzw. Gemeinderates für dieGesamtgemeinde vergleichbar seien. Orts ratund Ortsvorsteher seienentsprechend dergesetzlichen Bestimmung des §73 KSVG vielmehr lediglich spezifische, aufdenjeweiligen Gemeindebezirk beschränkte Aufgaben zugewiesen. HierzuzähleabernichtdieWahrnehmung der Interessen eines Gemeindebezirkes mit demZielder Herauslösung ausder Gesamtgemeinde.
bb) Eine Übertragung der entsprechenden Kompetenz aufdenOrtsratunddenOrtsvorste her scheide ebenfalls aus. Dieswiderspräche zumeinender Vorschriftdes § 73Abs. 4 KSVG, wonach nur solcheAngelegenheiten aufdenOrtsratbzw. Ortsvorsteher übertragen werdenkönnten,diesichohneBeeinträchtigung der einheitlichen Ent wicklung dergesamten Gemeinde innerhalb einesGemeindebezirkes erledigen ließen. Zumanderen stündedieVorschriftdes §35Nr. 2 KSVG entgegen,wonach die Angelegenheit •Änderung desGemeindegebietes" ausschließlich demGemeinderat vorbehalten sei;in diesenFällenseiderOrtsratlediglich zuhören (§ 73Abs. 2 Nr. 7 KSVG).
DarüberhinausverstoßedieFührungeinesVerfassungsgerichtsprozesses sowiedie Bestellung einesProzeßbevollmächtigten durchdenOrtsratauchgegen diein §35Nr. 28KSVG ausdrücklich vorgenommene undnichtübertragbare Aufgabenzuweisung zugunsten desGemeinderates. Daß essichbei dem vorliegenden Rechtsstreit umeine SachevonerheblicherBedeutung handele, stehedabeiaußerFrage.
FernerseiderOrtsratkeinOrganderGemeinde, sondern habenur insoweit or ganähnliche Stellung, alsihmEntscheidungsrechte nach§ 73Abs. 3KSVG übertra genseien.Wegen dieserAufgaben seiauchmitanderen Organen derGemeinde ein Kommunalverfassungsstreit alsInterorganstreit möglich. Beider vorliegenden Verfas sungsbeschwerde liegeeinederartigeorganschaftliehe Innenrechtsstreitigkeit aber nichtvor undausdervorgenannten Prozeßführungsbefugnis in Organstreitigkeiten könnenichtaufeineallgemeine Prozeßführungsbefugnis desOrtsratesoderdesOrts vorstehers geschlossen werden.
.Weiterhin seizuberücksichtigen, daßderOrtsvorsteher denOrtsratin dieserSache nicht vertreten könne, da seine Aufgaben in den §§ 75 ff. KSVG abschließend aufge führt und die Vertretung in einemVerfassungsbeschwerdeverfahren nichtgenannt seien.
Schließlich dürftenOrtsratundOrtsvorsteher dieInteressen ihresGemeindebezirkes nichtalleinverfolgen,sondern hättenstetsauchdasWoblder gesamten Gemeinde zu berücksichtigen. In einemFalldervorliegenden Art, indembeideInteressen nichtzu vereinen seien,schließe der entstandene unzumutbare InteressenkonfliktdieBefugnis zur Prozeßvertretung aus.
ce) Fernerverfügedieehemalige Gemeinde Rohrbach nachihrerAuflösung nichtmehr überOrgane,diebefugtwären,eineEntscheidung über dieErhebung einer
Verfassungsbeschwerde recbtswirksam herbeizuführen. Diemangelnde Kompetenz desOrtsrates bZW. desOrtsvorstehers diesbezüglich ergebesichausihrerStellung in nerhalb derGesamtgemeinde und derTatsache, daß dieGemeindebezirke keine Selbstverwaltungskörperschaften seien,diefiktivdieRechte deraufgelösten Ge meinde undderenBevölkerung wabmehmen könnten. DasvonderVerfassung ge währleistete undmitder Verfassungsbeschwerde verfolgbare Selbstverwaltungsrecht kommenurder Gemeinde selbstundnichtdemeinzelnen Gemeindebezirk alsGliede rungs- und FunktionseinheitderGemeinde zu.
Im Falle derAuflösung derGemeinde könnedieseineinem gegendieAuflösung ge richtetenVerfassungsbeschwerdeverfahren durcbdenGemeinderatunddenBürger meistervertreten werden, da dieseaufgrund derKommunalwahlentscheidungen ein "nachwirkendes Mandat" besäßen; ein solches fehleallerdings beiOrtsratund Orts vorsteher. DadieAufgaben vonGemeinderat undOrtsratwesensverschieden seien, könneaucheineIdentität desOrtsratesmit denRepräsentationsorganen der ehema ligenGemeinde Rohrbach nichtangenommen werden. DembloßenGemeindebezirk kommekeineselbständige Rechtspersönlichkeit und damitseinem Ortsrat auchkeine Organqualität zu.
c) Ferner steheder Zulässigkeit derVerfassungsbeschwerde dieEntscheidung desVer fassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1974 entgegen. DenEntscheidungen desVerfas sungsgerichtshofes komme, wiedenendesBundesverfassungsgerichts, sowohl for melleals auchmaterielle Rechtskraft zu. Zwar regeleweder das Bundesverfas sungsgerichtsgesetz nochdassaarländische Verfassungsgerichtsgesetz die Frageder formellen wiemateriellen Rechtskraft dieserEntscheidungen explizit,jedoch seieine solcheRegelung nicbterforderlich, da denUrteilen derVerfassungsgerichten, wie denenalleranderen Gerichte, Recbtskraftwirkung zukomme.
aa) Dabeifolgedieformelle Rechtskraft der Entscheidungen derVerfassungsgerichte be reits aus ihrerUnanfechtbarkeit.
