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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.12.2023 – Lv 15/23

Leitsatz

Eine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Zivilrechtsstreit durch ein Berufungsgericht ist unzulässig, wenn gegen das Endurteil des Berufungsgerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft ist.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.09.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt einen Rechtsstreit, in dem er – vermeintliche – Schadensersatzansprüche vornehmlich gegen frühere anwaltliche Vertreter geltend macht, denen er Pflichtverletzungen mit einem Schaden in Millionenhöhe zu seinen Lasten vorwirft. Das Landgericht Saarbrücken hat seine Klage mit Urteil vom 04.11.2019 abgewiesen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 14.09.2023 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Antragsteller hat, anwaltlich vertreten, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.

Für die Durchführung des Berufungsverfahrens hatte der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt. Sie ist ihm mit dem angegriffenen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.09.2023 versagt worden.

Gegen diesen Beschluss beabsichtigt der Antragsteller Verfassungsbeschwerde zu erheben und beantragt insoweit Prozesskostenhilfe.

II.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie wäre nämlich unzulässig.

Zwar stand dem Antragsteller gegen die seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens kein weiteres Rechtsmittel zu, sodass einer Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden könnte, der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Verfassungsbeschwerden sind jedoch davon unabhängig nur zulässig, wenn einem (potenziellen) Beschwerdeführer keine andere rechtliche Möglichkeit zur Verfügung gestanden hat oder steht, seine (behauptete) grundrechtliche Beschwer abzuwenden (Grundsatz der materiellen Subsidiarität). Die von dem Antragsteller behauptete grundrechtliche Beschwer soll darin liegen, dass die Zivilgerichte, vornehmlich das Saarländische Oberlandesgericht durch das zu seiner Entscheidung vom 14.09.2023 führende Verfahren, seine justiziellen Grundrechte verletzt habe. Völlig unabhängig davon, ob diese Einwände zutreffen können, können sie Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.09.2023 sein. Denn der Bundesgerichtshof prüft in einem solchen Verfahren auch, ob in dem zivilgerichtlichen Verfahren verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte eines Betroffenen verletzt sein können. Das bedeutet aber, dass dem Antragsteller (noch) eine andere Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die von ihm angenommene Verletzung seiner justiziellen Garantien durch das Saarländische Oberlandesgericht zusteht. Zwar wird sich der Bundesgerichtshof nicht mit der Frage einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens durch den Antragsteller vor dem Saarländischen Oberlandesgericht befassen. Ungeachtet dessen wird er entweder die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache selbst zurückweisen, weil er die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller für unbegründet hält – dann könnten dem auch landesverfassungsrechtlich keine Einwände entgegengehalten werden –, oder er entspricht ihr, dann wäre der (behaupteten) grundrechtlichen Beschwer abgeholfen. Beides schließt eine zulässige Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aus.

Weiteres kommt hinzu: Die Jurisdiktionskompetenz eines Landesverfassungsgerichts ist begrenzt auf die Prüfung der Verletzung von Grundrechten, die die Landesverfasssung gewährt. Soweit und sobald eine bundesgerichtliche Entscheidung über die Frage der Verletzung von mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmenden Grundrechten der Verfassung des Saarlandes zulässig ist, hat sich das Landesverfassungsgericht aus Gründen der föderalen Kompetenzordnung einer Entscheidung zu enthalten. Trägt also – beispielsweise – ein Antragsteller oder Berufungsführer in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit im Rahmen der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor, dass auf der Grundlage des Verfahrensrechts des Bundes und des materiellen Rechts des Bundes eine ihn begünstigende Entscheidung hätte ergehen müssen, und stehen ihm zur Durchsetzung dieser Annahme bundesrechtlich Rechtsbehelfe zur Verfügung, steht ihm landesverfassungsrechtlich kein verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz mehr zur Verfügung.

Daraus folgt: Da dem Antragsteller gegen das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.09.2023 die Nichtzulassungsbeschwerde zusteht, die er auch eingelegt hat, und da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof grundsätzlich auch geprüft wird, ob einem Beschwerdeführer Verfahrensgrundrechte versagt worden sind, kann der Antragsteller alle seine vermeintlichen grundrechtlichen Beschwernisse bundesrechtlich geltend machen. Einem Landesverfassungsgericht ist dadurch eine eigenständige Prüfung untersagt.

gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr.Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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