Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 25.09.2020 – Lv 17/20
Leitsatz
Die Frist für die Erhebung einer gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde beginnt nicht erst ab dem Zeitpunkt der Betroffenheit des Beschwerdeführers zu laufen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17.05.2016 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken. Das Strafende ist auf den 14.11.2021 notiert. Mit Wirkung vom 16.05.2019 ist sein Geschlecht standesamtlich als „divers“ beurkundet.
Mit seiner mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundenen, am 09.07.2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet er sich ausdrücklich gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 des Saarländischen Gesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen vom 23.04.2013 (SStVollZG). Die Vorschrift, die am 01.06.2013 in Kraft getreten ist (Amtsbl.I 2013, 116), sieht eine Trennung – lediglich – weiblicher und männlicher Gefangener bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen vor. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorschrift stelle eine verfassungswidrige Diskriminierung des dritten Geschlechts dar.
Neben seiner Verfassungsbeschwerde führt er im Übrigen ein – noch nicht abgeschlossenes – gerichtliches Verfahren, mit dem er sein Anliegen gleichfalls verfolgt; zuletzt hat er die Aussetzung des hier erhobenen Begehrens bis zu dessen Beendigung angeregt.
II.
Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht stattzugeben, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist.
Sie ist verfristet.
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Gesetz richtet, muss nach § 55 VerfGHG binnen eines Jahres ab dessen Verkündung erhoben werden. Die Jahresfrist ist nach dem Inkrafttreten des § 10 SStVollzG am 01.06.2013 seit langem abgelaufen.
Allerdings wird in Erwägung gezogen, ob die Frist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem ein Beschwerdeführer erstmals von einer gesetzlichen Regelung betroffen wird (Grünewald in BeckOK BVerfGG § 93 Rn. 86). Dem steht indessen entgegen, dass Betroffene – wie der Antragsteller und Beschwerdeführer – in solchen Fällen hinreichenden fachgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz dadurch erlangen können, dass sie sich gegen hoheitliche Akte wenden, die auf der Grundlage einer sie belastenden Norm ergehen (BVerfG BeckRS 2009, 41868).
Aber unabhängig davon, ob der Auffassung gefolgt werden könnte, die die Beschwerdefrist erst mit dem Eintritt der Betroffenheit beginnen lässt, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen. Da er seit dem 16.05.2019 während des Laufs seiner Strafhaft als „divers“ anerkannt worden ist, ist die Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in jedem Fall verstrichen.
Die Verfassungsbeschwerde ist – nachdem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg hat, unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Professor der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität vertreten wird (§ 56 VerfGHG).
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Caspar Crauser Flasche
Müller Trenz
Ausgefertigt:
(Dörr, Justizamtsinspektor)
Zitierte Vorschriften
§ 55 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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