Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 30.09.2009 – Lv 2/09 e.A.
Leitsatz
Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Wahlbeschwerdeausschusses eines Landkreises.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Am 7.6.2009 fanden im Saarland die Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften statt. Der Beschwerdeführer zu 1) war Wahlberechtigter im Landkreis S., die Beschwerdeführerin zu 2) eine nicht rechtsfähige Wählergemeinschaft, die als Wahlvorschlag zu dem Kreistag des Landkreises S. und zu dem Gemeinderat der Stadt S. zugelassen war. Mit einer Eingabe vom 9.4.2009 wandten sich die Beschwerdeführer an den Wahlbeschwerdeausschuss des Landkreises S. mit dem Begehren – unter anderem – festzustellen, dass der gleichfalls zugelassene Wahlvorschlag einer konkurrierenden Wählervereinigung mit dem Namen „Freie Wählergemeinschaft Kreisverband S. e.V. (FW/FWG-S. e.V.)“ ungültig sei. Der Wahlbeschwerdeausschuss des Landkreises S. wies diesen Rechtsbehelf in seiner Sitzung vom 15.4.2009 zurück. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit einer von ihnen selbst eingelegten Verfassungsbeschwerde. Mit ihr begehren sie – unter anderem – die Aufhebung der Entscheidung des Wahlbeschwerdeausschusses sowie verschiedene weitere, auf die kommunalen Wahlen zielende Feststellungen und Anordnungen.
Die Antragsteller sind auf die Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden.
II.
1)
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der von § 56 Abs. 1 VerfGHG vorgesehenen Form, der Einlegung durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Professor des Rechts an einer deutschen Universität erhoben wurde. Soweit die Beschwerdeführer die Notwendigkeit, in solcher Weise vertreten zu sein, für verfassungsrechtlich unzulässig halten, verkennen sie, dass das Gesetz auch den nicht über die erforderlichen Mittel zu einer solchen Vertretung verfügenden Personen ermöglicht, die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte geltend zu machen (§ 58 VerfGHG).
2)
Ein entsprechendes Verlangen der Beschwerdeführer hätte aber keine Aussicht auf Erfolg. Denn die Verfassungsbeschwerde wäre auch dann, wenn sie in der gebotenen Form vertreten würde, unzulässig.
Das folgt zwar nicht unmittelbar aus § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG, wonach eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges gegen den beanstandeten Hoheitsakt erhoben werden darf, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Denn gegen Entscheidungen des Wahlbeschwerdeausschusses sind Rechtsbehelfe, wie sich aus § 47 Abs. 1 KWG ergibt, nicht zulässig. Danach können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im KWG und in der KWO vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Das betrifft – über den gegen die Entscheidung des Wahlbeschwerdeausschusses vom 15.4.2009 gerichteten Angriff der Beschwerdeführer hinaus – alle mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten rechtlichen Ziele.
Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch bereits früher entschieden hat (Beschluss vom 19.5.2006, Lv 6/05; Beschluss vom 13.12.2004, Lv 4/05) kommt in § 55 Abs. 3 VerfGHG – ebenso wie in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG – über den Wortlaut hinaus der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zum Ausdruck (BVerfGE 73, 322, 326 f. = NJW 1987, 1319 f.). Danach gewährt eine Verfassungsbeschwerde auch über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs hinaus lediglich subsidiären Rechtsschutz. Sie ist nicht statthaft, so lange ein Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung – durch zuständige Gerichte – zu erwirken (vgl. nur u.a. BVerfGE 107, 395, 414).
Eine solche Möglichkeit bestand für die Beschwerdeführer. Die von ihnen gerügten Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze konnten sie nämlich in dem Verfahren der Wahlanfechtung nach den §§ 47 ff. KWG geltend machen. Erst dann, wenn Beschwerdeführer in den dort vorgesehenen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren letztinstanzlich nicht erfolgreich gewesen waren, hätten sie sich an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Berufung auf eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte – durch diese Hoheitsakte – wenden können.
gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Warken Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 47 KWG SL, § 55 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL, § 58 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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