Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 08.10.2013 – Lv 2/13
Leitsatz
Das nach saarländischem Verfassungsrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz wird nicht verletzt, wenn die Verwaltungsgerichte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint haben, nachdem einer politischen Partei die Überlassung einer Stadthalle für einen Parteitag durch eine Stadtverwaltung versagt worden ist, die politische Partei jedoch durch eine einstweilige Anordnung erreicht hat, ihren Parteitag in der Stadthalle abhalten zu können und die Stadtverwaltung zugesagt hat, künftig an ihrer die Versagung des Zugangs tragenden Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I. / 1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 11.01.2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 (Az.: 2 A 187/12) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 (Az.: 3 K 358/11).
2.
Mit Schreiben vom 21.03.2011 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Kreisverband Saarbrücken, bei der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken die Überlassung der Festhalle Saarbrücken-Schafbrücke für den 16.04.2011 zur Durchführung eines Kreisparteitages. Mit Bescheid vom 31.03.2011 lehnte die Oberbürgermeisterin die Überlassung ab und stützte dies auf „gravierende Sicherheitsbedenken“, da am selben Tag mehrere Großveranstaltungen (die Drittligafußballbegegnung des 1. FC Saarbrücken gegen den FC Hansa Rostock, die Eröffnung des Baumarktes „Bauhaus“ sowie zu erwartende Gegendemonstrationen zur beantragten Veranstaltung) stattfänden. Diese Großveranstaltungen würden zu einer erheblichen Bindung von Sicherheitskräften in Saarbrücken führen.
Gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 06.04.2011 stattgegeben, so dass der Kreisparteitag wie geplant durchgeführt werden konnte. Mit Schreiben vom 18.04.2011 erhob die Beschwerdeführerin Fortsetzungsfeststellungsklage bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes und begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 31.03.2011. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage mit Urteil vom 11.05.2012 mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig ab. Die am 06.06.2012 bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragte Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 12.12.2012 abgelehnt.
3.
Gegen die gerichtlichen Entscheidungen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Entscheidungen sie in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 SVerf beeinträchtigen. Der Ablehnungsbescheid der Oberbürgermeisterin stelle einen erheblichen Eingriff in die Meinungsäußerungsund Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin und ihrer Verbände dar. Durch die Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig und durch Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Berufung versperre die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die von der Landeshauptstadt verübten Grundrechtsverletzungen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen. Sie griffen dadurch in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz ein, weil sowohl der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sei.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 (Az.: 2 A 187/12), sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 (Az.: 3 K 358/11) die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 (Meinungsfreiheit), Art. 6 Abs. 1 (Versammlungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 (Willkürverbot) und Art. 20 (Rechtsschutzgarantie) der Verfassung des Saarlandes verletzen;
2. die vorbezeichneten Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zurückzuverweisen;
3. das Saarland zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten;
4. den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000 € festzusetzen.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie dem Ministerium der Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Landeshauptstadt Saarbrücken hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte richtig seien und keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzten. Das Ministerium der Justiz hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
II. / A.
Die form- und fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden berufen, die von einer Beschwerdeführerin mit der Behauptung erhoben werden, durch Akte der saarländischen öffentlichen Gewalt – die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 (Az.: 2 A 187/12) und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 (Az.: 3 K 358/11) – in ihren Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
2.
Die Beschwerdeführerin ist beschwerdefähig, denn sie macht – unter anderem – eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend. Träger dieses Grundrechts ist jeder, der Inhaber eines subjektiven Rechts sein kann (Rixecker, in: Wendt/Rixecker, Kommentar zur Verfassung des Saarlandes, Saarbrücken 2009, Art. 20 Rn. 4), also auch eine politische Partei. Steht dieser – wie hier – ein Grundrecht unabhängig von ihrem verfassungsrechtlichen Status wie jedermann zu, so ist dieses Grundrecht nicht Bestandteil der durch Art. 21 GG geschützten Rechtsstellung der Partei und kann nicht im Organstreitverfahren verfolgt werden (vgl. BVerfGE 111, 54 (81)). Vielmehr kann eine Partei die Verletzung ihres Grundrechts in diesem Fall nur auf dem Rechtsweg und letztlich mit der Verfassungsbeschwerde abwehren (BVerfGE 111, 54 (81)).
