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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 16.03.2017 – Lv 3/17

Leitsatz

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt darf zu einer redaktionell gestalteten Sendung – einer sogenannten "Elefantenrunde" – Spitzenkandidaten und Spitzenkandidatinnen politischer Parteien abgestuft nach der Bedeutung der jeweiligen politischen Partei einladen, falls dem ein konsistentes und kohärentes programmliches Konzept zugrunde liegt. Dabei darf sie den Ergebnissen einer letzten, fünf Jahre zurückliegenden Landtagswahl geringeres Gewicht beimessen als wahltagnahen Meinungsumfragen seriöser Meinungsforschungsinstitute.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Verfassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.

Gründe.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer tritt zu der am 26.03.2017 stattfindenden Wahl zum 16. Landtag des Saarlandes an. Bei den vergangenen Landtagswahlen des Jahres 2012 erzielte er 1,2 % der Stimmen, den gleichen Stimmenanteil wie die im 15. Landtag des Saarlandes gleichfalls nicht vertretene FDP, der, anders als dem Beschwerdeführer, in jüngsten Wahlumfragen (und nach Erfolgen bei anderen Landtagswahlen) für die saarländischen Landtagswahlen 2017 in Wählerumfragen ein Stimmenanteil von 4% vorausgesagt wird.

Der Äußerungsberechtigte zu 1. hat im Rahmen eines von ihm dargelegten Gesamtkonzepts zur Programmgestaltung im Vorfeld der Landtagswahlen 2017 eine im SR-Fernsehen ausgestrahlte eineinhalbstündige Sendung – „Endspurt – Spitzenkandidaten der Landtagswahl diskutieren“ – vorgesehen. Dazu sind die Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der im Landtag vertretenen politischen Parteien CDU, SPD, Die Linke und Bündnis90/Die Grünen – nicht aber die Spitzenkandidaten der Partei Piraten, der in Wahlumfragen keinerlei Chancen auf einen Wiedereinzug in den Landtag des Saarlandes zugesprochen werden – eingeladen worden sowie der Spitzenkandidat der AfD, für die die Wahlprognosen einen Stimmenanteil von 6 % voraussagen, und der Spitzenkandidat der FDP.

Im Rahmen des „Gesamtkonzepts“ berichtet der SR in seinen verschiedenen Programmen auch – wenn auch in zeitlich sehr begrenztem Umfang – über alle weiteren, zur Landtagswahl 2017 antretenden Parteien und ihre Programme. Darunter ist vorgesehen, über den Beschwerdeführer am 17.03.2017 einen Beitrag im „Aktuellen Bericht“ auszustrahlen sowie über seinen und anderer kleinerer politischer Parteien Wahlkampf in verschiedenen Sendungen des Saarländischen Rundfunks zu berichten. Eine eigene Vorstellung ihrer Spitzenkandidaten ist dabei, soweit ersichtlich, nicht vorgesehen.

