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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.1992 – Lv 2/90

Leitsatz

1. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht gewährt keinen Anspruch auf Ausweitung des Gemeindegebiets.

2. Zur Fristgebundenheit einer Verfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

A. / I.

1. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Vorbereitung der kommunalen Gebiets- und Verwaltungsreform im Saarland (GVRG} vom 17. Dezember 1970 (Amtsblatt Seite 949}

wurde die kommunale Gebiets- und Verwaltungsreform im Saarland durchgeführt. Nach S 1 Abs. 1 Satz 1 GVRG war das Gebiet der Gemeinden und Landkreise neu zu glie dern, um größere leistungsfähigere Verwaltungseinheiten zu schaffen und auf diese Weise das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der Bevölkerung entspre chend gen Erfordernissen der modernen Industrie- und Leistungsgesellschaft nachhaltig zu fördern und zu

sichern. S 2 Abs. 3 GVRG sah die Bildung von Einheits gemeinden vor, die zur Gewährleistung ihrer Verwal tungskraft regelmäßig mindestens 8.000 bzw. im verdich tungsraum mindestens 15.000 Einwohner haben sollten. -- 3 --

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Von einer vom Minister des Innern berufenen Arbeits gruppe wurden die Zielvorstellungen für die kommunale Gebiets- und Verwaltungsreform näher umschrieben. In einem Bericht vom März 1972 ("Die kommunale Neugliede rung im Saarland") hat die Arbeitsgruppe als ersten allgemeinen Grundsatz formuliert, daß die kommunalen Verwaltungseinheiten durch die Gebietsreform so

neugegliedert werden sollten, daß sie einerseits den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Anforde rungen und andererseits den modernen administrativen Erfordernissen für mehrere Jahrzehnte gewachsen sein würden. Nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe

sollten Gemeinden gebildet we·rden, deren Finanzkraft es ohne Gefährdung ihrer Veranstaltungskraft gestattet, eine hauptamtliche Verwaltung von mindestens 20

Bediensteten zu tragen. Die Gemeindeverwaltungen

sollten nicht weiter als 10 Straßenkilometer von dem äußeren Ende des Gemeindegebietes entfernt liegen. Die Grenzen der Nahbereiche sollten in der Regel die neuen Gemeindegrenzen bilden. Im Bereich von

Selbstversorgungsorten und um Mittelzentren sollten der städtebauliche Zusammenhang und die

Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Randnummer 2

. Die Grundsätze hatten ihren Niederschlag in dem Gesetz Nr. 986 zur Neugliederung der Gemeinden und Landkreise des Saarlandes (Neugliederungsgesetz= NGG) vom

19. Dezember 1973 (Amtsblatt Seite 852) gefunden.

Dieses Gesetz ist am 01. Januar 1974 in Kraft getreten. Durch S 22 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden

Schwalbach, Ensdorf, Bous, Elm und Hillzweiler zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Sie erhielt den Namen Schwalbach.

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3. schon seit dem Beginn der Beratungen über die Gebiets reform leistete die Bevölkerung von Bous Widerstand gegen die Zuordnung ihrer Gemeinde zu Schwalbach. Auch der spätere Vollzug dieser Zuordnung wurde von der Bevölkerung nicht angenommen. Am 28.12.73 erhob die damalige Gemeinde Bous Verfassungsbeschwerde, die durch Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 28.06.74

zurückgewiesen wurde.

4. Im März 1979 kam es zur Gründung einer

"Bürgerinitiative Bous zur Wiedererlangung der

Selbständigkeit". Der Rat der neugebildeten Gemeinde Schwalbach beschloß am 19. Dezember 1979 mit

Stimmenmehrheit, die Neugliederung der Gemeinde durch Rechtsverordnung der Landesregierung "mit dem Ziel der Neuschaffung einer eigenständigen Gemeinde Bous" zu beantragen.

Nicht zuletzt wegen des zu berücksichtigenden Bürger willens sollten nach den Regierungserklärungen vom 29. August 1979 und vom 18. Juni 1980 die Ergebnisse der kommunalen Gebietsreform von 1974 mit dem Ziel, unzu träglichkeiten auszuräumen, überprüft werden.

Die Untersuchungen mündeten in einen Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 02.09.1981 (Drucksache 8/630). Danach sollte die Gemeinde Bous in ihren

früheren Grenzen neu gebildet werden. Der Regierungs entwurf berücksichtigte, daß die Neugliederung von der Bevölkerung in Bous nicht angenommen wurde und diese ablehnende Haltung im Beschluß des Gemeinderates auf Neuschaffung einer Gemeinde Bous Ausdruck gefunden hatte. Weil darüber hinaus nach Ansicht der Regierung der Neubildung von Bous keine überwiegenden

Erfordernisse des Gemeinwohls entgegenstanden, wurde dem Landtag in der Angelegenheit Bous der folgende Entwurf zur Beschlußfassung vorgelegt:

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"Artikel 1

Gebietsänderungen

§ 1

Bildung einer Gemeinde Bous

(1) Aus der Gemeinde Schwalbach wird der

Gemeindebezirk Bous ausgegliedert.

(2) Aus dem Gemeindebezirk Bous wird eine·neue Gemeinde gebildet. Sie erhält den Namen Bous. (3) Die Gemeinde Bous gehört dem Landkreis Saar louis an."

In der Einzelbegründung des Regierungsentwurfes wurde die Neubildung der Gemeinde Bous vor allem wegen des als beachtlich angesehenen Bevölkerungswillens für zulässig und geboten gehalten; sodann wurde ausgeführt: "Bous weist - wie schon im Bericht der

Arbeitsgruppe vom März 1972 festgestellt - ein innerörtlich stark entwickeltes, kompaktes

Siedlungsbild mit deutlicher Kernbildung und mit hohem Ausstattungsgrad auf und ist als

hinreichend leistungsstarker Selbstversorgungsort im Verdichtungsraum mit ausreichender Finanz-, Veranstaltungs- und Verwaltungskraft anzusehen. Hinzu kommt, daß Bous und Schwalbach keine

städtebauliche Verflechtung aufweisen und auch seit 1974 die räumliche Trennung der

gemeindlichen Siedlungsgebiete nicht beseitigt wurde.

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Die Neubildung von Bous wirft auch im Hinblick auf ihre Ausstattung mit öffentlichen

Einrichtungen keine schwerwiegenden und in

finanzieller Hinsicht unvertretbaren

Entflechtungsprobleme auf, zumal ein

Verwaltungsgebäude noch vorhanden ist.

