Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.04.2014 – Lv 18/13
Leitsatz
Es besteht kein organschaftliches Recht einer politischen Partei auf Verabschiedung oder parlamentarische Behandlung eines Gesetzentwurfs einer Landtagsfraktion.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Hilfsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller beanstandet mit seinem am 21.11.2013 eingegangenen Antrag im Organstreitverfahren, dass der Antragsgegner angesichts der von dem Antragsteller angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 5%- Sperrklausel in § 38 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes vom 19.10.1988 i.d.F. des Gesetzes vom 9.11.2008 (Amtsbl. S. 1855), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.1.2012 (Amtsbl. S. 94), keine Änderung des Landtagswahlgesetzes durch die gesetzliche Erlaubnis, eine Alternativstimme abgeben zu dürfen, vollzogen oder geprüft hat.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zuletzt in seiner Entscheidung vom 18.03.2013 (Lv 12/12) befunden hat, der Antragsgegner habe im Verlauf der (bis zum Jahr 2017 dauernden) 15. Wahlperiode zu prüfen, ob die Sperrklausel des § 38 Abs. 1 LWG weiterhin aus verfassungsrechtlich tragfähigen Gründen erforderlich sei, hat die Piraten-Landtagsfraktion einen Gesetzentwurf zur Einführung der Alternativstimme bei Landtags- und Kommunalwahlen – Drs. 15/676 – am 14.11.2013 eingebracht, den der Antragsgegner am 20.11.2013 in erster Lesung mehrheitlich abgelehnt hat.
Der Antragsgegner hat – nach Vorarbeiten des Ausschusses für Inneres und Sport in seinen Sitzungen vom 14.03.2013, 02.05.2013, 13.06.2013 und 27.06.2013 – am 26.09.2013 vier Sachverständige angehört und drei schriftliche Stellungnahmen von – insgesamt 15 eingeladenen – Sachverständigen zur Kenntnis genommen. Die abschließende Auswertung der Stellungnahmen steht noch aus.
Der Antragsteller meint, der Antragsgegner sei angesichts seiner Normbeobachtungspflicht gehalten gewesen, den Antrag der Piraten-Landtagsfraktion in erster Lesung anzunehmen und an die zuständigen Ausschüsse zur Beratung zu überweisen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte des Antragstellers aus Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er den Gesetzentwurf der PIRATEN-Landtagsfraktion auf Landtagsdrucksache 15/676 betreffend die Einführung einer Alternativstimme im Landtagswahlrecht in der 20. Plenarsitzung am 20.11.2013 in erster Lesung abgelehnt hat,
hilfsweise:
festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte des Antragstellers aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, die Einführung einer Alternativstimme im saarländischen Landtagswahlrecht anlässlich des Gesetzentwurfs der PIRATEN-Landtagsfraktion auf Landtagsdrucksache 15/676 gemäß der ihm obliegenden Normbeobachtungspflicht zu prüfen.
Der Antragsgegner hält die Anträge für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Es fehle bereits an einem zulässigen Antragsgegenstand, weil schon fraglich sei, ob Beteiligte überhaupt ein gesetzgeberisches Unterlassen im Organstreitverfahren beanstanden dürften; jedenfalls sei dem Antragsgegner aber auch kein gesetzgeberisches Unterlassen bei Bestehen einer Handlungspflicht vorzuwerfen.
II. / 1.
Der Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner die verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit des Antragstellers als einer politischen Partei durch Ablehnung des Gesetzentwurfs der Piraten-Landtagsfraktion zur Einführung einer Alternativstimme im Landtagswahlgesetz verletzt habe, ist unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat zwar – zuletzt in seiner Entscheidung vom 18.03.2013 (Lv 12/12) – entschieden, dass wahlrechtliche Sperrklauseln das Grundrecht der Gleichheit der Wahl (Art. 63 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 SVerf) und das Gebot der Gleichbehandlung politischer Parteien (Art. 63 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG) berühren. Daher sind Anträge einer politischen Partei in einem Organstreitverfahren, mit denen sie die verfassungsrechtliche Statthaftigkeit einer wahlrechtlichen Sperrklausel beanstandet, bei Vorliegen der weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass die Verletzung eines ihr von der Verfassung des Saarlandes gewährten organschaftlichen Rechts nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Es besteht jedoch kein organschaftliches, einer politischen Partei von Verfassungs wegen zustehendes Recht auf Verabschiedung eines Gesetzentwurfs einer Landtagsfraktion oder auch nur auf Überweisung eines Gesetzentwurfs einer Landtagsfraktion zur Beratung an die Ausschüsse des Parlaments. Das Gesetzgebungsrecht steht dem Landtag zu, nicht einer politischen Partei. Das gilt gleichermaßen für sein Recht, ein Gesetz „nicht zu geben“.
2.
Der – hilfsweise – gestellte Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner Verfassungsrechte des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er die Einführung einer Alternativstimme im Landtagswahlrecht nicht anlässlich des Gesetzentwurfs der Piraten-Landtagsfraktion gemäß der ihm obliegenden Normbeobachtungspflicht geprüft hat, ist – jedenfalls – unbegründet.
Eine politische Partei kann nicht beanspruchen, dass das Parlament auf die Gesetzgebungsinitiative einer parlamentarischen Fraktion hin bestimmte Umstände prüft oder zum Gegenstand der legislativen Debatte macht. Die Verfassung kennt ein solches Recht nicht. Der Antragsgegner zeigt auch kein solches Recht auf. Die Gleichheit der politischen Parteien im politischen Wettbewerb wird von vornherein nicht durch den Gegenstand parlamentarischer Erörterungen eines Gesetzgebungsverfahrens berührt.
Abgesehen davon gilt: Der Antragsgegner hat nichts unterlassen. Seiner Verpflichtung, die Erforderlichkeit der wahlrechtlichen Sperrklausel des § 38 Abs. 1 LWG und die – auch verfassungsrechtliche – Tragfähigkeit der für sie angeführten Gründe zu prüfen, ist er nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge – umfangreich und – angesichts der erst in drei Jahren bevorstehenden Wahlen zum 16. Landtag des Saarlandes zeitgerecht – nachgekommen. Dabei prüft er auch, wie aus den Anhörungen der Sachverständigen erkennbar ist, die Problematik der Einführung einer Alternativstimme.
Daher hat auch der Hilfsantrag des Antragstellers, mit dem er der Sache nach eine behauptete Untätigkeit des Antragsgegners geltend macht, keinen Erfolg.
Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 38 LWG SL, Art. 63 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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