Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Urteil vom 28.03.2011 – Lv 15/10
Leitsatz
1. Eine Fraktion des Landtags ist in einem Organstreitverfahren um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages einer Einsetzungsminderheit in einem Untersuchungsausschuss nicht antragsbefugt.
2. Beweisanträge einer Einsetzungsminderheit in einem Untersuchungsausschuss sind nicht zulässig, wenn sie sich nicht im Rahmen eines hinreichend bestimmten Untersuchungsauftrags halten.
Tenor
In dem Organstreitverfahren
1.
der Fraktion DIE LINKE. im Landtag des Saarlandes, vertreten durch deren Vorsitzenden, Herrn MdL Oskar Lafontaine, Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbrücken,
Antragstellerin zu 1) 2.
der einsetzungsberechtigten Minderheit des Landtags des Saarlandes für den Untersuchungsausschuss „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“, vorliegend bestehend aus den Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. und der SPD-Fraktion des Landtags des Saarlandes, Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbrücken,
Antragstellerin zu 2) 3.
der qualifizierten Minderheit eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“, bestehend aus den Abgeordneten des Landtags des Saarlandes MdL Prof. Dr. Heinz Bierbaum (Fraktion DIE LINKE.), MdL Stefan Pauluhn (SPD-Fraktion) und MdL Ulrich Commerçon (SPD-Fraktion), Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbrücken,
Antragstellerin zu 3) - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Julia Maus, Mozartstraße 5, 66111 Saarbrücken und Rechtsanwalt Carsten Jahn, Am Stiefel 2, 66111 Saarbrücken -
g e g e n
den Untersuchungsausschuss „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“, vertreten durch den Vorsitzenden MdL Roland Theis, Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbrücken,
Antragsgegner - Prozessbevollmächtigte: Direktor beim Landtag Dr. Christof Zeyer und Stellvertretender Direktor beim Landtag Andreas Catrein, Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbrücken -
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes auf die mündliche Verhandlung vom 28.März 2011
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker
des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt
des Verfassungsrichters Ulrich André
der Verfassungsrichterin Kerstin Herrmann
der Verfassungsrichterin Dr. Anke Morsch
der Verfassungsrichterin Heidrun Quack
des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth
des Verfassungsrichters Henner Wittling
für Recht erkannt: :
Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) wird verworfen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob die vom Untersuchungsausschuss „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“ erfolgte Ablehnung des von der Fraktion DIE LINKE. beantragten und von der SPD-Fraktion mitgetragenen Beweisantrages über die Frage einer möglichen Einflussnahme des Unternehmers Wendelin von Boch auf die Regierungsbildung des Saarlandes durch Parteispenden und/oder einer Finanzierung einer Kampagne gegen eine rot-rote Regierung durch Vernehmung von Herrn Wendelin von Boch als Zeugen die Antragsteller zu 1), 2) und 3) in ihrem Recht aus Art. 79 der Saarländischen Verfassung verletzt.
I.
Am 30. August 2009 fanden die Wahlen zum 14. Landtag des Saarlandes statt. In diesem sind Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP, der Partei DIE LINKE. sowie Bündnis 90/Die Grünen vertreten.
1.
Unter dem 04. Februar 2010 reichte die Fraktion DIE LINKE. folgenden Antrag (LT-Drucksache 14/85-NEU-) ein:
A N T R A G
der DIE LINKE.-Landtagsfraktion
betr.: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
„Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des
Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“
Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen:
Vor dem Hintergrund
von offenkundigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Unternehmungen der
Ostermann-Gruppe und an der Bildung der saarländischen Landesregierung be-
teiligten Personen,
dass im Zuge der Koalitionsverhandlungen fünf gegen Hartmut Ostermann gerich-
tete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und/oder der Finanzverwaltung
eingestellt wurden,
haben sich zahlreiche Fragen aufgeworfen im Hinblick auf
die Rolle Hartmut Ostermanns bei der Regierungsbildung,
die Umstände der gegen Hartmut Ostermann geführten und zeitgleich mit Bildung
der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren,
den steuerlichen Umgang mit Unternehmungen der Ostermann-Gruppe.