Die vorliegende Beschwerde wendesich, ebensowiedievonder Beschwerdeführerin am 28. Dezember 1973 erhobene Verfassungsbeschwerde, gegendiedurch § 14 NGG vorgenommene Neugliederung, dieder VerfassungsgerichtshofmitUrteilvom28. Juni 1974 als verfassungsgemäß bestätigthabe. Damals wiebeutetragedieBescbwer deführerindieselben Argumente zur Begründung vor, sodaßdereigentliche Gegen stand desRecbtsbegehrens dieÜberprüfung derEntscheidung desVerfassungsge richtshofes vom 28. Juni 1974 sei. Damitwerdedie Rechtskraft der Entscheidung an getastet;diesseiallerdings, da esgegenderartigeEntscheidungen keineRechtsmittel gebe, nichtzulässig.
bb) Dies gelte ferner um so mehr, wenn aufdie materielle Rechtskraft abgestellt werde, die Folgederformellen sei.
Die materielle Rechtskraft bedeutedieMaßgeblichkeit derformell rechtskräftigen ge richtlichen Sachentscheidung für dieVerfahrensbeteiligten imHinblick aufden Verfahrensgegenstand. SieverbietedemRichter,sicherneutmitderAngelegenheit zu befassenund denBeteiligten, dieSachevonneuemgerichtlichzur Sprachezubrin gen. Damitwerdealsoeine Bindung an dieEntscheidung in der Sacheselbsterreicht, vorausgesetzt es handelesichumdenselben Streitgegenstand zwischen denselben Be teiligten. In AusnahmevondiesemGrundsatzseienlediglichdiejenigen Beschwerden zulässig,die vonder Begriindung der früherenEntscheidung ausgingen, dabeiaber neue Tatsachenanführen WÜrden, die geeignetseien, eineVO~ der früherenEntschei dungabweichende Urteilsfindung zuermöglichen.
DievorliegendeBeschwerde seihinsichtlich Gegenstand undBeteiligten identischmit dem VerfahrendesJahres 1974;neueTatsachen, die zur Begriindung der Zulässigkeit derBeschwerde geeignetwären, würdenvonder Bescbwerdefiibrerin nichtvorge tragen. DieBehauptung, die Prognosenüberrechtserhebliche Tatsachen,aufdenen § 14NGGberuhe, hättensichnachAblaufvon20Jahrenalsfehlerhaftherausgestellt, treffe nichtzu. Ebensoseider Verfassungsgerichtshofbei der Urteilsfindung imJahre 1974nichtvonAnnahmen ausgegangen, dienunmehrals fehlerhaftzubeurteilen seien. Insbesondere seidasbisherigeAusbleiben der Inanspruchnahme der Gebietsflä chender Beschwerdeführerin durchdie StadtSt. Ingbertnichtzur Begründung der Fehlerhaftigkeitder gesetzgeberischen Prognosen geeignet.Sowohlder Gesetzgeber als auchder Verfassungsgerichtshofseienbei ihrer Entscheidung lediglichvonder Möglichkeiteiner solchenInanspruchnahme ausgegangen. Hierauswerdedeutlich, daß dieGesamtkonzeption der Neugliederung aufeinenlängerfristigen Zeitraumab stelle, in welchemdieehemaligeGemeinde RohrbachmitihrenBewohnern, Gewer bebetriebenund Freiflächeneinzubeziehen sei. Weiterhinhabeder Gesetzgeber, wie auchder Verfassungsgerichtshofin seinerUrteilsbegriindung ausgeführthabe, bei der KonkretisienmgdesGemeinwohlbegriffes imRahmeneiner Neugliederung einenwei ten Gestaltungsspielraum in Bezugaufdiekünftigen Entwicklungsmöglicbkeiten. DieseGesamtkonzeption geltenachwievor undwiderspreche nichtder verfassungs gemäßenOrdnung;sieseiwedereindeutigwiderlegbarnochoffensichtlich fehlerhaft. Ferner ließensichneueTatsachen auchnichtausdemGesichtspunkt der gesetzgebe rischenNachbessenmgspflicht begründen.Unterstellt,es handelesichbeidem Neugliedenmgsgesetz um eineim wesentlichen prognostische Entscheidung des Gesetzgebers, wäre einesolcheNachbesserungsverpflichtung nur dannzubejahen, wenndie Grundlageder Entscheidung durchneue, im ZeitpunktdesGesetzeserlasses nochnichterkennbareEntwicklungen entscheidend in Frage gestelltwürde. Dabei müßtendietatsächlichen Veränderungen soerheblichsein, daß siefür dieverfas sungsrechtliche Beurteilung der Normvonentscheidender Bedeutung sind. Vorliegend seidererstrebte Zweck,dieorganisatorische Neugliederung des St. IngberterRaumes, durchdas Neugliederungsgesetz erreichtworden. DieRechteDritterbzw. die Interessen der Allgemeinheit seienimLaufeder Zeitnichtmehrbeeinträchtigt worden als im ZeitpunktdesErlassesdesOrganisationsaktes. Demgegenüber WÜrden sie durcheineerneuteNeuorganisation in erheblichem Maßetangiertwerden.Damit scheideeineNachbesserungsverpflichtung desGesetzgebers aus.
