Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 16.11.2020 – Lv 23/20
Leitsatz
Hygienerahmenkonzepte, die über verordnungsrechtliche Regelungen hinausgehende zusätzliche bußgeldbewehrte Pflichten – im Rahmen der Kontaktnachverfolgung die Verpflichtung zur Vorlage von Ausweispapieren und die Verpflichtung zur Meldung einer positiven Testung normieren – müssen auf einen bestimmten Normgeber zurückzuführen sein und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihre Geltungsdauer angeben.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die in Saarlouis eine Prostitutionsstätte betreibt, wendet sich in einem vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes anhängigen Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften des Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.10.2020 (VO-CP) (Amtsbl. I S. 942 ff.) „in Verbindung mit dem Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten“. Dessen Text wird bei einer Internetrecherche angezeigt. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 VO-CP sind – bußgeldbewehrt – bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte erforderlich für den Betrieb nicht untersagter Prostitutionsstätten. Solche Hygienerahmenkonzepte sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VO-CP durch die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ressort zu bestimmen. Sie werden auf www.corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
Das im Internet verfügbare Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten, das weder einen Aussteller noch seine Rechtsgrundlage noch den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und die Dauer seiner Geltung nennt und angibt, es sei von der „Landesregierung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der für den Vollzug zuständigen Behörden sowie des Berufsstandes“ erarbeitet worden, verlangt, dass das eine Prostitutionsstätte betreibende Unternehmen sich von den sie besuchenden Personen den Personalausweis vorlegen lässt, verschiedene zur Identifikation geeignete Kontaktdaten aufzuzeichnen sind, und dass Betroffene die Prostitutionsstätte zu informieren haben, falls bei ihnen eine Infektion in den folgenden Tagen nach dem Besuch festgestellt wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen eines gegen diese Vorschriften gerichteten Normenkontrollverfahrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 12.10.2020 – 2 B 288/20 –, abverfügt am 13.10.2020, abgelehnt. Formelle Bedenken bestünden nicht, weil sich betroffene Unternehmen verlässlich im Internet über die Regeln des Hygienerahmenkonzepts unterrichten könnten. Auch materiell bestünden keine Bedenken gegen die im Hygienerahmenkonzept konkretisierte Regelung der Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung. Sie stellten vielmehr eine „zur Begrenzung von Ansteckungsrisiken zwischen Kunden und Prostituierten angepasste Maßnahme“ der Bekämpfung der Seuchengefahr dar.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie rügt – ohne das inhaltlich näher auszuführen – die Verletzung von Art. 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes und begründet dies eingehend mit einer Bezugnahme auf Vorschriften der DSGVO, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK.
II. / 1.
Ob eine von dem Antragsteller zu erhebende Verfassungsbeschwerde möglicherweise begründet wäre, weil es an einer rechtsstaatlichen Grundlage der die Antragstellerin belastenden Regelungen fehlen könnte, kann dahin stehen.
Das Hygienerahmenkonzept stellt keine unverbindliche Empfehlung dar. Es enthält auch keine lediglich norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften. Vielmehr regelt es imperativ über den Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 VO-CP hinausgehende Pflichten, die einen Unternehmer bei dem Betrieb einer erlaubten Einrichtung sowie Besucher einer Prostitutionsstätte treffen. Ihre Missachtung ist gemäß § 11 Abs. 1 VO-CP bußgeldbewehrt. Es handelt sich folglich um einen Rechtssatz.
Die Regelungen des Hygienerahmenkonzepts sind nicht erkennbar auf einen bestimmten, gesetzlich dazu befugten Normgeber zurückzuführen. Es ist der Internetveröffentlichung nicht zu entnehmen, wer ihr wirklicher Autor ist. Das Hygienerahmenkonzept erwähnt vielmehr – soweit erkennbar –, dass es von einem nicht genannten Ressort der Landesregierung und von „Vertretern der für den Vollzug zuständigen Behörden“ sowie des – nicht näher genannten – „Berufsstandes“ (offenbar der Prostitutionsstättenbetreibers) entwickelt worden sei. Von wem dieses Hygienerahmenkonzept dann autorisiert worden ist, ist nicht erkennbar. Rechtsvorschriften können indessen nur von den durch die Verfassung und die Gesetze dazu berufenen Organe erlassen werden und sind unter Bezeichnung des Normgebers und des Datums ihres Erlasses zu veröffentlichen.
Der Verfassungsgerichtshof merkt an: Die Vernünftigkeit oder Plausibilität einer Regelung in den Zeiten der Krise – die eine Vorschrift wie § 5 Abs. 3 VO-CP (bei einer zu ihrem Erlass ermächtigenden parlamentsgesetzlichen Regelung) und Hygienerahmenkonzepte als solche durchaus tragen können – entbindet die Exekutive nicht von der Beachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen ihres Erlasses und ihrer Verkündung.
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist – ungeachtet des Umstands, dass der Betrieb der Antragstellerin nunmehr aufgrund Art. 2 § 7 der Verordnung vom 30.10.2020 (Amtsbl. I S. 1046) für die Dauer von vorläufig einem Monat verboten ist und damit für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit möglicherweise kein Rechtsschutzbedürfnis besteht – jedoch unzulässig.
Ob die Begründung des Antrags den Anforderungen der §§ 23 und 57 VerfGHG genügt, obwohl Art. 2 Satz 2 SVerf als möglicherweise verletztes Grundrecht zwar genannt wird, die Begründung sich aber ausschließlich auf Vorschriften der DSGVO, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK beruft, die als solche nicht Maßstab der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof sind (vgl. zur Berufung auf Grundrechte des Grundgesetzes (VerfGH Beschl. v. 29.08.2016 lv 3/15; VerfGH Berlin LVerfGE 4, 65, 69; VerfGH Sachsen LKV 1995, 402), kann dahinstehen.
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzen nämlich nach § 23 Abs. 1 VerfGHG voraus, dass ein Verfassungsstreitverfahren anhängig ist. Daran fehlt es, weil die Antragstellerin keine Verfassungsbeschwerde erhoben hat.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG SL, Art. 2 SVerf SL, § 57 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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