Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 12.02.2013 – Lv 15/12
Leitsatz
Wird ein Anspruch eines Rechtsuchenden auf Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt, so ist dadurch die Rechtsstellung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht unmittelbar betroffen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 26.11.2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die ihm am 12.11.2012 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8.11.2012 – 47 II 4627/11 –, mit der seinem Mandanten Beratungshilfe versagt worden ist. Gegenstand des Ersuchens um Beratungshilfe war die unberechtigte Geltendmachung von Telefongebühren durch einen angeblichen Gläubiger seines Mandanten.
Zur Begründung der Versagung von Beratungshilfe hat das Amtsgericht Saarbrücken ausgeführt, dem Mandanten des Beschwerdeführers habe mit dem Beratungsangebot der Verbraucherzentrale des Saarlandes für die Einholung von Rat im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Beratungshilfegesetzes eine andere (kostengünstigere) Möglichkeit zur Verfügung gestanden, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung seiner sich seines Erachtens aus den Artikeln 2 und 3 der Verfassung des Saarlandes ergebenden Grundrechte.
Das beteiligte Ministerium der Justiz hat nicht Stellung genommen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt.
Beschwerdebefugt ist, wer geltend machen kann, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte „unmittelbar“ berührt zu sein. Eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit genügt nicht. Eine grundrechtliche Beschwer setzt mehr voraus, als eine bloße Reflexwirkung des angegriffenen Hoheitsaktes.
Der angegriffene Hoheitsakt, der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8.11.2012 – 47 II 4627/11, ist in einem Beratungshilfeverfahren des Mandanten des Beschwerdeführer ergangen. Er hat nicht einen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegen die Landeskasse zurückgewiesen oder dessen Höhe beanstandet, sondern den Anspruch des Mandanten des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beratungshilfe als solchen verneint. Die Entscheidung wirkt sich mithin unmittelbar lediglich auf die Rechtsstellung des Mandanten des Beschwerdeführers aus und nur mittelbar reflexartig auf jene des Beschwerdeführers selbst (BVerfG Beschl. v. 18.1.2006 – 1 BvR 2312/05 – NJW 2006, 5, 1504). Die angegriffene Entscheidung kann daher von vorneherein Grundrechte oder andere verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers selbst nicht rechtlich berühren.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Gassert)
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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