Diese Lösung bringt zwar eine Unterschreitung der Mindestgröße von ·1s.ooo Einwohnern für Gemeinden im Verdichtungsraum. Jedoch ist diese

Einwohnerzahl lediglich ein Richtwert oder eine Regelgröße, von der - nach dem Bericht der

sachverständigenkommission vom Mai 1981 - in besonders gelagerten Fällen - Ausnahmen denkbar sind.

Da der Entwicklungsfähigkeit der Gemeinde Bous in ihrem früheren Gebietszuschnitt enge Grenzen für weiteren Flächenbedarf an Wohn- und

Industriegelände gesteckt sind, kommt eine

Rückgliederung des Gebietes "Griesborner Bann" an Schwalbach nicht in Frage. Durch die

Ausgliederung von Bous und Ensdorf wird

Schwalbach nicht so einschneidend beeinträchtigt, daß dadurch die Lebens- und Entwicklungsfähigkeit der Gemeinde nachhaltig gefährdet würde, da sie nach Einwohnerzahl, Fläche, Finanzkraft und auch hinsichtlich ihrer· Verwaltungsausstattung

deutlich über dem Mindeststandard liegt, der für selbständige Gemeinden im Verdichtungsraum als notwendig erachtet wird.

Gegen die Ausgliederung von Bous bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken aus den

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verfassungsrechtlichen Maßstäben für

Reformkorrekturen. Die Entwicklung in diesem Raum hat gezeigt, daß die bei der Gebietsreform 1974 angestrebte Integration von Bous in Schwalbach nicht gelungen ist und sich auch künftig keine realistische Chance zur Verwirklichung dieses Reformziels erreichen läßt. Die Bevölkerung von Bous hat sich seit 1974 mit dem durch die

Gebietsreform geschaffenen zuständen nicht

abgefunden. schließlich hat selbst der

Gemeinderat von Schwalbach diese

Verselbständigungsbestrebungen durch seinen Mehrheitsbeschluß für eine Ausgliederung von Bous unterstützt. Da keine anderen territorialen Gliederungsmöglichkeiten dieses Raumes, die den Gemeinwohlerfordernissen und den Grundsätzen für Mehrfachneugliederungen entsprechen, ersichtlich sind, ist die Ausgliederung von Bous als die angemessenste, dem Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit entsprechende und als mit den Erfordernissen des Gemeinwohls vereinbare Lösung vorgesehen."

Auch die SPD-Landtagsfraktion hatte einen Gesetzentwurf vorgelegt und die Neubildung der Gemeinde Bous "aus dem bisherigen Gemeindebezirk Bous" vorgeschlagen (Druck sache 8/353 vom 10.02.1981).

5. Durch Artikel 1 § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1134 vom 25. November 1981 (Amtsblatt Seite 945) wurde mit Wirkung ab dem 01. Januar 1982 die Gemeinde Bous

neu gebildet. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: -- 8 --

-- 8 --

"Artikel 1

Gebietsänderung

§ 1

Bildung einer Gemeinde• Bous.

(1) Aus der Gemeinde Schwalbach wird der

Gemeindebezirk Bous ausgegliedert mit Ausnahme der Flurstücke:

Gemarkung Bous, Flur 11,

Nr. 36/4, 36/5, 36/6, 36/7, 48/3, 48/4, 50/3,

50/4, 55/8, 55/9, 62/7, 62/8, 65/1, 65/2, 76/1, 76/4, 76/5, 110/13, 110/24, 110/25, 504/1,

1608/48, 1609/48, 1610/48, 1612/48, 1614/50,

1616/51, 1618/54, 1620/55, 1622/55, 1624/56,

1626/62, 1628/62, 1630/65, 1632/76, 1635/76,

1637/76, 1638/76, 1648/110, 1659/504, 1666/504, 1667/504, 1669/96, 1670/96,

Gemarkung Bous, Flur 18,

Nr . 1 , 2 , 3 , 4 , 5 , 6 , 7 , 8 , 9 , 10 / 1 , 12 , 13 , 14 , 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22/1, 23, 24, 25, 26, 27, · 20, 29, ~o, 31, 32, 34/1, 35, 36, 37, 39/2, 39/3, 40/1, 40/2, 41/1, 41/2, 42, 43, 44, 45, 46/1, 48, so,

49, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 60/1, 60/2, 60/3, 60/4, 60/6, 60/7, 60/8, 60/9, 60/10, 74/1, 74/2, 74/4, 74/5, 74/6, 74/7, 74/9, 74/10, 74/11, 74/12, 74/13, 180/6, 198/1, 200, 204/2, 204/3, 304/4. (2) Aus dem in Absatz 1 ausgegliederten Gebiet wird eine neue Gemeinde gebildet. Sie erhält den Namen Bous. 11

Die in der Vorschrift genannten ausgegliederten Flur stücke der Gemarkung Flur 11 und Flur 18 sind allgemein -- 9 --

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bekannt unter der Bezeichnung "Griesborner Bann". Die größere zusammenhängende Fläche von ca. 12,7 Hektar ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen und zum Teil erschlossen. Die kleinere Fläche von 3,64 Hektar wird landwirtschaftlich und forstwirtsc~aftlich genutzt.

6. Von Anfang an haben die Organe der Gemeinde Bous die Ausgliederung des "Griesborner Bannes" aus dem Ge bietsbestand der neugebildeten Gemeinde als eine

Fehlentscheidung angesehen.

Mit Schreiben vom 18.06.1986 wandte sich der Bürger meister der Beschwerdeführerin an den Ministerpräsi denten des Saarlandes mit dem Ziel, die Landesregierung zu einer Gesetzesänderung zu bewegen, welche die

Streichung der Ausgliederung des "Griesborner Bannes" vorsehen sollte. In dem Schreiben des Bürgermeisters hieß es u. a. :

"Die Organe der Gemeinde Bous haben die

Ausgliederung des "Griesborner Bannes" aus dem Gebietsbestand der wieder verselbständigten

Gemeinde von Anfang an als schwerwiegende, die gemeindliche Entwicklungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigende Fehlentscheidung angesehen; es wurde überdies darauf hingewiesen, daß diese Grenzziehung in evidentem Widerspruch mit den gewachsenen infrastrukturellen Gegebenheiten des Raumes zwischen Bous und Schwalbach stünde,

infolgedessen unausweichlich Störungen, Reibungen und Konflikte bei der kommunalen

Aufgabenwahrnehmung nach sich zöge

... Die in§ 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1134

angeordnete Herausnahme des "Griesborner Bannes" -- 10 --

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bei der Ausgliederung von Bous aus Schwalbach steht in krassem Gegensatz zu den raumbezogenen Organisations- und Ordnungskriterien, die als maßgebliche "Sachgerechtigkeitskriterien" des Gebietszuschnitts von Gemeinden gelten und auch von den Landesverfassungsgerichten als Maßstab bei der Oberprüfung von Maßnahmen der Gebietsreform zugrundegelegt wurden ...