Belegfür das FehlenneuerTatsachen seiauch, daßder Gesetzgeber imJahre 1981 keineVeranlassung gesehenhabe, in Richtung einer Ausgliederung derBeschwerde führerinaus der StadtSt. Ingberttätig zuwerden, was durchdieEntscheidung des Landtages in seinerSitzungvom20. Juni 1990,mitder eineerneuteÜberprüfung der Kommunalrefonn imHinblickaufdieBeschwerdefiihrerin abgelehnt wurde,bestätigt wordensei.
2) Die Beteiligte zu 1)ist weiterder Auffassung, der Beschwerde seiauchin derSache der Erfolgzuversagen.
§ 14 Abs. 1 NGG habe nichtzu einemverfassungswidrigen Zustand geführt, der der Beschwerdefiihrerin einenAnspruch aufRückgängigmachung der Neugliederungs maßnahme gebe.
Die Neugliederungsmaßnahmen hättensichzumZeitpunktdesErlassesdesNeuglie derungsgesetz imRahmen der sichausderGarantiederkommunalen Selbstverwal tungergebenden Gestaltungsfreiheit desOrganisationsgesetzgebers gehalten. Weder die allgemeine Grundkonzeption derGebietsreform im Saarland nochdiebesondere Konzeption für den St. IngberterRaumhättengegendasAllgemeinwohl verstoßen. DieVerfassungsgemäßbeit derEingemeindung der Beschwerdefiibrerin in dieStadt St. Ingberthabeder Verfassungsgerichtshofin seinemUrteilvom28. Juni 1974aus drücklichbestätigt.
DieKorrektureiner solchen Neugliederungsmaßnahme seidemOr
ganisationsgesetzgeber nur imRahmen derverfassungsrechtlichen Scbranken für eine Mebrfach-Neugliederong, diesicbausderTatsachederbereitserfolgten,demGe meinwohl dienenden Neugliederung ergäben,erlaubt. DieseMebrfach-NeugJiederung unterliegeeinergesteigerten Begründungs- undRechtfertigungspflicht, was ausdem rechtsstaatlichen Prinzipder Rechtssicberbeit, demdarausabgeleiteten Gebotder Kontinuität unddenAnforderungen andieStetigkeit, Verläßlichkeit undHaltbarkeit gesetzgeberischerEntscheidungen sowiedemGebotdesVertrauens- undBestands schutzes fürdie neugegliederte Gemeinde folge. Diesgeltefür alleNeugliederongen unabhängigdavon,obder Gesetzgeber sieausfreienStücken vomehß:1e odersieim Rahmeneiner Nachbessernng von andererSeiteangestrebt WÜrden. Daherseidie Mehrfach-Neugliedernng anfolgenden Kriterienzu messen:
a) Die Mehrfach-Neugliederung müssesichalserhebliche Verbesserung gegenüberder bereits verwirklichten Neugliedenmgsmaßnahrne darstellen;
b) eineKorrekturderverwirklichten Neugliederungsmaßnahme dürfenurvorgenommen werden, wennsichdie ursprünglich gewählteLösungnichtbewährthabe, weilsich der Sachverhalt entscheidungserbeblich verändert,sichdie seinerzeit getroffenen Wer tungenalsoffensichtlich fehlerhaftherausgestellt hättenoder die erwarteteEntwick lung nichteingetreten sei;
c) die Mehrfach-NeugliederDng müssenachAbwägung derBelange allerBeteiligten und unterBerücksichtigung desVertrauensschutzes der neugeschaffenen Gemeinde g~bo tensein.
Aufdie Bescbwerdeführerin übertragenließesichderenAusgemeindung ausder Stadt St. Ingbertunterkeinemder aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen.
Nachwievor würdendie Zielsetzungen der Gebietsreform, die Schaffung leistungsfä higerGemeinden sowie derAusbau eines Versorgungsscbwerpunktes imVerdich tungsraumzwischen HomburgundSaarbrücken, gelten.ZudieserKonzeption gebees auchheutekeine Alternative.
Eine Realisierung dieserZielvorgaben seifrüherwieheutenur durchdie Zusammen legungvonSt, Ingbertmitdenumliegenden Gemeinden, U.8. auchder Beschwerde führerin, möglich,da St..Ingbertnur aufdieseWeiseüberdieerforderlichen Flächen verfüge, um sichentsprechend den Zielvorgaben längerfristig zu entwickeln.
Die Verwirklichung dieserZielvorstellungen sei- wiedieStellungnahme der Betei ligtenzu2) ergebe- bereitsmitder Neugliedenmg selbstoderaberimLaufeder seit her vergangenen Zeitim wesentlichen erfolgt. St. Ingbertstelleaufgrundder durch das NGGerfolgtenErweiterung ein leistungsfähiges Mittelzentrum dar, das diebei der Neugliedenmg anein solchesZentrumgestellten Erwartungen erfülle. Zudem sei dieseEntwicklung Doch nichtabgeschlossen unddasVorhandensein ausreichender Freiflächenmüssedaherauchfür die Zukunftgewährleistet werden. Ohneausrei cbendeFläcbenreserven könnedie Stadtauf längereSichtgesehenkeinleistungsfähi ges Mittelzentrum bleiben.
