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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.04.2014 – Lv 19/13

Leitsatz

Eine im Landtag nicht vertretene politische Partei ist durch das wahlrechtlich vorgesehene Verfahren der Sitzzuteilung grundsätzlich nicht verletzt oder unmittelbar gefährdet.

Tenor

Die Anträge betreffend das Landtagswahlrecht werden verworfen. Der Hauptantrag betreffend das Kommunalwahlrecht wird verworfen.

Der Hilfsantrag betreffend das Kommunalwahlrecht wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Landesverband einer politischen Partei, die im Landtag des Saarlandes nicht vertreten ist und nie vertreten war. Bei den Landtagswahlen des Jahres 2012 erhielt sie 1,2 % der gültigen Stimmen. Für einzelne kommunale Vertretungskörperschaften hat die Partei bei den letzten Kommunalwahlen Mandate errungen.

Die Piraten-Landtagsfraktion hatte am 14.11.2013 einen Gesetzentwurf im Landtag des Saarlandes eingebracht, nach dem das Verfahren der Sitzzuteilung nach d’Hondt durch das Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ersetzt werden sollte. Der Antragsgegner hat diesen Gesetzentwurf in erster Lesung am 20.11.2013 mehrheitlich abgelehnt.

Ausschüsse des Antragsgegners sind indessen seit März 2013 mit der Prüfung befasst, ob Regelungen des Landtagswahlrechts und des Kommunalwahlrechts, darunter auch das bislang vorgesehene Verfahren der Sitzzuteilung, geändert werden sollen. Dazu sind im September 2013 verschiedene Sachverständige angehört worden, deren Stellungnahmen zur Zeit ausgewertet werden. Der Antragsgegner hat beantragt,

festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er den Gesetzentwurf der PIRATEN-Landtagsfraktion auf Landtagsdrucksache 15/677 betreffend die Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens im Landtags- und Kommunalwahlrecht in der 20. Plenarsitzung am 20.11.2013 in erster Lesung abgelehnt hat,

hilfsweise: festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, die Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens im saarländischen Landtags- und Kommunalwahlrecht anlässlich des Gesetzentwurfs der PIRATEN-Landtagsfraktion auf Landtagsdrucksache 15/677 gemäß der ihm obliegenden Normbeobachtungspflicht zu prüfen.

Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Der Antragsteller hat nunmehr beantragt, das Organstreitverfahren auszusetzen bis absehbar sei, ob die Beratungen des Antragsgegners „konkrete Früchte tragen“.

II.

Die die Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens im Landtag des Saarlandes betreffenden Anträge sind – offensichtlich – unzulässig. Der Hauptantrag ist im Übrigen gleichfalls – offensichtlich – unzulässig. Der Hilfsantrag ist im Übrigen – offensichtlich – unbegründet.

1.

Soweit Haupt- und Hilfsantrag der Sache nach das Verfahren der Sitzzuteilung im Landtag des Saarlandes betreffen, ist der Antragsteller schon erkennbar nicht antragsbefugt.

Voraussetzung der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens ist, dass ein Antragsteller im Rahmen eines ihn mit dem Antragsgegner verbindenden Verfassungsrechtsverhältnisses schlüssig geltend machen kann, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegner in seinen ihm durch die Verfassung verliehenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Anders als ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle oder ein Verfahren der Wahlprüfung dient das Organstreitverfahren – ausschließlich – der Abgrenzung verfassungsrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten von Beteiligten.

Soweit eine politische Partei die ihr durch Art. 12, Art. 60 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG verliehenen Rechte auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung bei politischen Wahlen – als im Organstreitverfahren grundsätzlich verteidigungsfähige Rechte – geltend macht, kommt es darauf an, ob denkbar ist, dass sie verletzt oder unmittelbar gefährdet sind. Das bedeutet, dass nicht jede politische Partei jede wahlrechtliche Regelung zur verfassungsgerichtlichen Prüfung stellen und so ein Organstreitverfahren gewissermaßen als „Ersatz“ eines ihr verschlossenen Normenkontrollverfahrens oder eines ihr nicht zur Verfügung stehenden Wahlprüfungsverfahrens wählen kann.

Da der Antragsteller im Landtag des Saarlandes nicht vertreten ist, ist er durch das Verfahren der Verteilung der dortigen Sitze nicht verletzt. Auch eine unmittelbare Gefährdung verfassungsrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten durch das Verfahren der Sitzzuteilung im Landtag des Saarlandes – wie sie durch die Regelung einer wahlrechtlichen Sperrklausel grundsätzlich eintreten kann – ist gegenwärtig nicht erkennbar.

Soweit der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 – 12/08 – (NVwZ 2009, 449) eine Antragsbefugnis einer politischen Partei in einem das Verfahren der Sitzzuteilung betreffenden Organstreitverfahren angenommen hat, beruhte das auf der (eine wahlrechtliche Sperrklausel nicht kennenden) Besonderheit des Kommunalwahlrechts von Nordrhein-Westfalen, nach der schon der Erwerb eines kommunalen Mandats von dem Verfahren der Sitzzuteilung abhängig war. Auf das Landtagswahlrecht des Saarlandes ist das – jedenfalls gegenwärtig – nicht übertragbar.

2.

Der Hauptantrag ist, soweit er den Gesetzgebungsvorschlag der Piraten-Landtagsfraktion betreffend das Kommunalwahlrecht betrifft, gleichfalls – offensichtlich – unzulässig.

Es besteht kein organschaftliches, einer politischen Partei von Verfassungs wegen zustehendes Recht auf Verabschiedung eines Gesetzentwurfs einer Landtagsfraktion oder auch nur auf Überweisung eines Gesetzentwurfs einer Landtagsfraktion zur Beratung an die Ausschüsse des Parlaments. Das Gesetzgebungsrecht steht dem Landtag zu, nicht einer politischen Partei. Das gilt gleichermaßen für sein Recht, ein Gesetz „nicht zu geben“.

3.

Soweit der Hilfsantrag das Verfahren der Sitzzuteilung in kommunalen Vertretungskörperschaften betrifft, ist er - offensichtlich – unbegründet. Daher kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt schlüssig dargelegt hat, dass er in seinen Rechten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung bei kommunalen Wahlen verletzt oder unmittelbar gefährdet sein kann.

Der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe es unterlassen, seiner „Normbeobachtungspflicht“ durch Prüfung der fortdauernden verfassungsrechtlichen Tragfähigkeit der Verwendung des d`Hondtschen Höchstzahlverfahrens bei Vergabe der Sitze in kommunalen Vertretungskörperschaften nachzukommen. Die Rüge entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Der Antragsgegner prüft derzeit – auch unter der notwendigen Hinzuziehung verfassungsrechtlichen und politikwissenschaftlichen Sachverstandes – die Erforderlichkeit einer Änderung der die Sitzzuteilung betreffenden wahlrechtlichen Regelungen. Diese Prüfung ist – ohne dass dem Antragsgegner insoweit eine Verzögerung vorzuwerfen wäre – nicht abgeschlossen. Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass der Antragsgegner einzelne Regelungen des KWG – verfassungsgerichtlichen Vorgaben folgend – im Januar 2014 geändert hat. Wie sich aus seiner Darstellung in diesem Organstreitverfahren nachvollziehbar ergibt, ist damit eine – von dem Antragsteller ohnehin gar nicht behauptete – Ablehnung einer Aufgabe des d`Hondtschen Höchstzahlverfahrens nicht verbunden.

Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken

Prof. Dr. Weth Wittling

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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