... Es ist auffallend, daß in der amtlichen

Begründung des Gesetzes Nr. 1134 für die

Herausnahme des "Griesborner Banns" bei der

Ausgliederung des Bouser Gemeindegebiets aus

Schwalbach keinerlei sachliche Gründe enthalten sind und auch bei der parlamentarischen Beratung solche Gründe nicht angeführt wurden. Der Vorgang, wie es zu dieser Regelungsanordnung in§ 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1134 gekommen ist, stellt sich vielmehr in einem recht "trüben Licht11 dar, der die Vermutung zuläßt, daß es sich hierbei um ein von völlig sachwidrigen Motiven getragenes poli tisches Zugeständnis handelte ...

Es läßt sich hiernach feststellen, daß die Art und Weise des Zustandekommens der Regelungsanord nung in S 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1134 nicht den Schluß zuläßt, als handele es sich bei dieser um das Produkt eines auf sachliche Gesichtspunkte gegründeten gesetzgeberischen Abwägungs- und

Entscheidungsvorgangs; die umstände sprechen im Gegenteil dafür, daß gänzlich sachwidrige Erwä gungen und Motive, für deren Aufnahme in das

Gesetz ausschlaggebend waren II

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schließlich wurde in dem schreiben des Bürgermeiste_rs ein Anspruch auf Beseitigung der "anhaltenden Verlet zung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde Bous" erhoben.

7. Der Minister des Innern teilte dem Bürgermeister mit Schreiben vom 10.12.1987 mit, er sehe davon ab, die Angelegenheit aufzugreifen, da es ihm u.a. die

e~schwerten Voraussetzungen bei sogenannten Mehrfach Neugliederungen nicht erlaubten, die Umgliederung des begehrten Gebietes zu befürworten.

8. Auch das Gesetz Nr. 1220 zur Änderung des

Neugliederungsgesetzes vom 15. Juli 1987 (Amtsblatt Seite 1025), welches einige der im Jahre 1973

getroffenen Regelungen änderte, ließ Artikel 1 S 1 Abs.

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des Gesetzes Nr. 1134 vom 25. November 1981

(Amtsblatt Seite 945) unberührt.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt die

Beschwerdeführerin die Feststellung der Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechtes mit der Begründung, der Landesgesetzgeber habe das Gesetz vom 25.11.1981 nicht dahingehend nachgebessert, daß die ausgegliederten Flurstücke des "Griesborner Bannes" wieder an sie zurückgeführt wurden.

2. zur Begründung der Verfassungsbeschwerde wird von der Beschwerdeführerin im einzelnen ausgeführt:

Die Organe der Gemeinde hätten die Ausgliederung des "Griesborner Bannes" von Anfang an als schwerwiegende, -- 12 --

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die gemeindliche Entwicklungsfähigkeit nachhaltig

beeinträchtigende Fehlentscheidung angesehen. Die neue Grenzziehung stehe in evidentem Widerspruch zu den gewachsenen infrastrukturellen Gegebenheiten des Raumes zwischen den beiden Gemeinden Bous und Schwalbach. Dies führe unausweichlich zu Störungen, Reibungen und

Konflikten bei der kommunalen Aufgabenwahrnehmung, was sich inzwischen bestätigt und verschärft habe. Die Vorenthaltung des "Griesb?rner Bannes" habe zu einer nahezu völligen Lähmunq·der gemeindlichen Möglichkeit geführt, Investitionsentscheidungen der gewerblichen Wirtschaft zugunsten von Bous herbeizuführen. Die

Ansiedlung von weiteren Gewerbebetrieben sei notwendig, um die Verwaltungskraft der Gemeinde zu erhalten und zu festigen. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, bei Nachfrage der gewerblichen Wirtschaft

geeignete Grundstücksflächen anzubieten, da die

Gemeinde "faktisch über keinen Quadratmeter" nutzbarer Reservefläche verfüge und die vorhandenen Freiflächen sich durchweg in Privatbesitz befänden.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ausdrücklich nicht gegen das Gesetz Nr. 1134 selbst, sondern rügt die Untätigkeit des Gesetzgebers. Sie macht geltend, dieser habe durch seine Untätigkeit seine verfassungs

rechtliche Pflicht zur Korrektur seiner ursprünglichen Regelung in S 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1134 verletzt und greife dadurch in rechtswidriger Weise in ihr

Selbstverwaltungsrecht ein.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres

Selbstverwaltungsrechtes gemäß Artikel 28 Abs. 2 GG und Artikel 117 Abs. 3, 118 sverf. Sie sei durch die

unterlassene Nachbesserung der Vorschrift des S -1 Abs.

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des Gesetzes Nr. 1134 unmittelbar betroffen, weil die -- 13 --

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korrekturbedürftige Regelung ihren ursprünglichen Gebietsbestand nicht unerheblich verringert habe. Sie habe einen Anspruch auf Korrektur dieser Vorschrift, wobei die einzig ermessensfehlerfreie gesetzgeberische Entscheidung in der Rückgliederung des "Griesborner Bannes" in ihr Hoheitsgebiet zu sehen sei.

Die dem Erlaß der Vorschrift des§ 1 Abs. 1 des Ge setzes Nr. 1134 zugrundeliegenden Prognosen und Ziel vorstellungen könnten heute als widerlegt angesehen werden. Bei der Erforschung der Motive des Gesetzgebers stoße man allerdings auf Schwierigkeiten, weil in der amtlichen Begründung des Gesetzes für die Herausnahme des "Griesborner Bannes" keinerlei sachliche Gründe enthalten und auch bei der parlamentarischen Beratung nicht angeführt worden seien. Wie es zu der

tatsächlictien Regelungsanordnung gekommen sei, bleibe im Dunkeln; dies gebe Anlaß zu der Vermutung, daß es sich um ein von sachwidrigen Motiven getragenes

politisches Zugeständnis gehandelt habe. Diese Umstände begründeten bereits zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des Gesetzes Nr. 1134. Diese Frage stelle sie jedoch ausdrücklich nicht zur Entscheidung. zur Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber

verfassungsrechtlich zur Nachbesserung verpflichtet sei, müsse mangels Offenbarung seiner tatsächlichen Zielvorstellungen und Prognosen auf die vertretbaren Prognosen des Gesetzgebers abgestellt werden. Die allein sachgerechte Zielvorstellung des Gesetzgebers habe in dessen Erwartung gelegen, daß der "Griesborner -- 14 --

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Bann" sich organisch in das Gemeindegebiet von

Schwalbach einfüge, d.h. daß sich dieses Gebiet struk turell und funktionell in die Gemeinde Schwalbach

eingliedere.