Darüber hinaus seieineAusgemeindung vonRohrbach wedernotwendig nochzweck mäßig. WiedieBeteiligte zu 2) darlege, habe Rohrbacb anderEntwicklung imglei chen MaßewiedieanderenStadtteileteilgenommen. Anhaltspunkte für eineBenach teiligungseienjetzt wieauchin Zukunftnichterkennbar. Dagegen WÜrde eineAus gemeindung - wiedieBeteiligte zu2) ausführe - zuerheblichen Entflechtungsproble men führen, diedenErfolgder gesamten Neugliederung in FragestellenWÜrden. SämtlichePlanungen undMaßnahmen derStadtimVertrauen auf denBestand der Neugliederung, insbesondere im Bereichder Daseinsvorsorge, müßtenüberdacht und teilweiserückgängig gemachtwerden. WeiterwürdesichdieGesarntsituation imVer dichtungsraum Saarbrüeken-Homburg verschlechtern anstatt - wiefür eineMehrfach Neugliedenmg erforderlich- verbessern.AusdiesenGründenseiein Anspruch der Bescbwerdefiihrerin aufNachbesserung des § 14S. 1NGGnichtgegeben.
v.
Die Beteiligte zu2) wendetsichebenfalls gegendieVerfassungsbescbwerde.
I) Auch nachihrerAuffassung bestehenZweifel ander Zulässigkeit der Verfassungsbe schwerde.
a) Die Beschwerdeführerin sei nicht beteiligtenfähig, da siedurchdas Gesetzvom 19.
Dezember1973 mitWirkungzum 1. Januar1974aufgelöst wordenseiunddamitih ren StatusalsKörperschaft desöffentlichen Rechts undjuristischePersonverloren habe. DievonderBescbwerdeführerin vorgebrachte überwiegende MeinungderVer fassungsgericbte, wonach dieaufgelösten Gemeinden für dasBeschwerdeverfahren gegendas dieAuflösung bewirkendeGesetzalsfortbestehend zu fingierenseien, könneaufdenvorliegenden Fall keineAnwendung finden, da angesichts desvergan genenZeitraumes von 18Jahrenvoneinem- wennauchfingierten - Fortbestehen der Rechtspersönlichkeitund damitder Beteiligtenfähigkeitder Bescbwerdefübrerin nicht mehr ausgegangen werdenkönne.
b) Die Prozeßfähigkeit der Beschwerdefiibrerin seiebenfalls zuverneinen, daderOrtsrat nicht zueinerAußenvertretung befugt sei. SeineFunktionseiaufden innergemeindli ebenBereichbescbränkt, die Außenvertretung obliegejedochder StadtSt. Ingbertals Rechtsnachfolgerin der Bescbwerdeführerin.
Weiterhin könneder Auffassung, derOrtsratseiRepräsentant derBevölkerung der aufgelösten Gemeinde, nichtgefolgtwerden, dadiegeltendeOrtschaftsverfassung einesolcheBetrachtungsweise nichtdecke.
Zudemseidie Beauftragung desVerfahrensbevollmächtigten durchdie Beschwerde fiihrerin unwirksam. Während die früheren diesbezüglichen Ortsratsbeschlüsse bereits formell fehlerhaftgewesen seien, habe die Stadt St. Ingbert demin formell nichtzu beanstandender Weiseam 12. März· 1992durchdenOrtsratvonRobrbach gefaßten Beschluß überdieBeauftragung desVerfahrensbevollmächtigten mitSchreiben vom 17.März 1992widersprochen. Diesem Widerspruch der Beteiligten zu2) komme ge mäß § 60 Abs. 3 KSVG aufschiebende Wirkung zu, so daß derVollziehung des Be schlusses ein rechtliches Hindernis entgegenstehe.
c) Der Beschwerde steheferner, soweitsiesich gegen§ 14 S. 1NGG richte, die fortgeltende Bestandskraft desUrteilsdesVerfassungsgerichtshofes vom28. Juni 1974 Lv3/73 - entgegen. Dieder Normzugrundeliegenden Annahmen hättensichnicht als evident fehlerhaft erwiesen. Daherkomme keineNachbesserongsverpflichtung des Gesetzgebers in BetrachtunddasUrteildesVerfassungsgerichtshofes steheeinerer neuten Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieanderslautende Argumentation derBe schwerdeführerin widerspreche sowohl demGebotder Rechtssicberbeit wieauchdem WillendesGesetzgebers, der vonderFristbestimmung des § 56 Abs. 2 VGHG keine Ausnahme für die kommunale Verfassungsbeschwerde vorgesehen habe.
d) Zudemsteheder Verfassungsbeschwerde dieFristbestimmung des § 56 Abs.2 VGHG entgegen, die- wiedie Beschwerdefiihrerin zuRechterkenne- engauszulegen sei. Dieunbefristete Verfassungsbeschwerde seinurfür die Fälledesgänzlichen Untätig bleibens desGesetzgebers vorgesehen. SeiderGesetzgeber dagegen tätiggeworden, soliegekeinUnterlassen vor unddiegesetzliche Regelung müsseunmittelbar in der dafürin § 56 Abs. 2 VGHGvorgesehenen Fristangegriffen werden.
NachAblaufdieserFrist könneeineVerfassungsbeschwerde allenfalls nochunterdem Gesichtspunkt der Nachbesserung in Betrachtkommen,derenVoraussetzungen im vorliegenden Fall allerdings nichtgegeben seien.
Eineevidente Fehlerhaftigkeitderdem§ 14S. 1NGGzugrundeliegenden Prognosen undErwartungen seiauchfür dieZeitnachderEntscheidung desVerfassungsge richtshofs - Lv 4/73 - nichtfestzustellen. Zudem seider Gesetzgeberbezüglich der Gebietsreformnichtgänzlich untätiggeblieben,wiedieEinsetzung einerSachver ständigenkommission im Jahre1980unddie Ablehnung derGesetzesvorlage der Re gierung, die eineAusgliederung vonRohrbacb ausder Mittelstadt St. Ingbertvorsah, durch den Landtagim Jahre1981 zeige.
