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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.06.2016 – Lv 2/16

Leitsatz

Die verfassungsrechtlich gelenkte Entscheidung, ob Verurteilte zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe sogleich in den offenen Vollzug geladen werden, darf – abgesehen von der Prüfung, ob die Gefahr des Missbrauchs der Möglichkeiten des offenen Vollzugs besteht– Vorverurteilungen und Art und Ausmaß der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten berücksichtigen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 20.10.2015 – Zs 273/2015 – und gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 07.01.2016 – VAs 19/15 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer – Inhaber eines Gartenbauunternehmens – wurde durch seit dem 17.06.2015 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.06.2015 – 2 KLs 6/15 – unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zuvor war er bereits in den Jahren 2006 bis 2013 mehrfach wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen zu Geld- und Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, verurteilt worden. Wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in 4 Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen war er mit Urteil vom 20.06.2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Zur Verbüßung der durch das Urteil vom 09.06.2015 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken, eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges, geladen. Dagegen erhobene Einwendungen wies die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken mit Bescheid vom 20.10.2015 – Zs 273/2015 – zurück. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts – VAs 19/15 – als unbegründet verworfen. Zur Begründung verwies das Saarländische Oberlandesgericht darauf, die im Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehende Entscheidung, den Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug zu laden – er strebt die Verbüßung im offenen Vollzug an – begegne keinen rechtlichen Bedenken. Ungeachtet des Umstands, dass der Verlust einer selbständigen beruflichen Tätigkeit ebenso wie derjenige eines vorhandenen Arbeitsplatzes mit besonderem Gewicht bei der Wahl der konkreten Vollzugsform zu bedenken sei, könne es angezeigt sein, dass aus überwiegenden anderen Gründen, beispielsweise der Generalprävention, Teile einer längeren Freiheitsstrafe vorab im geschlossenen Vollzug zu verbüßen seien. Insoweit fielen die erheblichen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers, die erhebliche Dauer und der erhebliche Umfang der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten und ihr Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund sei seine Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug ermessensfehlerfrei.

Die dagegen nach Verwerfung einer von dem Beschwerdeführer bei dem Saarländischen Oberlandesgericht eingelegten Anhörungsrüge durch Beschluss vom 03.02.2016 am 09.02.2016 erhobene Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung des Grundrechts des Artikels 2 Satz 1 SVerf i.V.m. Artikel 1 Satz 1, 2 SVerf. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, weder der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts hätten den grundrechtlichen Schutz der Gewerbefreiheit des Beschwerdeführers in angemessener Weise berücksichtigt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes prüft nicht, ob die Auslegung des einfachen Rechts – wie hier jene des verfassungsrechtlich unbedenklichen § 15 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes vom 24.04.2013 (Amtsbl. 2013, S. 116) in der Fassung des Gesetzes vom 21.01.2015 (Amtsbl. I, S. 187) – durch eine fachgerichtliche Entscheidung zutrifft oder nicht. Seine Kontrolle erstreckt sich allein auf die Frage, ob „spezifisches Verfassungsrecht“ missachtet wurde. Das kann nur dann der Fall sein, wenn Fehler in der Auslegung des einfachen Rechts durch eine fachgerichtliche Entscheidung sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen, und die auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einem Gewicht sind (SVerfGH, Beschluss vom 19.04.2016, Lv 10/15). Dass die angegriffene Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 07.01.2016 – wie die ihr vorausgehende Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 20.10.2015 – dem nicht gerecht würde, liegt fern.

Zwar verlangt das von der Verfassung des Saarlandes gewährleistete Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Satz 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf), dass der Strafvollzug, dessen Regelung in der Kompetenz des Landesgesetzgebers steht, auf das Ziel der sozialen Integration ausgerichtet ist. Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Sie sollen sich – auch im ureigenen Interesse der Gesellschaft selbst – in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können. Schädlichen Folgen der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges soll, soweit dies unter Beachtung der Ziele der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges möglich ist, entgegengewirkt werden (BVerfGE 45, 187 ff.; 35, 202 ff.; SVerfGH, Urteil vom 18.03.2013, Lv 6/12 – NStZ-RR 2013, 228).

Daher hat die Vollstreckungsbehörde im Rahmen des ihr nach § 15 Abs. 2 SStVollzG gewährten beschränkten Ermessens – Gefangene sollen danach im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden – zu berücksichtigen, ob die zum Strafantritt geladene Person durch eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug ihren Arbeitsplatz oder ihre berufliche Tätigkeit verlieren würde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um das alleinige oder auch nur vorrangige Kriterium der Abwägung. Von Feststellungen zu der Frage abgesehen, ob sich die zum Strafantritt geladene Person dem Vollzug entziehen werde oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde, darf und muss in die Abwägung eingestellt werden, ob Betroffene nach ihren etwaigen Vorverurteilungen oder nach Art und Ausmaß der Straftaten, die ihrer Verurteilung zugrunde liegen, jedenfalls einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug aus general- oder spezialpräventiven Gründen zu verbüßen haben. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben und Grenzen dieser Abwägung sind die von dem Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen uneingeschränkt beanstandungsfrei und überzeugend unter Würdigung der grundrechtlichen Positionen des Beschwerdeführers nachgekommen. Von einer Missachtung oder Fehleinschätzung der grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers kann – schon im Ansatz – keine Rede sein.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Hilpert-Zimmer JR. Hübinger Trenz

Warken Prof. Dr. Weth

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Art. 1 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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