Diese einzig sachgerechte Prognose habe sich aber

gerade nicht erfüllt. Selbst sieben Jahre nach der gesetzlichen Regelung weise das ausgegliederte Gebiet keinerlei verkehrstechnische Anbindung an die Gemeinde Schwalbach auf. Die Straßenanbindung verlaufe über das Gebiet der Beschwerdeführerin, und der verkehr für das Gewerbegebiet belaste ausschließlich ihre Straßen. zudem werde der "Griesborner Bann" allei~ von Seiten und durch die Gemeinde Bous versorgt und entsorgt. Die Strom-, Gas- und Wasserversorgung erfolge ebenfalls über Anschlüsse an das Bouser Versorgungsnetz. Des gleichen führe die Abwasserentsorgung über ihr Kanal netz. Auch die Müllbeseitigung erfolge über Bouser Gebiet. schließlich firmierten die ansässigen Gewerbe betriebe unter der Standortbezeichnung "Industriege lände Bous". Es lasse sich feststellen, daß es sich beim "Griesborner Bann" um ein strukturell und funk tionell ausschließlich in die Gemeinde Bous inte

griertes Gebiet handele, dessen Zuordnung zu Schwalbach in evidentem Widerspruch zu der räumlichen und infra strukturellen Anbindung an Bous stehe. Es könne nicht angehen, daß die Gemeinde Bous für das Gebiet die

Versorgungslasten zu tragen habe, während die mit der Gebietshoheit verbundenen Vorteile, insbesondere das aus der gewerblichen Nutzung resultierende Steuerauf kommen, der Gemeinde Schwalbach zufließe.

Letztlich meint die Beschwerdeführerin, es könne nicht erwartet werden, daß sich in Zukunft etwas an der

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beschriebenen Situation ändere, da das Gebiet des "Griesborner Bannes" unmittelbar an der Peripherie des bebauten Außenbereiches von Bous liege; vom bebauten Gemeindegebiet von Schwalbach sei dieses Gebiet dagegen durch einen ca. 1000 Meter breiten, ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzten Geländestreifen getrennt. Deshalb stünden auch die Zielsetzungen der Raumordnung und der Landesentwicklungsplanung einer zukünftigen organisatorischen Eingliederung des

"Griesborner Bannes" in die Gemeinde Schwalbach entge gen.

Die Beschwerdeführerin stellt des.halb den Antrag, wie folgt zu erkennen:

Die Gemeinde Bous ist in ihrem Selbstverwaltungs recht nach Artikel 117 Abs. 3, 118 sverf dadurch verletzt, daß der saarländische Gesetzgeber die Vorschrift des§ 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1134 zur Neugliederung von Gemeinden und zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom

25.11.1981 nicht dahingehend nachgebessert hat, daß die Flurstücke der Gemarkung Bous Flur 11 und Flur 18 ("Griesborner Bann") wieder in das Ge meindegebiet von Bous eingegliedert werden.

3. Der Beteiligte zu 1) tritt diesem Antrag entgegen und begehrt dessen Zurückweisung.

a) Er hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.

Diese sei nicht innerhalb der Jahresfrist des§ 56 Abs. 2 VGHG erhoben worden. Daher sei sie

verfristet. Die Beschwerdeführerin habe schon ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung einen

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gesetzlich festgelegten Gebietszuschnitt gehabt, durch den sie sich erklärtermaßen "von Anfang an" in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt gesehen habe. Diesen Gebietszuschnitt habe der Gesetzgeber in voller Kenntnis der von der Beschwerdeführerin angeführten raumordungsmäßigen und infrastruktu rellen Gegebenheiten getroffen. Wenn der Gesetz geber aber in voller Kenntnis dieses Sachverhaltes gleichwohl den "Griesborner Bann" bei der Gemeinde Schwalbach belassen habe, so liege kein

gesetzgeberisches "Unterlassen", sondern eine klare und bewußte Entscheidung des Gesetzgebers vor, die in Artikel 1 S 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1134 ihren positiv-rechtlichen Niederschlag

gefunden habe. Da die Beschwerdeführerin diese Regelung von Anfang an als unzureichend angesehen habe, hätte sie innerhalb der Jahresfrist des S 56 Abs. 2 VGHG Verfassungsbeschwerde einlegen müssen. überdies könne ein Unterlassen des Gesetzgebers kraft der ausdrücklichen Bestimmu~gen der Artikel 123 SVerf und des S 55 Abs. 2 VGHG nicht

Gegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde sein.

soweit die Beschwerdeführerin sich auf die vom Bundesverfassungsgericht und im Schrifttum ent wickelte gesetzgeberische Nachbesserungspflicht einer ursprünglich als verfassungskonform angese henen Regelung stütze, die sich später als

verfassungswidrig herausstelle oder durch die -- 17 --

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fehlerhafte Einschätzung der tatsächlichen Ent wicklung verfassungswidrig werde, lägen die

entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerdeführerin berufe sich zwar auf das in Artikel 28 Abs. 2 GG statuierte Recht der

kommunalen Selbstverwaltung, di~ durch die

besondere ergänzende Regelung der kommunalen Verfassungsbeschwerde garantiert werde. von dieser Möglichkeit habe sie aber gerade keinen

fristgerechten Gebrauch gemacht. Selbst wenn man eine Handlungs- oder Schutzpflicht des Gesetzge bers im Sinne der Beschwerdeführerin annehmen wolle, so könnte sich diese nicht so verdichten, daß nur die Zuordnung des "Griesborner Bannes" als einzige und ausschließliche Möglichkeit zur

Erfüllung dieser Pflicht in Betracht käme. Denkbar wäre, daß der Gesetzgeber im Rahmen seines

gesetzgeberischen Ermessens eine andere Ent

scheidung treffe oder sogar das angefochtene Gesetz insgesamt und damit dieses Teilstück der Gebietsreform revidiere.