Diese ungeklärten Fragen bedürfen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit umfassender und
vollständiger Aufklärung.
Gemäß Artikel 79 der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit §§ 38 ff. des Geset-
zes über den Landtag des Saarlandes wird deshalb ein Untersuchungsausschuss einge-
setzt.
Der Ausschuss soll in diesem Zusammenhang insbesondere klären:
A. die Rolle Hartmut Ostermanns bei der Regierungsbildung
1. Welche Verbindungen waren oder sind zwischen den Unternehmungen
der Ostermann-Gruppe und den an der Regierungsbildung beteiligten
Parteien und Personen vorhanden?
2. Welche an der Regierungsbildung beteiligten Personen erhalten oder er-
hielten in welcher Höhe finanzielle Leistungen oder sonstige Vorteile von
Unternehmungen der Ostermann-Gruppe?
3. Wurden im Vorfeld oder während der Koalitionsverhandlungen Spenden
Hartmut Ostermanns oder der Unternehmungen der Ostermann-Gruppe
an die an der Regierungsbildung beteiligten Parteien oder Personen ge-
leistet und wenn ja, in welcher Höhe?
B. die Gründe der Einleitung und Einstellung der gegen Hartmut Ostermann
geführten Ermittlungsverfahren
1. Wegen welcher Tatbestände wurden gegen Hartmut Ostermann und/oder
andere Personen oder Unternehmungen der Ostermann-Gruppe ermit-
telt?
2. Welches waren die Anhaltspunkte, aus denen sich der Anfangsverdachte
zur Einleitung der Ermittlungsverfahren ergab?
3. Wann wurden welche Verfahren aus welchem Grund bei der Staatsan-
waltschaft bzw. der Finanzverwaltung eingestellt?
4. Gab es Kontakte einzelner an der Regierungsbildung beteiligter Personen
und Hartmut Ostermann im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung
der Ermittlungsverfahren?
5. Gab es Gespräche zwischen an der Regierungsbildung beteiligten Per-
sonen und der Staatsanwaltschaft oder der Finanzverwaltung über die
Ermittlungsverfahren?
6. Gab es Gespräche zwischen an der Regierungsbildung beteiligten Per-
sonen und Hartmut Ostermann über die Ermittlungsverfahren?
7. Gab es Weisungen seitens an der Regierungsbildung beteiligter Perso-
nen an die Staatsanwaltschaft oder die Finanzverwaltung, die Verfahren
einzustellen?
Dieser Antrag wurde sodann in der 7. Sitzung des Landtages am 10. Februar 2010 unter Pt. 14 der Tagesordnung beraten und mündlich von dem Abgeordneten Oskar Lafontaine (DIE LINKE.) begründet.
2.
Unter dem 10. Februar 2010 reichten die CDU-Landtagsfraktion, die FDP-Landtagsfraktion und die Landtagsfraktion der B90/Grüne folgenden Antrag (LT-Drucksache 14/102) ein:
A N T R A G
der CDU-Landtagsfraktion
der FDP-Landtagsfraktion
und der B980/Grüne Landtagsfraktion
betr.: Erweiterung und Konkretisierung des Untersuchungsgegenstands des
Untersuchungsausschusses „Unternehmerische Einflussnahme auf die
Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“
(Drucksache 14/85)
Untersuchungsausschuss „Landtagswahl 2009“
Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen:
Vor dem Hintergrund
Der in den vergangenen Monaten erhobenen Vorwürfe gegen Mitglieder der Regierung des Saarlandes sowie andere an der Regierungsbildung beteiligte Personen und Herrn Hartmut Ostermann
Sowie dem Versuch von SPD und Linken, nach dem Scheitern der Sondierungsgespräche für ein Bündnis mit der Partei Bündnis 90 / Die Grünen den Eindruck zu erwecken, dass von Seiten des Unternehmers Ostermann sowie den ihm zuzuordnenden Unternehmen eine einseitige finanzielle Unterstützung der heutigen Regierungsparteien erfolgt sei,
haben sich zahlreiche Fragen aufgeworfen im Hinblick auf
die Gründe des politischen Scheiterns der Regierungsbildung zwischen SPD, der Partei Die Linke und der Partei Bündnis 90 / Die Grünen,
sowie mögliche strafbare Handlungen insbesondere in Bezug auf Delikte des 14. Abschnitts des Strafgesetzbuchs gegen die an der Regierungsbildung beteiligten Personen sowie gegen Herrn Hartmut Ostermann.