Als die Pläne des Äußerungsberechtigten zu 1. bekannt wurden, hat der Beschwerdeführer sich bemüht, durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes und – nach Zurückweisung seiner dort gestellten Anträge – durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einstweiligen Rechtsschutz für seine Anträge zu erhalten, einen Vertreter des Beschwerdeführers zu der Sendung am 16.03.2017 einzuladen, hilfsweise, den Äußerungsberechtigten zu 1. zu verpflichten, über einen solchen Antrag neu zu entscheiden, hilfsweise, mit einem Vertreter des Beschwerdeführers ein Live-Interview zur Landtagswahl durchzuführen, hilfsweise, über dieses Begehren neu zu entscheiden und höchst hilfsweise, den Spitzenkandidaten des Beschwerdeführers im Wege eines Porträts vorzustellen.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat diese Anträge durch Beschluss vom 24.02.2017 – 3 L 261/17 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien verpflichte den Äußerungsberechtigten zu 1. angesichts der geringen Wahlchancen des Beschwerdeführers nicht dazu, ihn zu der für den 16.03.2017 geplanten Sendung einzuladen. Das schlüssige journalistische Konzept des Äußerungsberechtigten zu 1. zeige detailliert auf, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er Vertreter politischer Parteien zu der für den 16.03.2017 geplanten Sendung eingeladen habe. Dabei habe er sowohl die Prognosen für die saarländischen Landtagswahlen 2017 als auch die in der letzten Zeit aus Landtagswahlen in anderen Bundesländern gewonnenen Erkenntnisse zugrunde gelegt. Auch habe er dargelegt, dass er dem Beschwerdeführer eine seiner Bedeutung entsprechende Publizität im Rahmen seiner Vorwahlberichterstattung verschaffen werde.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 13.03.2017 – 2 B 340/17 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Wesentlichen ausgeführt, das Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien begründe keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Teilnahme an der Sendung vom 16.03.2017. Zwar könne der Ausschluss von einer solchen publikumswirksamen Sendung die Chancengleichheit der nicht eingeladenen politischen Parteien nachhaltig verschlechtern. Dem stehe jedoch die Rundfunkfreiheit des Äußerungsberechtigten zu 1. gegenüber, die ihm gewährleiste, seine redaktionellen Sendungen auf der Grundlage eines journalistischen Konzepts so zu gestalten, dass der Kreis der eingeladenen Vertreterinnen und Vertreter nach der Bedeutung ihrer Parteien abgestuft werde. Dabei könne auf jüngste Wahlumfragen ebenso abgestellt werden wie auf eine langfristige Betrachtung von Wahlerfolgen.

Eine gegen diese Entscheidung erhobene Gehörsrüge mit der Begründung, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beschwerdeführer habe den Äußerungsberechtigten zu 1. nicht hilfsweise um ein Live-Interview ersucht, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.03.2017 gleichfalls zurückgewiesen. Das Vorbringen sei zwar nicht beachtet worden, verhelfe der Beschwerde jedoch auch nicht zum Erfolg.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet. Er rügt die Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des Rechts auf rechtliches Gehör. Er beantragt,

1. festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.03.2017, Az.: 2 B 340/17, sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.02.2017, Az.: 3 L 261/17, den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 12 der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes, Art. 20 der Verfassung des Saarlandes und Art. 60 Abs. 1 SVerf iVm. Art. 1 Abs. 1 SVerf verletzen,

2. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen,

3. die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren aus der Landeskasse anzuordnen

und weiter

1. den beteiligten Saarländischen Rundfunk im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, einen Vertreter des Antragstellers zu der am 16.03.2017 zur Ausstrahlung anstehenden „Elefantenrunde“ der Spitzenkandidaten für die am 26.03.2017 stattfindende Wahl zum Landtag des Saarlandes einzuladen,

hilfsweise: den beteiligten Saarländischen Rundfunk im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers, einen Vertreter des Antragstellers zu der am 16.03.2017 zur Ausstrahlung anstehenden „Elefantenrunde“ der Spitzenkandidaten für die am 26.03.2017 stattfindende Wahl zum Landtag des Saarlandes einzuladen, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden,

weiter hilfsweise: den beteiligten Saarländischen Rundfunk im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, mit einem Vertreter des Antragstellers ein Live-Interview zur Landtagswahl durchzuführen und auszustrahlen,

weiter hilfsweise: den beteiligten Saarländischen Rundfunk im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers, mit einem Vertreter des Antragstellers ein Live-Interview durchzuführen und auszustrahlen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

höchst hilfsweise: den beteiligten Saarländischen Rundfunk im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Spitzenkandidaten des Antragstellers zur Landtagswahl am 26.03.2017 im Rahmen der Vorwahlberichterstattung des beteiligten Saarländischen Rundfunks im Wege eines Portraits vorzustellen,