2) Im übrigenist die Verfassungsbeschwerde nachAuffassung der Beteiligten zu2) auch unbegründet.
a) ,Sie bestreitetdieBehauptungderBescbwerdefübrerin, eineräumliche Integration von RobrbachundSt. Ingbertseijetzt undin Zukunftnichtzuerreichen.Dabeiseibereits zweifelhaft,obdies,Prognose oderZielsetzung desNeugliederungsgesetzes gewesen sei, dadie amtlicheBegründung desGesetzes nebendiesenEntwicklungs
möglichkeiten ganz maßgeblich aufdiebereitsvorhandenenbaulichen Zusammen hängeim BereichdesGewerbegebietes Süd/Rohrbacher Hofabgestellt habe. Eine weitergehende städtebauliche Integration seidamalsnichtbeabsichtigtworden,da großeTeiledes zwischen beidenGemeinden gelegenen Gebietes bereitszudieserZeit der Naherholung gedienthätten undeineBeseitigung dieserNutzungnichtvorgesehen gewesensei. Danebenseidieräumliche Integration keinemaßgebliche Voraussetzung der kommunalen Neugliederung, sondernallenfallseinHilfsargument gewesen. b) Ferner bestreitetdieBeteiligte zu2) dievon der Beschwerdeführerin behauptete Ne gativentwicklung seitderenEingliederung in die Mittelstadt. Vielmehrseienauchauf demGebietder Beschwerdeführerin Gewerbe- wieWohnsiedlung gefördertunder heblicheInvestitionen getätigtworden. Zur Begründung führt siedieaufdasGebiet der Beschwerdeführerinbezogenen Baupläne sowiedenStadtentwicklungsplan an. DaßdiesePlänezumTeilnichtrealisiertwordenseien, babe alleinandemWider standder Bevölkerung, nichtaberander Zentralverwaltung gelegen. Zumanderensei die Beschwerdefiihrerin bewußtvor Industrieansiedlung geschont worden,umden vorhandenWaldbestand zuerhalten.WeiterhinhabesichdieStadtSt. Ingbert- wie das Beispiel Fa. Chephasaar zeige- engagiert,um denaufdemGebietder
Beschwerdefübrerin ansässigen Unternehmen Erweitenmgenzuermöglichen.
c) Auchfür denBereich derInvestitionen seiendieAusfiihnmgen derBeschwerdefiihre rin unzutreffend. So könnefür denZeitraum1974bis 1989einInvestitionsvolumen von2l.954.371,OO DMbelegtwerden;für dasJahr 1990seieinVolumen von 1,3 die
MillionenDMveranschlagt. Für Jahre 1993und1994seienInvestitionen in Höhe von 3,4 bzw. 1,7 MioDMvorgesehen; damit werdeder Stadtteil Rohrbacb überpro portionalberücksichtigt. ZudemseienvielfältigeHoch-undTiefbau-,Straßenbauund sonstigeMaßnahmen aufdemGebietder Beschwerdefübrerin erfolgt. Ferner sei die Stadt St. Ingbert auchkonkretim Bereichder Ortskernsanierung imGebietRohr bach tätig geworden, wasdie VerlegungdesBauhofes sowieder Abrißzahlreicher GebäudezurVerbesserung der Infrastruktur belege. Zusätzlich seienDarlehender Be schwerdefiihrerin getilgt,dieSchulden abgebaut unddiejährlichenDefiziteder Beschwerdeführerin getragenworden.
a) Angesichtsderaufgezeigten positivenEntwicklung könneder vonder Beschwerdefiih rerin vorgetragene AspektderGemeinwohlverletzung durchderenAuflösung nicht durchgreifen. DasSelbstverwaltungsrecht bietekeineExistenzgarantie für die einzelne Gemeinde;vielmehrseidieAuflösungim Wegeder Neuorganisation möglich,einge schränktdurchdieErfordernisse der gesetzlichen Grundlage, der Anhörungder Ge meindesowieder Orientierung derjeweiligenRegelung amGemeinwohl. Letzteres werde zwarvonderBeschwerdefübreringerügt,jedochverkennesiedabei, daß der GesetzgeberdiesesGemeinwohl selbstzukonkretisieren habeund sogesetzgeberische SpielräumezurAusfüllung durchpolitischeWiIlensentscheidungen geschaffen WÜr den, die vondemVerfassungsgerichtshofnur eingeschränkt überprüfbarseien. Eine Überprüfungder für diegesetzgeberische Entscheidung erheblichen Tatsachenseida bei in vollem Umfangmöglich. DagegenseiendiePrognosen undWertungendesGesetzgebersbeider Festlegung seinerZielvorstellungen undder Sachabwägung imein zelnennur dahingehend überprüfbar.ob sieder verfassungsrechtlichen Wertordnung eindeutigwidersprächen, eindeutigwiderlegbaroderoffensichtlich fehlsam seien. Dieskönneimvorliegenden Fall, wiesichausderaufgezeigten Entwicklung ergebe, nicht angenommen werden.
Die Gemeinwohlkonformität der Regelung zeigesichvielmehrdaran, daß in allen Stadtteilengleichekommunale Lebensverhältnisse geschaffen wordenseien.
Daher gebietedasGemeinwohl geradedenVerbleibderBescbwerdeführerin in der Stadt St. Ingbert, da anderenfalls diein 18Jabrenerreichte Leistungsfähigkeit der Stadtfür denGesamtraum - einschließlich desGebietes der Beschwerdeführerin - der art geschwächt würde,daßihremittelzentrale FunktionunddamitdieRealisierung derZielvorstellungen des Neugliedeningsgesetzes in diesem Raumgefährdetwäre. Überdiesstünden der Herauslösung der Beschwerdeführerin bedeutende Verflech tungsbeeinträchtigungen, insbesondere imBereichderStrom-und Wasserversorgung, entgegenmitderFolge, daßespraktischunmöglich sei, einevernünftige Entflechtung herzustellen.