Diese ungeklärten Fragen bedürfen im Interesse der Wahrung der Würde der politischen Kultur umfassender und vollständiger Aufklärung.
Gemäß Artikel 79 der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit § 39 IV des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes werden deshalb folgende Zusatzfragen zur Erweiterung und Konkretisierung des Untersuchungsgegenstands beschlossen.
Diese Zusatzfragen sind notwendig, um ein umfassendes und wirklichkeitstreues Bild der angeblichen Missstände zu vermitteln.
Der Ausschuss soll daher insbesondere folgende Zusatzfragen klären:
A. die Rolle Hartmut Ostermanns bei den Sondierungsgesprächen und die Koalitionsverhandlungen zur Regierungsbildung
1. Welche Verbindungen waren oder sind zwischen den Unternehmungen der Ostermann-Gruppe und den an der Regierungsbildung beteiligten Parteien und Personen sowie zu den übrigen im Landtag vertretenen Parteien und Personen, die in diesen Parteien eine politische Funktion innehaben und innehatten, vorhanden?
2. Welche an der Regierungsbildung beteiligten Personen und welche Personen, die in den anderen im Landtag vertretenen Parteien eine politische Funktion innehaben und innehatten, erhalten in welcher Höhe finanzielle Leistungen oder sonstige Vorteile von Unternehmungen der Ostermann-Gruppe?
3. Wurden im Vorfeld oder während der Koalitionsverhandlungen Spenden Hartmut Ostermanns oder der Unternehmungen der Ostermann-Gruppe an die an der Regierungsbildung beteiligten Parteien oder Personen sowie den übrigen im Landtag vertretenen Parteien oder Personen, die in den anderen im Landtag vertretenen Parteien eine politische Funktion innehaben und innehatten, statt und wenn ja, in welcher Höhe?
4. Gab es im Vorfeld der Landtagswahlen 2009 sowie im Laufe der Sondierungsgespräche zwischen SPD, der Partei Die Linke sowie der Partei Bündnis 90 / Die Grünen Versuche unzulässiger Einflussnahme auf die das Verhalten der Parteien sowie die Verhandlungen um die Regierungsbildung im Saarland?
B. die Gründe der Einleitung und Einstellung der gegen Hartmut Ostermann geführten Ermittlungsverfahren sowie deren öffentliche Diskussion
1. Gab es im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der Ermittlungs- und Steuerverfahren Kontakte einzelner Personen, die in den nicht an der Regierung beteiligten im Landtag vertretenen Parteien eine politische Funktion innehaben und innehatten, zu Herrn Hartmut Ostermann sowie zu anderen in der Unternehmensgruppe Ostermann tätigen Entscheidungsträgern?
2. Gab es im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der Ermittlungs- und Steuerverfahren Gespräche einzelner Personen, die in den nicht an der Regierung beteiligten im Landtag vertretenen Parteien eine politische Funktion innehaben und innehatten, mit Herrn Hartmut Ostermann sowie zu anderen in der Unternehmensgruppe Ostermann tätigen Entscheidungsträgern über die gegen Herrn Ostermann sowie die Unternehmensgruppe Ostermann anhängigen Ermittlungs- und Steuerverfahren?