Die von der Beschwerdeführerin angegriffene

Regelung im Gesetz Nr. 1134 stelle kein Progno segesetz im Sinne der Rechtsprechung des Bundes verfassungsgerichts dar. Die Maßstäbe des

grundlegenden Neugliederungsgesetzes vom

19.12.1973 und des hier angegriffenen Änderungs gesetzes vom 25.11.1981 enthielten keine Prognosen oder allenfalls solche, die durch den Erlaß der Neugliederungsgesetze unmittelbar verwirklicht worden seien. ·Der von der Beschwerdeführerin gerügte Gebietszuschnitt der Gemeinde Bous mit dem angegebenen Mangel an Reserve-Gewerbeflächen habe von Anfang an festgestanden, so daß die Ein

schränkung der gemeindlichen Möglichkeit, Inve--- 18 --

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stitionsentscheidungen der gewerblichen Wirt schaft zugunsten von Bous herbeizuführen, bereits bei Bildung der Gemeinde Bous in vollem Umfange manifest gewesen sei. Bei dem vorgetragenen Mangel an Reserve-Gewerbeflächen handele es sich um ein statisches Element, welches für eine Phase des Abwartens keinen Raum lasse. Ebenso verhielte es sich mit den infrastrukturellen Bindungen des "Griesborner Bannes" zu der Gemeinde Bous. Die Straßenanbindung, ·liie Anschlüsse für Gas-, Strom und Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Müllbeseitigung seien Faktoren gewesen, die bereits bei der Entstehung der neuen Gemeinde Bous existent gewesen seien. Auch insoweit habe es für eine Phase des Abwartens keinen Raum gegeben. Da alle wesentlichen Faktoren, durch die sich die Beschwerdeführerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt sehe, bereits mit Inkrafttreten des

Gesetzes Nr. 1134 manifest gewesen seien, habe es weder für die Beschwerdeführerin noch für den Gesetzgeber einen Grund gegeben, einen Prognose Zeitraum abzuwarten.

b) Nach Auf_f assung des Beteiligten zu 1) ist die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet.

Es sei nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 25.11.1981 nach sachwidrigen Kriterien gehandelt habe. Die Aufteilung der

Einheitsgemeinde, die sich als nicht

integrationsfähig erwiesen habe, sei unter

Beachtung der der Gebietsreform zugrundeliegenden Maßstäbe erfolgt, insbesondere unter

Berücksichtigung des sich hier sehr

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stark manifestierten Bürgerwillens. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe gegen die Neubil dung der Gemeinde Bous allgemein keine zweifel. Die Gemeinde Bous verfüge über eine Verwaltungs kraft, die es ihr gestatte, die ihr obliegenden Selbstverwaltungsangelegenheiten im gesetzlich gebotenen Rahmen zu erfüllen. Der vorgetragene Mangel an im Eigentum der Gemeinde Bous stehenden Reserve-Gewerbeflächen berühre die bestehende Verwaltungskraft der Beschwerdeführerin nicht. Auf eine Steigerung der Verwaltungskraft durch die Zuordnung von Reserve-Gewerbeflächen bestehe kein Anspruch.

Der Gesetzgeber habe bei der Bildung der neuen Gemeinden Bous und Ensdorf aus einem Teil des Gebietes der Gemeinde Schwalbach auch die Verwal tungskraft der reduzierten Gemeinde Schwalbach beachten müssen. Ein vergleich der Verwaltungs kraft der Gemeinden Bous und Schwalbach lasse keine Verletzung der Gemeinwohlmaxime erkennen, da die Finanzkraft der Gemeinde Bous besser sei als diejenige der Gemeinde Schwalbach. Die Gemeinde Bous weise Ende 1988 in der Landesaufstellung vor Finanzausgleich eine Finanzkraft von 831,-- DM pro Einwohner und mithin den 9. Rang sowie nach

Finanzausgleich mit 950,-- DM den 37. Rang aus. Die Gemeinde Schwalbach hingegen liege vor Fi nanzausgleich mit 555,-- DM pro Einwohner auf dem 35. und nach Finanzausgleich mit 942,-- DM pro Einwohner auf dem 43. Rang. Eine Ausgliederung des "Griesborner Bannes" aus der Gemeinde Schwalbach bei gleichzeitiger Zuordnung zur Gemeinde Bous würde die ohnehin schon bessere Verwaltungskraft -- 20 --

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dieser Gemeinde weiter stärken und die geringere Verwaltungskraft der Gemeinde Schwalbach noch mehr schwächen.

Eine Verletzung des. Selbstverwaltungsrechtes der Beschwerdeführerin sei auch nicht unter dem

Gesichtspunkt der behaupteten fehlenden Entwick lungsmöglichkeit festzustellen. so verständlich das wirtschaftliche Anliegen der Gemeinde Bous auch sein möge, mit den im "Griesborner Bann" vorhandenen Reserve-Gewerbeflächen der

Monostruktur ihres ansässigen Gewerbes zu begeg nen, so stelle doch die Erschwernis oder auch Unmöglichkeit dieser Zielverwirklichung bei einer im übrigen lebensfähigen Gemeinde keinerlei

Beeinträchtigung von verfassungsrechtlichem

Gewicht dar.

Das Selbstverwaltungsrecht der Beschwer~eführerin . sei auch nicht dadurch verletzt, daß der

"Griesborner Bann" infrastrukturell ~it der

Gemeinde Bous verbunden sei. Infrastrukturelle Verflechtungen von Gebieten seien in dicht besie delten Räumen vielfach gegeben. Der Gesetzgeber. sei nicht gebunden, das verflechtungsgebiet in einer kommunalen Einheit zusammenzufassen.

Es liege auch kein elementarer Verstoß gegen das kommunale Organisationsrecht vor. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Diskrepanz zwischen der gemeindlichen Gebietshoheit einerseits und der gemeindlichen Zuständigkeit zur Wahrnehmung der spezifischen gebietsbezüglichen Verwaltungs- und Versorgungsaufgaben andererseits erreiche nicht verfassungsrechtlich relevante Dimensionen.

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soweit die Beschwerdeführerin anführe, daß sie für das Gebiet des "Griesborner Bannes" die Lasten trage, während die mit der Gebietshoheit verbun denen Vorteile der Gemeinde Schwalbach zuflössen, vermöge dies die Beschwerde nicht zu stützen. Das Institut des kommunalen Finanzausgleiches stelle ein hinreichendes Instrument dar, das Gefälle im Steueraufkommen einzelner Gemeinden im Verhältnis zu ihren Selbstverwaltungslasten im gebotenen Maße zu mindern oder auszugleichen.

4. Die-Beteiligte zu 2) ist der Stellungnahme des Betei ligten zu 1) vom 21.12.1990 in vollem Umfange beige treten. Auch sie begehrt die Zurückweisung der

Verfassungsbeschwerde.

· Sie vertritt die Auffassung, daß es der

Beschwerdeführerin_ in Wirklichkeit nicht um einen Anspruch auf Nachbesserung, sondern darum gehe, das seinerzeit erlassene Gesetz Nr. 1134 anzugreifen.