Ferner geheder Hinweis derBeschwerdeführerin aufdenangeblichen Willender RobrbacherBevölkerung zur Ausgliederung fehl. DasVorhandensein einerbeträchtli chenBevölkerungsbewegung zurErreichung derAusgliederung werdebestritten. Zu demkönnedemBevölkerungswillen heutekeineandereBedeutung zukommen alsin denJahren1973/74. Zumdamaligen Zeitpunkthabe der Verfassungsgerichtshofdem der Eingemeindung Robrbachs entgegenstehenden BevöJkerungswillens keineBedeu tung zugemessen.
Schließlich könnedie Beschwerde auchnichtunterdemGesichtspunkt desGleich heitssatzes durchdringen. ZielderGebietsrefonn desJahres1973 seies gewesen, gleicheLebensverhältnisse im St. IngberterRaumzuschaffen. Diesseiletztlich nur dadurch zuerreichengewesen, daßdieder StadtzurVerfügungstehende Verwal tungs-undFinanzkraft aufalle Stadtteile soverteiltwordensei, daß eineetwagleiche Ausstattungshöhe erreichtwerde. ImGrunde genommen handelees sichdabei um einenStadtteilfinanzausgleich. Dieserverbieteesnunmehr,daß diezudenfinanziell besserstehenden Stadtteilen gehörende Beschwerdefiibrerin ausschere. EineParallele zu dem Fall der Gemeinde Bouskönnewegen der unterschiedlichen Sachverhalte nichtgezogen werden.
Insgesamt könnten daherdiedemNeugliederungsgesetz zugrundeliegenden Prognosen keinesfalls alsmittlerweile offensichtlich fehlsam bezeichnet werdenundderVerfas sungsbeschwerde seidamitauchin derSachederErfolgzuversagen.
B.
,DieVerfassungsbeschwerde ist nichtzulässig.
Der Verfassungsgerichtshofist zwar zurEntscheidung über diekommunale
Verfassungsbeschwerde berufen. DieVerfassungsbescbwerde ist aber deshalbunzuläs sig, weiles sicbbei der Beschwerdeführerin ungeachtetder Tatsache,daßsie sich selbstals "(ehemalige) GemeindeRobrbacb" bezeichnet,nichtim SinnevonArt. 123 SVerf, § 55 Abs. 2 VGHGum eineGemeindehandelt,die geltendmachenkönnte, durchein Gesetzin ihremSelbstverwaltungsrechtverletztzu sein.
J.
Es bestehenkeineBedenken gegendie Zuständigkeit desVerfassungsgerichtshofs. Anderesergibt sichinsbesondere nichtaus § 55Abs. 3 VGHG. Vielmehrist der Ver fassungsgerichtshoftrotz dieserBestimmung gemäß§9 Nr. 13VGHGfür die Ent scheidungüber dievorliegendeVerfassungsbeschwerde berufen. § 55 Abs. 3 VGHG schließtdenRechtsweg zumVerfassungsgerichtshoffür die Fälle aus, in denen wegen der gleichenVerletzungdie Verfassungsbeschwerde zumBundesverfassungsgericht zulässigist. EineBeschwerde an dasBunderverfassungsgericht ist im vorliegenden Falljedoch nichtzugelassen. Art. 93 Abs. 1Nr. 4 b GOin Verbindung mit § 91 Satz 2 BVerfGGschließtdieVerfassungsbeschwerde zumBundesverfassungsgericht näm lichinsoweitaus, alseineBeschwerde wegenVerletzungdesRechtsauf Selbst verwaltungnach dem Recht desLandesbei demLandesverfassungsgericht erhoben werdenkann. Der Verfassungsgerichtshofist - vorbehaltlichder Subsidiaritätsklausel des §55 Abs. 3 VGHG- gemäßArt. 123SVerfin Verbindung mit §55 Abs. 2 VGHGgrundsätzlich auchzur Entscheidung über diekommunaleVerfassungsbe schwerdezuständig. NachständigerRechtsprechung desVerfassungsgericbtshofs geht die bundesrechtliche Subsidiaritätsklausel desArt. 93Abs. 1Nr. 4 b GOin Verbin dungmit §9.1 Satz2 BVerfGGder saarländischen Regelungin § 55 Abs. 3VGHG vor (vgl. Beschluß desVerfGHvom 19. Dezember1973- Lv 3/73 - sowieUrteile desVerfGHvom23. November1983- Lv 5/82 - undvom 27. April 1992- Lv 2/90).
11.
DieBeschwerdefiibrerin besitztjedochkeineRechtspersönlichkeit unddeshalbauch nichtdiefür dasvorliegende VerfahrenerforderlicheBeteiligtenfähigkeit.
..
