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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 19.04.2022 – Lv 2/22

Leitsatz

1. Der Verfassungsgerichtshof kann einem Beschwerdeführer keine "gleiche Rechtsposition wie vor dem Bundesverfassungsgericht" gewähren.

2. Ein etwaiger Anspruch auf einen versorgungsrechtlichen Zuschuss zur Pflegeversicherung muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auf dem Rechtsweg geltend machen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist als ein im Ruhestand befindlicher Beamter privat kankheitskosten- und pflegeversichert. Die Beiträge für seine und seiner eine kleine Rente beziehenden Ehefrau Pflegeversicherung haben sich in den letzten vier Jahren verdoppelt, nachdem sein Versicherer mit Zustimmung eines Treuhänders die Beiträge jeweils angepasst hat.

Der Beschwerdeführer hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, dass die Beiträge der gesetzlich Versicherten mit erheblichen Haushaltsmitteln stabil geblieben seien, er dazu mit den von ihm gezahlten Steuern beitrage und ihn dennoch die Erhöhung der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung voll träfe. Seine Bemühungen, durch eine Petition gegenüber dem Landtag des Saarlandes und einen Antrag an das Ministerium des Innern einen Zuschuss des Saarlandes zu seinen Beiträgen für seine private Krankheitskostenversicherung zu erhalten, sind bislang erfolglos geblieben.

Daher hat er (unter Erwähnung seiner Ehefrau im Kopfbogen seines entsprechenden Schreibens) um eine verfassungsrechtliche Prüfung gebeten. Der Verfassungsgerichtshof hat ihn auf die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich mitgeteilt, er ziehe „seine Verfassungsbeschwerde“ nicht zurück und bitte, ihn verfahrensrechtlich so zu stellen wie er bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht stünde.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit sie der Beschwerdeführer – offenbar – für seine Ehefrau einlegt, fehlt es an der erforderlichen Vollmacht. Im Übrigen scheitert die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde an der nach § 56 VerfGHG vorgesehenen Vertretung durch einen an einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Professor des Rechts an einer deutschen Universität. Eine „gleiche Zulassungsberechtigung wie vor dem Bundesverfassungsgericht“ sehen weder das Gesetz noch die Verfassung des Saarlandes vor. Der Verfassungsgerichtshof ist damit daran gehindert, ihm eine solche Rechtsposition zu gewähren.

Der Beschwerdeführer hat auch keinen ohne anwaltliche Vertretung zulässigen Antrag auf Gewährung von Verfahrensprozesskostenhilfe gestellt. Der Verfassungsgerichtshof merkt vorsorglich an, dass ein solcher Antrag gleichfalls keinen Erfolg hätte. Denn eine Verfassungsbeschwerde wäre auch unabhängig von ihrer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unzulässig. Wendet sich nämlich ein Bürger gegen ein Handeln oder, wie hier, ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt, so muss er zunächst vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs den Rechtsweg beschreiten, also gegen einen das Anliegen des Beschwerdeführers, ihm einen versorgungsrechtlichen Zuschuss zu seiner privaten Pflegeversicherung zu gewähren, ablehnenden Bescheid (den der Beschwerdeführer bislang nicht vorgelegt hat) verwaltungsgerichtlich vorgehen. Ob ein solches Vorgehen, das auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation unter dem Gesichtspunkt des Artikels 115 SVerf gerichtet wäre, Aussicht auf Erfolg hätte, ist fraglich, bedarf aber vor Erschöpfung des Rechtswegs auch keiner näheren Prüfung.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Trenz JR. Warken Witsch Zempel

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

§ 56 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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