2. die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers in dem einstweiligen Anordnungsverfahren anzuordnen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dem Äußerungsberechtigten zu 1. sei es untersagt, in den Wettbewerb der politischen Parteien um die Stimmen von Wählerinnen und Wählern derart einzugreifen, dass sich ihre Chancen veränderten. Daraus folge ein Gebot abgestufter „Leistungsgewährung“, das auch bei journalistisch gestalteten Sendungen gelte. Maßgeblich sei indessen allein die Bedeutung der jeweiligen politischen Partei im Saarland. Der Einladung zu der für den 16.03.2017 vorgesehenen Sendung liege gerade kein vorheriges journalistisches Konzept zugrunde. Umfrageergebnisse seien schon als solche nicht tauglich, die Bedeutung einer politischen Partei widerzuspiegeln. Insoweit dürfe auch nicht übersehen werden, dass es Gründe geben könne, nach denen Befragte eine Präferenz gerade für den Beschwerdeführer nicht angeben wollten. Der Äußerungsberechtigte zu 1. habe die Vertretung von Mitgliedern des Beschwerdeführers in kommunalen Parlamenten gerade im Saarland nicht angemessen gewürdigt. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer auch unzulässigerweise in die „Randberichterstattung“ abgedrängt; da der Äußerungsberechtigte zu 1. politischen Parteien im Vorfeld von Landtagswahlen keine Sendezeiten mehr zur Verfügung stelle, fehle es auch ihm an hinreichenden medialen Möglichkeiten, auf sich aufmerksam zu machen.

Der Äußerungsberechtigte zu 2. hat keine Stellung genommen. Der Äußerungsberechtigte zu 1. hat sein Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass das Verlangen nach einem Live-Interview mit seiner Programmfreiheit nicht vereinbar und im Übrigen zu unbestimmt sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Saarländische Rundfunk hat das Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien, das nach saarländischem Verfassungsrecht aus Art. 63 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG folgt (SVerfGH, Urt. v. 16.04.2013 lv 15/11 ; SVerfGH Urt. v. 01.07.2010 – Lv 4/09; SVerfGH, NJW 1980, 2181, 2182 f.), nicht dadurch verletzt, dass er keinen Vertreter des Beschwerdeführers zu der von ihm geplanten Sendung am 16.03.2017, der sogenannten „Elefantenrunde“ der Spitzendkandidatinnen und Spitzenkandidaten der CDU, der SPD, der Partei Die Linke, der Partei Bündnis90/Die Grünen, der FDP und der AfD eingeladen hat und ihm nicht wenigsten die Möglichkeit einer anderen Selbstdarstellung in einer anderen Sendung des Programms zu geben bereit gewesen ist. Das haben das Verwaltungsgericht des Saarlandes und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in den angegriffenen Entscheidungen zu Recht und mit ausführlichen, zutreffenden und der Verfassung des Saarlandes Stand haltenden Begründungen festgestellt.

1.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Verbots der NPD, dessen Landesverband der Antragsteller ist, ausgeführt: Die NPD – also notwendigerweise auch der Antragsteller – „missachtet die Grundprinzipien, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstoßen gegen die Menschenwürde … und den Kern des Demokratieprinzips … und weisen Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus auf …. Die Programmatik der [NPD] ist auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet…“ (BVerfG, Urt.v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 juris-Tz.634). Zwar sei bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen, möge diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten. Die Partei dürfe zwar politisch bekämpft werden, sie solle aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein. Das Grundgesetz nehme in seiner gegenwärtigen Form die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liege, um der politischen Freiheit willen in Kauf (BVerfG a.a.O juris-Tz. 526).

Ob das – wie das Vorbringen des Saarländischen Rundfunks in dem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ausgelegt werden könnte – erlaubt, bei der Vergabe öffentlicher Leistungen – zu denen nicht nur die Finanzierung einer politischen Partei gehört, sondern auch die Überlassung kommunaler und anderer öffentlicher Räume und die Berücksichtigung in öffentlich-rechtlich organisierten Medien (außerhalb redaktionell gestalteter Sendungen) – zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts die Grundprinzipien eines freiheitlichdemokratischen Verfassungsstaates und die Menschenwürde missachtet, oder ob zu einer derartigen Berücksichtigung im Rahmen eines Systems abgestufter Reaktionen (BVerfG a.a.O. juris-Tz. 624) eine Änderung der Verfassung auf Bundesebene und eine bundesgesetzliche oder – im Rahmen des Kommunalrechts, des Medienrechts oder des Versammlungsrechts – landesgesetzliche Regelung erforderlich ist, kann offen bleiben. Offen bleiben kann auch, ob eine mediale, sich auf die Rundfunkfreiheit stützende Beeinträchtigung von Chancen einem „administrativen Einschreiten“ gleichgestellt werden kann.