3.
Eine Beschwerdebefugnis folgt weder aus Art. 5 Abs. 1 SVerf noch aus Art. 12 Abs. 1 SVerf. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihr angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ihre Meinungsäußerungsfreiheit oder das Gleichheitsgrundrecht verletzen sollen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG).
Die Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit grundsätzlich beschwerdebefugt, als sie geltend macht, in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt zu sein. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 ihr einen von der Verwaltungsgerichtsordnung eröffneten Zugang zur Berufung in einer sie beeinträchtigenden Weise unzumutbar erschwert und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 ihr mit der Ablehnung einer gerichtlichen Überprüfung des Bescheids der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 31.03.2011 die von der Verfassung grundsätzlich eröffnete gerichtliche Kontrolle von Akten der öffentlichen Gewalt versagt hat.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft. Sie hat alle gegebenen Rechtsmittel erfolglos eingelegt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist aber offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
1.
Art. 20 SVerf, nach dem einer Person der Beschwerde- und Rechtsweg zusteht, wenn sie sich durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt sieht, schützt – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – nur gegen Akte der Exekutive (Beschl. v. 19.05.2006 – Lv 6/05; Beschl. v. 28.06.2007 – Lv 2/07), nicht gegen richterliche Entscheidungen.
Allerdings kann dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 60 Abs. 1 SVerf) ein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz entnommen werden. Dieses Grundrecht gewährleistet, dass einem Rechtsuchenden der Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig erschwert wird und eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung seines Anliegens stattfindet (BVerfGE 85, 337 (345)).
Die insoweit verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gewährleistet. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (BVerfG NVwZ-RR 2011, 405; BVerfGE 110, 77 (85)).
Sehen prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vor, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (BVerfG NJW 2009, 3642; NJW 2002, 2456; NJW 2009, 572 (573); NJW 2008, 504 (505)). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (BVerfG NJW 2002, 2456). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier in § 124 Abs. 2, § 124 a Abs. 5 VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung der §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 5 VwGO dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2011, 963 (964); NJW 2009, 3642; NVwZ-RR 2011, 963 (964); NVwZ 2009, 515 (514)).
Nichts Anderes gilt für die Annahme des Fortbestehens eines Rechtsschutzinteresses nach Erledigung eines Verwaltungsakts, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll. Zu hohe Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse tragende Gründe können die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes und eines durch einen erledigten Verwaltungsakt berührten Grundrechts beeinträchtigen.
2.
Die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2012 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.05.2012 haben diese verfassungsrechtlichen Grundsätze – unbezweifelbar – beachtet. a.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Zugang zur Berufung nicht unzumutbar erschwert. Seine Entscheidung verletzt daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz nicht.
Verfassungsrechtlich beanstandungsfrei hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verneint. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der – ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch aus verfassungsrechtlicher Sicht begründenden – Wiederholungsgefahr nicht abweichend von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ausgelegt.