Der Gesetzgeber habe nicht etwas unterlassen, sondern bewußt gehandelt. Der Landtag als Gesetzgeber sei bewußt von der Regierungsvorlage abgewichen und habe entgegen dieser Vorlage das Gebiet des "Griesborner Bannes" bei der Gemeinde Schwalbach belassen. Diese bewußte Entscheidung sei von der Beschwerdeführerin innerhalb der Jahresfrist nicht angegriffen worden. Der Entscheidung des Gesetzgebers habe bei Erlaß des Gesetzes Nr. 1134 keine bestimmte Prognose zugrundege legen, sondern es sei eine statische Entscheidung anhand der gegebenen und vom Gesetzgeber beurteilten Verhältnisse getroffen worden. Die Zugehörigkeit einer bestimmten Fläche zu der einen oder anderen Gemeinde -- 22 --

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gehe von vorhandenen umständen aus; ihr liege keine Prognose zugrunde, wie die Verhältnisse sich in Zukunft entwickeln könnten.

Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß der "Griesborner Bann" erstmals durch eine Entscheidung des

Reichskommissars für das Saargebiet vom 13.07.1937 in die Gemeinde Bous eingegliedert worden sei. Die Bürger des Gemeindeteils Griesborn hätten.diese Maßnahme schon seinerzeit als unrecht empfunden. Deshalb sei im Mai

Randnummer 1947

ein einstimmiger Beschluß gefaßt worden, mit dem die Gebiete für die Gemeinde Schwalbach zurückgefordert worden seien. von einer Bindung des Gebietes an die Gemeinde Bous aus historischem Herkommen könne daher nicht gesprochen werden; vielmehr werde mit der Rege lung des Gesetzes Nr. 1134 gerade der historischen Entwicklung Rechnung getragen.

Der Bereich "Griesborner Bann" sei für die Gemeinde Schwalbach von großer Bedeutung. Die Gemeinde habe die Nutzung des Bereichs zu gewerblichen zwecken seit

langem vorgesehen. Ein Bebauungsplan werde zur Zeit aufgestellt, wie dies dem bestehenden Flächennutzungs plan entspreche.

schließlich treffe es auch nicht zu, daß der

"Griesborner Bann" faktisch der Beschwerdeführerin zugeordnet wäre. Das Gebiet werde durch die VSE mit Strom versorgt. Die Wasser- und Gasversorgung erfolge durch einen Zweckverband der beiden Gemeinden. Der Abwasserverband Saar sei für das Gebiet hinsichtlich der Entsorgung zuständig. schließlich würden die

entsprechenden Kostenanteile von der Beteiligten zu 2) geleistet.

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B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig.

I.

1. zwar ist trotz der Bestimmung des§ 55 Abs. 3 VGHG der Verfassungsgerichtshof gemäß§ 9 Nr. 13 VGHG zuständig, über die Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, da die bundesrechtlichen Vorschriften der Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG i.V.m. § 91 Satz 2 BVerfGG eine der

Bestimmung des§ 55 Abs. 3 VGHG gleichartige

Subsidiaritätsklausel enthalten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der saar ländischen Regelung vorgeht (vgl. Beschluß des VGH vom 19.12.1973 - Lv 3/73 - sowie urteil des VGH vom

23.11.1983 - LV 5/82 - Seite 6).

Ferner ist der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 123 sverf, S 55 Abs. 2 _VGHG auch zur Entscheidung speziell über kommunale Verfassungsbeschwerden berufen.

2. Gleichwohl ist diese in vorliegendem Falle unzulässig; denn die Beschwerdeführerin macht nicht im Sinne der zuletzt genannten Bestimmungen geltend, "durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein."

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Mit der Rüge gesetzgeberischen Unterlassens beanstandet die Beschwerdeführerin konkret, daß der Landtag die von ihm durch§ 22 NGG begründete und durch Artikel 1 s 1 des Gesetzes Nr. 1134 nicht geänderte Zugehörigkeit des "Griesborner Bannes" zum Gemeindegebiet der Beteiligten zu·2) weiterhin aufrechterhält, statt die Fläche ihrem eigenen Gemeindegebiet zuzuordnen. Insoweit aber fehlt es schon an der Möglichkeit einer Verletzung des

Selbstverwaltungsrechts d~r Beschwerdeführerin als Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Verfassungs beschwerde. zwar kann sich das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne der Artikel

Randnummer 28

Abs. 2 GG, 117 ff. sverf stets nur in Bezug auf einen bestimmten räumlichen Bereich entfalten, der in diesem Sinne ihrer jeweiligen "Gebietshoheit"

unterliegt und ebenso wie die daraus fließenden

Befugnisse sodann nach Maßgabe der genannten Bestim mungen in gewissem Umfange gegen Veränderungen durch Maßnahmen des Gesetzgebers geschützt ist (dazu zuletzt VGH, urteil vom 27. November 1985 - Lv 2/85 -, Amtliche = = = Sammlung 20, 167 NVWZ 1986, 1008 DOV 1986, 337 saarl. Kommunalzeitschrift 1986, 15). um Bestandsschutz in diesem Sinne aber geht es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht: Sie will keinen Eingriff in "ihr" (bestehendes) Selbstverwaltungsrecht abwehren, das ihr allein durch_ den "Gründungsakt" des Artikel 1 § 1 des Gesetzes Nr. 1134 und in dem damit gesteckten Rahmen zugewachsen ist, also entgegen ihrem vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht etwa durch Rechts

positionen in der Nachfolge der gemäß§ 22 NGG endgül tig in der Beteiligten zu 2) aufgegangenen (dazu

VGH, urteil vom 28. Juni 1974 - Lv 7/73 -), in der Beschwerdeführerin keineswegs "wiedererstandenen"

ehemaligen Gemeinde Bous angereichert ist. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf

Ausweitung ihres Gemeindegebiets und damit im Ergebnis auf Vornahme eines Eingriffs in "fremdes"

Selbstverwaltungsrecht - eben das der Beteiligten zu 2} - geltend. Einen solchen Anspruch gewähren die

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genannten Verfassungsnormen nicht; er steht demzufolge auch nicht gemäß Artikel 123 sverf, S 55 Abs. 2 VGHG unter Verfassungsrechtsschutz. Dabei kann der

Verfassungsgerichtshof dahinstehen lassen, ob dies stets und ausnahmslos gilt, wenn sich einzelne Gemein den oder Gemeindeverbände gegen eine in ihrer Sicht unzureichende Ausstattung beispielsweise mit Flächen oder Einwohnern wenden. Denn vor dem Hintergrund der Erkenntnis, daß diesbezügliche Verbesserungen immer nur auf Kosten anderer gleichartiger und gleichrangiger Gebietskörperschaften gehen können, müßte jedenfalls die Zulassung insoweit auf Abhilfe abzielender Verfas sungsbeschwerden gemäß Artikel 123 sverf, S 55 Abs. 2 VGHG auf Extremfälle der Geltendmachung offenkundig existenzbedrohender Mängel beschränkt bleiben.