Denn schon nach geltendem Recht und herkömmlichem Rechtsverständnis stehen dem Beschwerdeführer die von ihm erhobenen Ansprüche nicht zu.

2.

a.

Zum Schutzbereich des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien zählt, dass öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunkanstalten – vor allem in Vorwahlzeiten – in ihrem Gesamtprogramm in angemessener Weise über alle politischen Parteien ausgewogen, inhaltlich zutreffend und sachlich informieren und von jedem Versuch einer eigenen Beeinflussung der Meinungsbildung der Wählerinnen und Wähler Abstand nehmen. Öffnen sie ihr Programm für eine Selbstdarstellung politischer Parteien oder ihrer Kandidatinnen und Kandidaten, so muss das zwar nicht in streng formal gleicher Weise, gar zum gleichen Zeitpunkt und mit derselben Dauer, geschehen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen nämlich vor allem dort, wo sie wie bei redaktionell gestalteten Sendungen ihre grundrechtliche, von Art. 5 Abs. 1 SVerf geschützte Freiheit der Kommunikation (Wendt/Rixecker/Dörr, Verfassung des Saarlandes, Art. 5 Rdn. 10) wahrnehmen, die Bedeutung von politischen Parteien berücksichtigen und ihnen nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit (BVerfG NJW 2002, 2939 – „TV-Duell der Kanzlerkandidaten“; StGH Bremen LVerfGE 5, 175-199) unterschiedlichen Raum gewähren.

Da auch redaktionell gestaltete Sendungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Erfolgsaussichten einer politischen Partei, der zu ihnen kein Zugang gewährt wird, beeinflussen können, bedarf die für sie streitende Programmfreiheit indessen der Abwägung mit dem von ihr berührten Recht auf Chancengleichheit. Je ferner auch bei der Einbeziehung in eine redaktionell gestaltete Sendung die Aussicht einer politischen Partei auf eine Vertretung im Parlament liegt, desto eher darf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt von ihrer Berücksichtigung absehen. Je geringer diese Chance angesichts bestehender Sperrklauseln ist und je größer der Abstand der mutmaßlich kleinsten berücksichtigten politischen Partei von der ihr prognostisch nachfolgenden ist, desto eher ist es gerechtfertigt, neue oder bislang kontinuierlich erfolglose politische Parteien – wie den Beschwerdeführer – nicht zu berücksichtigen.

Insoweit genügt es, wenn die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ein konsistentes und kohärentes Konzept der im Programm vorgesehenen redaktionellen Berücksichtigung aller politischen Parteien in der Vorwahlzeit darlegen kann. Das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit nach der politischen Bedeutung von Parteien stellt dabei keineswegs eine „Prämie auf die Macht“ durch Berücksichtigung der bisherigen Stärkeverhältnisse der politischen Parteien und ihrer Repräsentanz in einem Parlament dar. Vielmehr gehört es zu der verfassungsrechtlich geschützten journalistischen Freiheit als einer Grundlage des für eine freiheitliche Demokratie unentbehrlichen freien Meinungs- und Willensbildungsprozesses in öffentlichen Angelegenheiten, nach den Gegebenheiten der konkreten Situation die Haltung von politischen Parteien zu Themen und Ereignissen zu erforschen und darzustellen, denen das mutmaßliche Interesse der Zuschauer und Zuhörer mit Blick auf die realen Möglichkeiten der Vertretung in einem Parlament als Mehrheit oder Minderheit gilt.

Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Saarländische Rundfunk neben den Spitzenkandidatinnen der CDU und der SPD sowie jenem der größten Oppositionspartei, der Partei Die Linke, auch die Spitzenkandidaten der Parteien Bündnis 90/Die Grünen, AfD und FDP eingeladen hat. Für die Partei Bündnis 90/Die Grünen spricht insoweit, dass ihre Fraktion bislang dem Landtag des Saarlandes angehört hat und nach allen in den letzten Monaten veröffentlichten Umfragen ein erneuter Einzug in den Landtag des Saarlandes möglich erscheint. Für die Partei AfD spricht neben ihren Erfolgen in den Landtagswahlen des letzten Jahres die Voraussage eines Einzugs in den Landtag. Das gilt – zwar nicht in gleichem, wohl aber in noch vertretbarem Maße – auch für die FDP. Mag der Abstand zu dem Antragsteller in der potenziellen Zustimmung auch geringer sein und mögen beide Parteien bei den letzten Landtagswahlen den gleichen Stimmenanteil errungen haben, hat sich das, wie die Erfolge dieser Partei in den letztjährigen Wahlen in dem benachbarten Rheinland-Pfalz, in Baden-Württemberg, in Berlin und selbst in Sachsen-Anhalt zeigen, zugunsten der FDP verändert.

Zu Recht und mit überzeugender, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat das Oberverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass der erlaubten Differenzierung zwischen politischen Parteien wie im Streitfall Wahlprognosen angesehener Meinungsforschungsinstitute zugrunde gelegt werden dürfen. Andere Mittel der Gewichtung des mutmaßlichen Interesses an Personen und Positionen stehen nicht zur Verfügung.

Sie dürfen aber, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenfalls zu Recht erkannt hat, nicht das alleinige Kriterium sein. Stimmen sie allerdings in der Einschätzung der voraussichtlichen künftigen Bedeutung überein mit langjährigen Verläufen des Wählerzuspruchs, die sich, wie bei der FDP, in – wenn auch vielleicht unterbrochenen – wiederkehrenden Vertretungen im Parlament einerseits und, wie bei dem Beschwerdeführer, einem kontinuierlichen Scheitern bei denkbar geringen Stimmenanteilen andererseits zeigen und beweisen auch Erkenntnisse aus zeitnahen Wahlen in anderen Bundesländern – die FDP hat 2016 den Wiedereinzug in drei Landesparlamente erreicht und ist bei einer weiteren Landtagswahl nur knapp an einer Sperrklausel gescheitert –, so spricht das entscheidend für die verfassungsrechtliche Vertretbarkeit der konkreten Abstufung der politischen Bedeutung von FDP auf der einen und des Beschwerdeführers auf der anderen Seite.

Dagegen kann der Beschwerdeführer nicht einwenden, es fehle an einem journalistischen, ausgleichenden Gesamtkonzept. Das Verlangen danach missversteht er schon insoweit, als er zu meinen scheint, eine solche Planung müsse Monate vor einer Landtagswahl unverrückbar feststehen. Zur journalistischen Freiheit gehört auch, der Aktualität des politischen Geschehens gerecht zu werden und politischen Strömungen, die mit zunehmender Nähe zu einer Wahl an quantitativer Bedeutung gewinnen – oder verlieren – das ihnen insoweit gerecht werdende Gewicht zu- oder abzusprechen.

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass Wählerumfragen möglicherweise im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 die ihm zukommende „wahre“ Zustimmung aus welchen Gründen auch immer nicht wiedergäben. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Dass, bezeichnet eine verfassungsgerichtliche Entscheidung das politische Programm einer Partei als menschenwürde- und freiheitswidrig, kein weiterer Zuwachs an Zustimmung in der Wählerschaft zu verzeichnen ist und zum Ausdruck kommt, liegt nahe und verzerrt daher nicht, sondern kennzeichnet die politische Bedeutung einer Partei. Im Übrigen hat der Äußerungsberechtigte zu 1. nachvollziehbar dargelegt, dass er den Beschwerdeführer seiner politischen Bedeutung entsprechend gleich mit anderen, statistisch ebenfalls nicht gesondert erfassten politischen Parteien in seinem übrigen Programm behandelt.

3.