Eine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz und nicht in der Begründung besteht. Angriffe gegen die erstinstanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall können deshalb eine Abweichungsrüge nicht stützen. Eine Divergenzzulassung begründet gerade nicht der Anwendungsfehler, also die Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1997, 191). Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat seiner Entscheidung den von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wie auch von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Begriff der Wiederholungsgefahr zugrunde gelegt (Urteilsabdruck Seite 7). Es hat ausdrücklich festgehalten, dass eine solche sich auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen müsse, und formuliert damit denselben abstrakten Rechtssatz wie die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Wiederholungsgefahr „die hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird“ (BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 – 4 C 12.04, BeckRS 2006, 27434). Das räumt auch die Beschwerdeführerin ein, wenn sie in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, das Verwaltungsgericht habe die von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wortgetreu abgeschrieben. Das Verwaltungsgericht hat dann (Urteilsabdruck Seite 8) ausgehend von diesem abstrakten Rechtssatz geprüft, ob im vorliegenden Fall eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, und dies verneint. Das ist aber Rechtsanwendung im Einzelfall, die man im Einzelfall als falsch ansehen mag, die aber jedenfalls keine Divergenz begründen kann. Es liegt – nach alledem – allenfalls ein Anwendungsfehler des in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes der Wiederholungsgefahr vor, welcher den Anwendungsbereich der Divergenz nicht eröffnet.
b.
Auch die Verneinung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht beeinträchtigt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz nicht. Aus dem gleichen Grund ist auch das Urteil des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen – zumindest soweit der Verfassungsgerichtshof zu einer Prüfung berufen ist – nicht.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist, nicht anders als das Bundesverfassungsgericht, nicht dazu berufen, gerichtliche Entscheidungen daraufhin zu prüfen, ob das ihnen zugrunde liegende Verfahren prozessrechtlich korrekt gestaltet worden ist, ob der einer Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt den Anforderungen des jeweiligen Prozessrechts entsprechend festgestellt und gewürdigt worden ist, oder ob die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung im einzelnen Fall zutreffen. Vielmehr ist es ausschließlich seine Aufgabe, die Beachtung „spezifischen Verfassungsrechts“ zu gewährleisten. Er hat also lediglich zu prüfen, ob eine angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (vgl. nur u.a. BVerfGE 18, 85 (93); 30, 173 (188); 111, 366 (373)). Das ist nicht der Fall.
Berührt ein Verwaltungsakt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und – wie hier – gleichermaßen die durch Art. 21 GG, der zugleich Bestandteil einer jeden Landesverfassung ist (vgl. BVerfGE 6, 367), gewährleistete Freiheit einer politischen Partei, an politischen Wahlen teilzunehmen und sie durch innerparteiliche demokratische Verfahren der Kandidatenauswahl vorzubereiten, so gehört es zu den grundrechtlichen Garantien, dass eine gerichtliche Feststellung seiner Rechtswidrigkeit auch nach seiner Erledigung erwirkt werden darf, wenn bestimmte, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Grundrechtsträgers ergebende Voraussetzungen vorliegen. Dazu zählt – neben der Sicherung gerichtlichen Schutzes in Fällen, in denen sich die grundrechtliche Belastung eines Betroffenen auf einen Zeitraum beschränkt, in dem einstweiliger Rechtsschutz nicht, wie es der Beschwerdeführerin gelungen ist, zu erlangen ist – die Gefahr einer Wiederholung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde, die Notwendigkeit einer Rehabilitation eines durch den Verwaltungsakt diskriminierten Betroffenen oder wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt (BVerfGE 110, 77 (89)).
(1)
Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung unter vergleichbaren Umständen festhalten wird. Sind diese Voraussetzungen – kumulativ – erfüllt, kann der Veranstalter nicht auf die Alternative zukünftig möglichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden (BVerfGE 111,77 (89 ff.); BVerfG NVwZ-RR 2011, 405 (405, 406)).
Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes der Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – entnommen, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes nicht „exakt dieselben“ drei Ereignisse – das Zusammentreffen eines bestimmten Drittligafußballspiels mit der Eröffnung eines großen Baumarkts und in Betracht zu ziehenden Gegendemonstrationen gegen eine Veranstaltung der Beschwerdeführerin – als Grundlage einer zukünftigen Versagung der Hallenbenutzung durch die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken und damit einer Wiederholungsgefahr für erforderlich gehalten hat.
Diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das folgt zum einen daraus, dass das Verwaltungsgericht auf die Definition der Wiederholungsgefahr, wie sie die verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, tatsächlich abstellt und damit gerade nicht verlangt, es müsse eine genau gleiche sondern nur eine im Wesentlichen vergleichbare tatsächliche Situation möglich erscheinen. Das zeigt sich auch darin, dass das Verwaltungsgericht davon spricht, die Gefahr des Erlasses eines gleichartigen Ablehnungsbescheides bestehe nicht, und dass es von der Eröffnung eines Baumarktes (und nicht eines bestimmten Baumarktes) – Gleiches würde im Übrigen auch für andere, eine große Menschenmenge zusammenführende und damit Ordnungsprobleme aufwerfende Ereignisse gelten – spricht. Es liegt deshalb nahe davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollte, dass am 16.04.2011 eine in tatsächlicher Hinsicht besondere Situation bestand, die nicht wieder „im wesentlichen unverändert“ auftreten werde. Ist aber ungewiss, „ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden“ (BVerwG BeckRS 2006, 27434).
Auf die tatsächlichen Umstände kommt es allerdings letztlich auch gar nicht an. Für eine Wiederholungsgefahr fehlt es nämlich nach zutreffender Auffassung von Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht schon an dem Erfordernis der Möglichkeit, dass im Wesentlichen unveränderte rechtliche Umstände – gleiche rechtliche Probleme und ihre vergleichbare Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde (BVerfG NVwZ-RR 2011, 405 ff.) – jederzeit erneut auftreten können. Sie haben verfassungsrechtlich beanstandungsfrei gewürdigt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken werde zukünftig an ihrer dem Bescheid vom 31.03.2011 zugrunde liegenden Rechtsauffassung festhalten und damit in einem zukünftig gleichgelagerten Fall einen auf dieser – in der Tat unzutreffenden – Rechtsauffassung gründenden erneuten ablehnenden Bescheid erlassen.
Den ablehnenden Bescheid vom 31.03.2011 hatte die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken auf „gravierende Sicherheitsbedenken“ gestützt. Das Verwaltungsgericht hatte darauf in der einstweiligen Anordnung vom 06.04.2011 ausgeführt, gravierende Sicherheitsbedenken würden die Verweigerung der Benutzung der Festhalle Saarbrücken-Schafbrücke nicht rechtfertigen, weil es einhelliger Rechtsprechung entspreche, dass es in erster Linie Aufgabe der Polizeibehörden sei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, da der Schutz anderweitiger Einrichtungen sowie des sonstigen Eigentums vor Gewalttätigkeiten Dritter eine staatliche Aufgabe sei, die mit den dafür erforderlichen Mitteln zu bewältigen sei. Das entspricht im Übrigen den verfassungsrechtlichen, von der Versammlungsfreiheit und der Gewährleistung der Freiheit politischer, nicht verbotener Parteien gestellten Anforderungen.
Gegen diese einstweilige Anordnung hatte die Oberbürgermeisterin keinen Rechtsbehelf eingelegt. Sie hat vielmehr - unstreitig - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erklärt, sie werde sich in Zukunft an den im Eilverfahren vom Verwaltungsgericht vorgenommenen gerichtlichen Bewertungen orientieren. Vor diesem Hintergrund sind Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Da es sich – anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.02.2011 (NVwZ-RR 2011, 405 ff.) zugrunde liegenden Fall – um ein der Sache nach uneingeschränktes, in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholtes Bekenntnis der Verwaltungsbehörde gehandelt hat, die der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 06.04.2011 – 3 L 298/11 – zugrunde liegende Rechtsauffassung bei zukünftigen Zulassungsanträgen der Beschwerdeführerin zu beachten, bedürfte es, um dennoch eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, fest stehender Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine nicht ernst gemeinte Versicherung handelt, die Teil einer Praxis gezielter Umgehung gerichtlicher Kontrolle (vgl. zu einem derartigen Gesichtspunkt BVerfG Beschl. v. 20.03.2013 – 2 BvR 67/11) wäre.
Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin tragen nicht. Dass die Oberbürgermeisterin am 16.04.2011 an einer Gegendemonstration zu der Veranstaltung der Beschwerdeführerin teilgenommen und dabei erklärt hat, die Landeshauptstadt Saarbrücken habe die Veranstaltung nicht verhindern können, ist – evident – kein Indiz dafür, sie werde künftige Veranstaltungen zu verhindern suchen. Dass bei – allerdings tatsächlich gegenwärtig nicht zu erkennendem – konkretem und beweisbarem Vorliegen aller Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands durch die Verwaltungsbehörde geprüft werden kann – und gegebenenfalls muss – , ob eine Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung erfolgen darf oder sie von Auflagen abhängig gemacht werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit und begründet, anders als die Beschwerdeführerin meint, keine Wiederholungsgefahr. Dass angebliche „Verhinderungstrends“ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestünden, begründet gleichfalls nicht die Annahme eines gleich gerichteten, die Zusage, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts künftig zu beachten, brechenden Verhaltens der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken. Und selbstverständlich können sich aus einer Übermittlung des Bescheids an die Medien vor dessen Zustellung an die Beschwerdeführerin allein schon deshalb keine Gründe für eine Wiederholungsgefahr ergeben, weil sie vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht erfolgt war.
(2)
Zu Recht haben die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auch ein Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführerin verneint.
Von einem Rehabilitationsinteresse wäre nur dann auszugehen, wenn die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, als Genugtuung oder zur Wiederherstellung des „guten Rufes“ eines von ihm Betroffenen erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen beeinträchtigt hatte (BVerfG NJW 2002, 2456 (2457)). In Fällen tiefgreifender oder schwer wiegender Grundrechtseingriffe wird ein solches Rehabilitationsinteresse indiziert (BVerfG NJW 2002, 2456 (2457)).
Tiefgreifende oder schwer wiegende Grundrechtseingriffe durch den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken sind schon deswegen nicht ersichtlich, weil aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts der Kreisparteitag der Beschwerdeführerin in der Festhalle Saarbrücken-Schafbrücke stattfinden konnte, die grundrechtliche Belastung der Beschwerdeführerin also alsbald korrigiert worden ist.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass ein Rehabilitationsinteresse wegen einer diskriminierenden Wirkung des Ablehnungsbescheides schon deshalb fehlt, weil dieser lediglich eine Rechtsauffassung wiedergibt.
Das Verwaltungsgericht weist auch darauf hin, dass Ehrverletzungen, die sich gegebenenfalls aus der Berichterstattung der Presse ergeben könnten, nicht der Landeshauptstadt zugerechnet werden können. Das Oberverwaltungsgericht hat dieser Begründung zugestimmt. Eine grundlegend fehlerhafte Anschauung von Grundrechten kann darin nicht erkannt werden.
(3)
Ein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit liegt vor, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist (BVerfGE 110, 77, 89). Wenn die Versammlung aufgrund einer Entscheidung im Eilrechtschutzverfahren wie geplant durchgeführt wird, besteht keine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. Es besteht dann in aller Regel kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (BVerfGE 110, 77, 89 f.).
Ein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist vorliegend – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich, weil aufgrund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts der Kreisparteitag der Beschwerdeführerin in der Festhalle Saarbrücken-Schafbrücke - wie geplant - stattfinden konnte. Die grundrechtliche Belastung der Beschwerdeführerin ist also umgehend beseitigt worden. Ein Rehabilitationsinteresse hat die Beschwerdeführerin - wie oben gezeigt - nicht.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 SVerfGHG. Für eine Erstattung der Auslagen gem. § 26 Abs. 3 SVerfGHG sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, Art. 5 SVerf SL, Art. 6 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 16 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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