Abgesehen davon, daß dies in aller Regel dann auch bereits bei der Schaffung der betreffenden Einheit sichtbar sein dürfte und demzufolge gemäß S 56 Abs. 2 VGHG binnen Jahresfrist gerügt werden müßte, liegt hier ein solcher Ausnahmefall ersichtlich nicht vor. Auch nach dem vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Zugehörigkeit des "Griesborner Bannes" zu ihrem

Gemeindegebiet für ihren Fortbestand und die

sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben nicht von aus schlaggebender Bedeutung, was im übrigen auch durch ihre bisherige Entwicklung in den mehr als 10 Jahren seit ihrer Gründung seine Bestätigung findet.

II.

Unabhängig davon, daß hiernach die Verfassungsbe

schwerde schon deswegen zu verwerfen ist, weil die Beschwerdeführerin keine Verletzung ihres Selbstver waltungsrechts im Sinne von Artikel 123 sverf, S 55 Abs. 2 VGHG geltend zu machen vermag, müßte sie auch an der Fristbestimmung des S 56 Abs. 2 VGHG beziehungs weise daran scheitern, daß die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung einer nicht fristgebundenen -- 26 --

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Verfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen

Unterlassens nicht dargetan sind.

1. von der Beschwerdeführerin wird selbst eingeräumt, daß sie sich mit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr

unmittelbar gegen Artikel 1 S 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr.

Randnummer 1134

zur Neugliederung von Gemeinden und zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 25.11.1981 wenden kann, weil die hierfür gesetzlich

vorgeschriebene Jahresfrist gemäß S 56 Abs. 2 VGHG nicht gewahrt ist. Die dort vorgesehene Frist ist eine prozessuale Ausschlußfrist. Sie dient in besonderem Maße der Rechtssicherheit. Aus diesem Grunde ist die Fristbestimmung des S 56 Abs. 2 VGHG eng auszulegen (vgl. zu S·93 BVerfGG, BVerfGE 30, 112,126; 11, 225, 260; Schmidt-Bleibtreu in Maunz, schmidt-Bleibtreu, Klein, Ulsamer, Kommentar zum BVerfc:;c;, stand 1989, Rdnr. 28 zu S 91 BVerfGG sowie Rdnr. 46 zu§ 93

BVerfGG).

2. soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung einer nicht fristgebundenen Verfassungsbeschwerde wegen

gesetzgeberischen "Unterlassens" vorliegen, kann dem nicht gefolgt werden.

a) Dabei ist im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft, daß jedenfalls von einem "absoluten" unterlassen des Gesetzgebers im Sinne der Belassung einer

Regelungslücke von vornherein keine Rede sein kann, denn die gemeindliche Zugehörigkeit des Griesborner Bannes ist nicht ungeregelt;

unterlassen wurde lediglich seine Zuordnung zum -- 27 --

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Gebiet der Beschwerdeführerin. Insoweit ist im übrigen der Landtag bei der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 1134 bewußt und in voller Kenntnis der entscheidungsmaßgeblichen Tatsachen von der ·Regierungsvorlage sowie von der Vorlage der

SPD-Landtagsfraktion abgewichen und hat ausdrück lich entgegen der mit einer Begründung versehenen Empfehlung der Regierung und entgegen der Vorlage der SPD-Landstagsfraktion die Flurstücke des "Griesborner Bannes" bei der Beteiligten zu 2) belassen. Ist der Gesetzgeber aber tätig geworden und enthält das Gesetz eine - sei es auch ableh nende - Regelung, so hat er eine Entscheidung nicht "unterlassen" (vgl. BVerfGE 56, 54, 71; 13, 284, 287; 23, 229, 238; 29, 268, 273; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/1, 1988, S 73, III 7 Seite 1286 ff). Gegen eine soche gesetzliche Regelung kann der jeweils in Frage kommende Berechtigte nur innerhalb der gesetzlichen Frist Verfassungsbeschwerde erheben, die hier versäumt ist.

b) Die Beschwerdeführerin kann in gegebenem

Zusammenhang auch kein späteres untätigbleiben des Gesetzgebers als solches rügen. Denn insoweit fehlt es an der Voraussetzung des§ 55 Abs. 2 VGHG einer Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechtes "durch ein Gesetz". Dies bedeutet sprachlich das Gegenteil von "durch ein unterlassen eines Ge setzes" (vgl. zur Problematik des gleichlautenden § 91 BVerfGG: Schmidt-Bleibtreu in Maunz,

schmidt-Bleibtreu, Klein, Ulsamer, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 91 Rdnr. 28, stand 1989; Stern in Bonner Kommentar zum Grund gesetz Art. 93 Rdnr. 808, stand 1989; Leibholz--- 28 --

-- 28

Rupprecht, Kommentar zum BVerfGG, § 91 Rdnr. 3; Lechner, Kommentar zum BVerfGG, 3. Aufl., 1973, § 91 Anm.4; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepu blik Deutschland, Bd. II, 1980, Seite 1024). Der Verfassungsgerichtshof hat dementsprechend bereits entschieden, daß in Fällen des S 55 Abs. 2 VGHG grundsätzlich die Geltendmachung einer Verletzung durch ein gesetzgeberisches unterlassen als

unzulässig ausscheidet (VGH, urteil vom 23.11.1983 - LV 5/82 - ) .

c) Die Beschwerdeführerin macht - offenbar in

Erkenntnis dieser Sach- und Rechtslage - denn auch geltend, durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes Nr. 1134 in der Weise in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein, daß diese Regelung erst im Laufe der weiteren Entwicklung verfassungswidrig gewor den sei, weil die ihr zugrundeliegenden Annahmen sich nicht erfüllt hätten. Sie beanstande die Fortgeltung der vom Gesetzgeber aufgrund fehlge schlagener Annahmen am 25. November 1981 getrof fenen Regelung; unterlassen habe der Gesetzgeber deren verfassungsrechtlich gebotenen Nachbesse rung.

zugunsten der Beschwerdeführerin kann unterstellt werden, daß in solchen Fällen die Unterlassungs rüge nicht stets an§ 55 Abs. 2 VGHG oder an§ 56 Abs. 2 VGHG scheitern muß. Hat der Gesetzgeber sich für eine Regelung entschieden· und

erweist sich später die ihr zugrundeliegende Prognose über regelungserhebliche Tatsachen oder über ihre Auswirkungen als fehlerhaft oder haben sich zum Beispiel die für Art und Ausmaß eines Grundrechtseingriffes maßgeblichen umstände

geändert, so daß die verfassungsrechtlich gebotene Rechtfertigung des Gesetzes nachträglich entfällt oder sich anders darstellt, so mag für den