Der Beschwerdeführer hat nicht von Verfassungs wegen einen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch gegen den Saarländischen Rundfunk auf Führung eines Live-Interviews mit einem seiner Vertreter. Aus dem Recht einer politischen Partei auf Chancengleichheit kann ein solcher verfassungsrechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden. Sollte den Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten ein Live-Interview angeboten worden sein – der Beschwerdeführer trägt das in Bezug auf den Spitzenkandidaten der AfD vor, dem von ihm überreichten journalistischen Konzept des Äußerungsberechtigten ist das nicht zu entnehmen – scheitert sein Begehren, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss im Ergebnis befunden hat, aus den gleichen Gründen wie sein Begehren auf Teilnahme an der Gesprächsrunde am 16.03.2017. Soweit er ein solches Live-Interview als eine kompensatorische Maßnahme für seine Nichtberücksichtigung in der Sendung vom 16.03.2017 zu betrachten scheint, verkennt er: Die zu der Sendung am 16.03.2017 eingeladenen Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der anderen politischen Parteien werden nicht als Einzelne nur um Antworten auf konkrete Fragen gebeten, sondern sie müssen sich in einer Diskussionsrunde mit dem jeweiligen politischen Gegner auseinandersetzen, Widerspruch gewärtigen und sich ihm stellen können und sind damit einem Vergleich politischer Köpfe und Konzepte in Rede und Gegenrede ausgesetzt. Das unterscheidet sich grundlegend von einer Befragung allein durch einen am politischen Wettbewerb nicht beteiligten Journalisten. Hinzu kommt, dass der Eindruck eines individuellen Live-Interviews ein Mehr an Authentizität vermitteln kann als eine Teilnahme an einer Gesprächsrunde. Sind aber die Formate in ihren Abläufen und möglicherweise auch ihren medialen Wirkungen verschieden, kann das Recht auf Chancengleichheit nicht zu einem von ihnen verpflichten.

Es kommt hinzu: Anders als in einer Gesprächsrunde mit Vertreterinnen und Vertretern von mehreren politischen Parteien, die – anders als der Beschwerdeführer – verfassungsgerichtlich nicht als in ihrer Programmatik und dem Verhalten ihrer Anhänger menschenwürdewidrig und auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zielend betrachtet worden sind, müsste der Beschwerdeführer damit rechnen, im politischen Diskurs auf eine einhellige Ablehnung aller übrigen Gesprächspartner zu stoßen. In einem Live-Interview könnte er dagegen seine politischen, nach den Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts den Grundlagen der Verfassung der Republik widerstreitenden Bestrebungen besser verbergen, also auch dadurch gerade in seinen Chancen bevorzugt werden.

4.

Soweit der Beschwerdeführer höchsthilfsweise von dem Äußerungsberechtigten zu 1. begehrt, seinen Spitzenkandidaten im Wege eines „Porträts“ vorzustellen, fehlt es dem Antrag schon an der nötigen Bestimmtheit. Weder führt der Antrag aus, zu welcher Zeit, in welchem Senderahmen, von welcher Dauer und in welcher Art sein Spitzenkandidat medial „porträtiert“ werden soll, noch gibt der Antrag an, welches der Inhalt eines solchen „Porträts“ sein soll. Abgesehen davon, dass der Äußerungsberechtigte zu 1. in seinem Fernsehprogramm, soweit ersichtlich, auch keine „Porträts“ aller anderen zu der Sendung am 16.03.2017 eingeladenen Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten ausstrahlt – und damit wegen der Singularität einer Porträtierung des Spitzenkandidaten des Beschwerdeführers gerade keine „Chancengleichheit“ hergestellt würde – fehlt es vor allem an jeder näheren inhaltlichen Spezifizierung eines solchen Begehrens. Es ist weder die Aufgabe noch die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, eine solche Sendung zeitlich und inhaltlich festzulegen.

5.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör noch insoweit beruft, als seine Hilfsanträge, jedenfalls der Hilfsantrag auf Ausstrahlung eines Porträts, zurückgewiesen wurden, beruhen die angefochtenen Entscheidungen jedenfalls nicht darauf, weil dem Beschwerdeführer kein derartiger Anspruch zusteht.

III.

Da die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen ist, fehlt es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an seinen rechtlichen Voraussetzungen. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl JR. Hübinger Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 5 SVerf SL, Art. 63 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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