1) Die Entscheidung überdieVerfassungsbeschwerde istdem Verfassungsgerichtshofin der besonderen Form derKommunalverfassungsbeschwerde (§ 55 Abs. 2 VGHG) gemäßArt. 97 Nr. 4 SVerfin Verbindung mit § 9 Nr. 13VGHGübertragen. Wäh rend die Individualverfassungsbeschwerde nach herrschender Meinung den juristi schenPersonendesöffentlichen Rechts ausrechtssystematischen Gründenin der Re gel verwehrtist (vgl. hierzu (MaunzlSchmidt-BleibtreulKleinlUlsamer, BVerfGG Rdnr. 31zu§90mitweiterenHinweisen; BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 45, 63 [78]; 61, 82 [101]),hatderVerfassungsgeber in Anerkennung derbesonderen Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung für dasStaatsgebilde denkommunalen
Selbstverwaltungskörperschaften UDd damitinsbesondere denGemeinden die
Kommunalverfassungsbeschwerde nach §55 Abs. 2 VGHGin Verbindung mitArt. 123 SVerf(entsprechend § 91 Satz 1BVerfGG in Verbindung mitArt. 28, 93 Abs. 1 NT. 4 b 00) eröffnet.Hiermitist denkommunalen Gebietskörperschaften einIn strumentarium andieHand gegeben worden, sichstaatlicher Eingriffein ihre
Selbständigkeit, insbesondere in denKernbereich kommunaler Selbstverwaltung, zu erwehren.
2) DasKommunalverfassungsbeschwerdeverfahren gemäßArt. 123SVerf, § 55 Abs. 2 VGHGkönnenfolglich zulässigerweise nur Gemeinden oderGemeindeverbände ein leiten. DieseVoraussetzung trifft aufdie Beschwerdeführerin nichtzu; beiihr handelt es sich- wiesieselbst einräumt.;.. nichtum eineexistente Gemeinde und insbesondere nichtumdieGemeinde Rohrbach. DiesehatihreSelbständigkeit alskommunale SelbstverwaltungskörperschaftdurchdasNeugliederungsgesetz vom19.Dezember 1973,inKraftgetretenam 1. Januar1974,verloren,alsgemäß§ 14Satz 1NGG mehrerebis dahinselbständige Gemeinden, soauchdieGemeinde Rohrbach,unter Verlustihrer Selbständigkeitals Stadtteile inder neuenMittelstadt St. Ingbert
zusammengeschlossen wurden.SiekommtdaheralsAntragstellerin einesVerfas sungsbeschwerdeverfahrens gemäßArt. 121 SVerf, §55 Abs. 2 VGHGnicht(mehr) in Betracht.
DienachdenGesetzen inunterschiedlicher Formvorgesehenen gemeindlichen Unter gliederungen, z.B. dieStadtteile, Ortsteileunddergleichen, sindkeineGemeinden im Sinnevon §91 BVerfGG bzw. § 55Abs. 2 VGHG.IhnenfehltdaherdieLegitima tion zurEinlegungeinerkommunalen Verfassungsbeschwerde (vgl. Zuck, DasRecht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rdnrn. 1094-97; Maunz/Schmidt-Bleib treulKleinlUlsamer,aaO., Rdnm. 5 f. zu §91 BVerfGG).
3) Etwas andereshättenurzugelten,wenn, wie dieBeschwerdefiibrerin meintund mit ihrer Eigenbenennung zumAusdruck bringenwill, die aufgelöste •(ehemalige) Ge meindeRobrbach" mitBlickaufArt. 123SVerf, §55 Abs. 2 VGHGundkonkretfür das vorliegende Verfahrenalsfortbestehend angesehen undhiervonausgehend ihre Beteiligtenfähigkeit insoweit fingiertwerdenkönnte. Dasistjedochnichtder Fall. VondemGrundsatz,daßdieBeteiligtentähigkeitder Gemeinde mitihrer Auflösung entfällt, ist allerdingsfür dasRechtsbehelfsverfabren gegendendie Auflösung bewirkenden RechtsakteineAusnahme zumachen.Für diesesVerfahrenist die Beteiligtenfähigkeiteineraufgelösten Gemeindenachnahezu einhelligerMeinungals fortbestehend zufingieren. DieserGrundsatzistbereitsvomStaatsgerichtshoffiirdas DeutscheReichentwickeltworden(RGZ 126,Anh. S. 14; 134,Anh. S. 12[19f.]) DasBundesverfassungsgericht hatdieseFiktionalseinen "für eingeschlossenes Rechtsscbutzsystem unentbehrlichen Grundsatz" bezeichnet (BVerfGE 3, 267 [279f.l) undseitdemin ständigerRechtsprechung beibehalten (vgl. zuletztBVerfGE42, 345 (356]). DieseRechtsprechung, der sichauchdiewissenschaftliche Literaturange schlossen hat (stattvieler: Bischoff, Kommunale Neugliederung und Selbstverwal tungsgarantie, 1972,S. 39f.), istvom VerfassungsgerichtshofmitdemHinweisüber nommenworden,daßandernfalls regelmäßigjeder Rechtsschutz gegendieAuflösung vonGemeinden entfiele(vgl. denBeschluß desVerfGHvom 11.Januar 1974- Lv 4/73 - unddasUrteildesVerfGHvom 17. November1975 - Lv 9/74).
DieseFiktiongreiftaberentgegen der Auffassung der Beschwerdeführetin in Fällen der vorliegenden Art nichtein, in denengeltendgemachtwird, der ursprünglich rechtmäßige VerlustderRecbtspersönlichkeit durchAuflösung der Gemeinde seiim Laufeder Entwicklung nachträglich rechtswidriggeworden.