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Gesetzgeber eine Nachbesserungsverpflichtung in Betracht kommen (vgl. P. Badura, Die

verfassungsrechtliche Pflicht des gesetzgebenden Parlaments zur "Nachbesserung" von Gesetzen in Staatsorganisation und Staatsfunktion im Wandel, Festschrift für Kurt Eichenberger zum 60. Ge burtstag, Seite 481 ff, 484, sowie in Staatsrecht, systematische Erläuterung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 1986, c 20 Seite 79; R. Stettner, Die Verpflichtung des Gesetzge bers zu erneutem Tätigwerden bei fehlerhafter Prognose in DVBl. 1982, Seite 1123; R. Steinberg, verfassungsrechtliche Kontrolle der

Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers in Der Staat 1987, Seite 161; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepl.Ü)lik Deutschland, Bd. III, 1, 1988, Seite 1315 mwN). Obläge dem Gesetzgeber eine solche Pflicht zur verfassungsrechtlich gebotenen Nachbesserung, so handelte es sich bei deren Verletzung nicht um ein "Unterlassen", welches im Sinne von Artikel 123 sverf, § 55 Abs. 2 VGHG eine Rüge ausschließt, sondern um einen

verfassungswidrigen Mangel der ursprünglich "durch Gesetz" getroffenen Regelungsentscheidung. Die Fehlerhaftigkeit wäre erst nachträglich sichtbar geworden. Verfahrensgegenstand der

Verfassungsbeschwerde wäre somit die ursprüngliche gesetzliche Bestimmung, allerdings mit ihrem nunmehr verfassungswidrig gewordenen Regelungsin halt. Die Fristenregelung des S 56 Abs. 2 VGHG mag bei einer derartigen Fallgestaltung unanwendbar sein.

Die Voraussetzungen für eine derartige, ohnedies· nur ausnahmsweise vorstellbare

verfassungsrechtliche Verpflichtung des

Gesetzgebers zur Nachbesserung sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar darauf, die dem Erlaß der Vor schrift des Artikel 1 S 1 Abs. 1 des

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Gesetzes Nr. 1134 zugrundeliegenden Prognosen und Zielvorstellungen müßten heute als "widerlegt" angesehen werden, weshalb der Gesetzgeber gehalten sei, die Vorschrift an die "tatsächliche Entwick lung" anzupassen. Gleichzeitig räumt sie jedoch ein, daß die Erforschung der Prognosen und Ziel vorstellungen des Gesetzgebers bei Erlaa des

Gesetzes Nr. 1134 Schwierigkeiten bereite, weil sachliche Gründe für die ihr nachteilige Regelung weder in der amtlichen Begründung des Gesetzes noch bei der parlamentarischen Beratung angeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin sieht sich somit nicht einmal in der Lage, die

gesetzgeberische Erwartungshaltung schlüssig darzulegen.

soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 290, 377) in Ermangelung der Kenntnis der ursprünglichen Erwartungshaltung des Gesetz gebers versucht, auf die "vertretbare" Prognose des Gesetzgebers abzustellen, kann dem nicht

gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann dem Gesetz Nr. 1134 nicht die "allein" sachgerechte Zielvorstellung zugrun degelegt werden, daß sich der Griesborner Bann "organisch in das Gemeindegebiet von Schwalbach einfüge" bzw. sich strukturell und funktionell dort eingliedere. vertretbar im Sinne der vorge nannten Rechtsprechung wäre beispielsweise auch die Vorstellung des Gesetzgebers, durch die

getroffene Maßnahme die Finanzkraft der ohnedies finanzschwächeren Gemeinde Schwalbach zu stärken, wie auch vertretbar wäre, daß der Gesetzgeber bei sachgerechter Abwägung die Stärkung der

Verwaltungskraft der Gemeinde Schwalbach höher gewichtet hätte als die infrastrukturelle

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Anbindung des umstrittenen Gebietes an die Ge meinde Bous.

überdies könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 56, 54, 81) ein Verfassungsverstoß nur dann festgestellt werden, wenn evident wäre, daß eine ursprünglich rechtmä ßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. In vorliegendem Falle ist nicht einmal erkennbar, worin die Änderung der Verhält nisse liegen soll. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Entscheidung des Gesetzgebers habe sich zwischen zeitlich "bestätigt und verschärft". Die von ihr behauptete Einschränkung ihrer Möglichkeiten, Investitionsentscheidungen der gewerblichen Wirtschaft zu ihren Gunsten herbeizuführen, stellt jedoch keine Veränderung der Verhältnisse dar. Denn der angeblich zugrundeliegende Mangel an Reserve-Gewerbeflächen stand von Anfang an fest und war somit bereits bei ihrer Neubildung in vollem Umfange manifest, worauf der Beteiligte zu 1) zu Recht hingewiesen hat. In Bezug auf die infrastrukturellen Bindungen des "Griesborner Bannes" an die Gemeinde Bous wird von der

Beschwerdeführerin gerade die Tatsache

beanstandet, daß die Verhältnisse sich nicht geändert haben. Es wird zwar nicht verkannt, daß dieser Sachvortrag von der Beschwerdeführerin in einem anderen Zusammenhang gesehen wird (angeb liche Fehlerhaftigkeit einer Prognoseentscheidung des Gesetzgebers). Der vortrag unterstreicht aber, daß sich selbst nach der eigenen Vorstellung der• Beschwerdeführerin nichts geändert hat.

Wenn die ursprüngliche gesetzgeberische Entschei dung zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes Nr. 32 --

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1134 verfassungswidrig gewesen sein sollte, was hier wegen Verstreichens der in S 56 .Abs. 2 VGHG festgelegten Jahresfrist nicht zu prüfen 1st, so kann sich bei unverändert gebliebenen tatsäch lichen Verhältnissen die Regelung jedenfalls nicht erst nachträglich als verfassungswidrig erweisen; dies aber wäre Vorausetzung für eine nicht an die Frist des S 56 .Abs. 2 VGHG gebundene Verfassungs beschwerde.

III.

Von der Anordnung einer Erstattung von Auslagen gemäß S 26 .Abs. 3 VGHG wird abgesehen.

gez.: Hilpert gez.: Thilrk

gez.: Dietz gez.: Dr. Bllscheid gez.: Friese gez.: Heimes

gez.: Dr. Seiwerth gez.: Dr. Wadle Ausgefertigt:

gez.: Hotz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 22 NGG SL, Art. 123 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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