DieFiktiondesFortbestebens derBeteiligtenfähigkeitistvonder Rechtsprechung für die Wahrnehmung nurvonsolchen Rechtenentwickeltworden,die in einem"un der
mittelbaren-Zusammenhang mit Auflösung steben(vgl. VerfGHNordrbein-West falenOVGE14, 372; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/KleinlUlsamer, 810., Rdnr. 6, Fußn. 8zu § 91BVerfGG). IhreBedeutung liegtalleindarin, eineLückeimRechtsschutz zu schließen, die ohnedie Fiktiondes Fortbestebens der Beteiligtenfähigkeit gerade gegenüberdemstärksten Eingriffin dasSelbstverwaltungsrecht, nämlich gegenüber derAuflösung derGemeinde durchdenGesetzgeber, entstehen würde. Diesem Ziel gemäßist dieReichweite der Fortbestehensfiktion zubegrenzen. Sachlich mußsich deshalbdieVerfassungsbeschwerde deraufgelösten Gemeinde gegendenAuflösungs akt selbstrichten. Dem SinnderFortbestehensfiktion ist Genügegetan, wennder auf gelöstenGemeinde dieMöglichkeit gegeben wird, innerhalb dervomGesetzvorgese henen Frist ihreAuflösung mitder Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Alsdann Dämlich ist dervonder Verfassung gewollte Rechtsschutz gegenunzulässige Eingriffe in das Rechtder Selbstverwaltung vollständig. Ist die Frist versäumtoder istdurch Urteil desrechtzeitig angerufenen Verfassungsgerichts dieAuflösung der Gemeinde bestätigt, soist diefrühereGemeinde endgültigaufgelöst. Vondiesem Zeitpunktan unterscheidet sichdasfrühereGemeindegebiet mitseinenBewohnern, dasjetzt einer anderenGemeinde angehört,im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde nicht mehrvonsonstigen Gebietsteilen einerGemeinde, denendas Rechtder kommu nalenVerfassungsbeschwerde ebenfalls nichtzusteht.
Die soumschriebene und gerechtfertigte Reichweite der Fiktionweiterauszudehnen, bestehtkeinGrund. Diezusätzliche Voraussetzung vonArt. 123 SVerf, § 55 Abs. 2 VGHG, daß dieantragstellende Gemeinde geltendmachen muß, durchdasangegrif fene Gesetz"in ihremSelbstverwaltungsrechtverletztzusein", läßtsichnämlichnur bejahen, wennjedenfallsdieserEingriffnochzuZeitenihresrechtlichen Existierens geschah, weilspätereVorgänge siewegenfehlender Rechtspersönlichkeit unddamit mangelsmöglicherRechtsträgerschaft nichtmehr "in ihremSelbstverwaltungsrecht" berühren können(in dieseRichtung bereitsUrteildesVerfGHvom27. April 1992 LV 2/90).
Hier hat diedamaligeGemeinde Robrbach denihr vomGesetzgeber zugedachten Rechtsschutz, wennauchimErgebniserfolglos,bereitsdurchdasVerfassungsbe schwerdeverfahren im Jabre 1974genutzt. Für diesesVerfahren,dassichin unmittel barem Anschluß andieAuflösung gegenebendieserichtete,ist.dieBeteiligtenfähig keit der aufgelösten Gemeinde Robrbach zutreffend fingiert worden. Die
Beschwerdeführerin hingegen wendetsich, ihre Begründung richtigverstanden, nicht (mehr)unmittelbargegendieAuflösung der Gemeinde Robrbach im Jabre 1974; die Beschwerderichtetsicbvielmehrder SachenachgegendieWeigerung desGesetzge bers, dasGebietderehemaligen Gemeinde Robrbach wiederausder Mittelstadt St. Ingbertauszugliedern undzuverselbständigen. DieBeschwerdefiihrerin wendetsich also nichtgegendasdieAuflösung der Gemeinde Robrbach bewirkende Handeln des Gesetzgebers imJahre 1974;stattdessen beanstandetsiedieheutigeVerweigerung der Schaffung einerneuen, selbständigen Gemeinde Rohrbach. Einersolchen Rügefehlt der für die Bejahung derFiktiondes Fortbestebens erforderliche sachliche Zusam menhang derjetzigenVerfassungsbeschwerde mitderAuflösung derehemaligen Ge meindeRohrbach.
VordiesemHintergrund gehtdie BerufungderBeschwerdeführerin aufeineangebli che Nachbesserungspflicht desGesetzgebers vonvornherein fehl. Denneindaraufge gründeterAnspruch hättenachdemVorbringen derBeschwerdefiibrerin erst entstehen können,nachdem dieGemeinde Rohrbachbereitsaufgelöst war, sodaßeinsolcher Anspruch nichtBestandteil desSelbstverwaltungsrecbts dieserGemeinde geworden wäre. Er kannfolglichauchnichtdie FiktionihresFortbestandes unddaraufgründend der Beteiligtenfähigkeiteiner "(ehemaligen) Gemeinde Robrbach" rechtfertigen.
111.
Nach alledem istdieVerfassungsbeschwerde sowohl imHaupt- wieauchim Hilfsan trag alsunzulässig zuverwerfen,ohnedaß eseinesEingehens auf dieweiteraufge worfenen Fragender Legitimation der für dieBeschwerdefiihrerin Handelnden, sowie aufdieerörterten materiell-rechtlichen Probleme bedarf.
IV.
VonderAnordnung einerErstattungder Auslagen gemäß §26 Abs. 3 VGHGwird abgesehen.
..
gez. liilpert gez. Dr. Seiwerth gez. Thürk gez. Dr. staab I I
·
gez. Dr. Ellscheid gez. · Dietz
·
gez. : Friese gez. Dr. Wadle •
Ausgefertigt
I
(Diesel)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 14 NGG SL, § 73 KSVG SL, § 59 KSVG SL, § 60 KSVG SL, § 70 KSVG SL, § 71 KSVG SL, § 75 KSVG SL, Art. 117 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 3/91 entschieden?“