3. Wurden im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion um die behaupteten Vorwürfe gegen Herrn Hartmut Ostermann sowie gegen an der Regierungsbildung beteiligte Personen und Personengruppen Tatbestände des Strafgesetzbuchs insbesondere hinsichtlich des 14. oder 30. Abschnitts des StGB erfüllt?
Dieser Antrag wurde ebenfalls in der 7. Sitzung des Landtages am 10. Februar 2010 unter Punkt 22 der Tagesordnung beraten und von dem Abgeordneten Roland Theis (CDU) begründet. Nach der sich daran anschließenden Aussprache über die Anträge wurden sowohl der Antrag Drucksache 14/85-NEU- und der Konkretisierungsantrag Drucksache 14/102 angenommen, der Untersuchungsausschuss eingesetzt und anschließend dessen Besetzung (LT-Drucksache 14/94) festgelegt. Ihm gehören zwei Abgeordnete der CDU, der SPD sowie je ein Abgeordneter der FDP, von Bündnis 90/Grüne und der Partei DIE LINKE. an.
In der Folgezeit nahm der Untersuchungsausschuss seine Arbeit auf, in deren Verlauf er den Unternehmer Hartmut Ostermann und den Abgeordneten Hubert Ulrich als von dem Untersuchungsausschuss Betroffene gemäß § 54 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes - Landtagsgesetz - (LTG) feststellte.
3.
In der 8. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 17. August 2010 stellte die Fraktion DIE LINKE. nachstehenden Beweisantrag:
Untersuchungsausschuss „Unternehmerische Einflussnahme auf die
Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“
Beweisantrag
Es soll im Hinblick auf eine umfassende und vollständige Aufklärung über eine mögliche unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung der saarländischen Landesregierung nach der Landtagswahl 2009 Beweis erhoben werden über die Frage,
ob und wenn ja welchen Parteien und in welcher Höhe der Unternehmer Wendelin von Boch persönlich oder das Unternehmen Villeroy & Boch im Jahr 2009 Spenden gab,
sowie
ob Herr Wendelin von Boch selbst oder das Unternehmen Villeroy & Boch die anonyme Anzeigenkampagne gegen eine rot-rote Landesregierung während des letzten Landtagswahlkampfes im Jahr 2009 mitfinanzierten
durch Vernehmung von Herrn Wendelin von Boch als Zeugen.
Hierzu führte der Abgeordnete Prof. Dr. Heinz Bierbaum (DIE LINKE.) aus, der Antrag beziehe sich auf eine mögliche unternehmerische Einflussnahme, auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009. DIE LINKE. sei der Auffassung, dass es notwendig sei, auch die Rolle von Herrn Wendelin von Boch zu klären, und zwar in der Richtung, in welche Weise er Spenden gegeben habe. Insbesondere sehe sie, was die Kampagne gegen eine mögliche rot-rote Landesregierung angehe, Aufklärungsbedarf im Zusammenhang dieses Untersuchungsausschusses. Die Entscheidung über den Beweisantrag wurde sodann in die nachfolgende Sitzung am 24. August 2010 vertagt.
4.
In der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 24. August 2010 führte der Ausschussvorsitzende aus (Protokoll Seite 5, 6), nach Einholung einer rechtlichen Stellungnahme der Landtagsverwaltung sei der in Rede stehende Beweisantrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abzulehnen. Er werde von den dem Untersuchungsausschuss zugrunde liegenden parlamentarischen Einsetzungsbeschlüssen (LT-14/85-NEU und LT-14/102) nicht gedeckt. Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 LTG sei der Untersuchungsausschuss an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Die beantragte Beweiserhebung müsse materiell zulässig sein und sich insbesondere im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses bewegen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Aufgabe des Untersuchungsausschusses sei es lediglich, Spenden der Person Hartmut Ostermann oder von Unternehmen der sogenannten Ostermann-Gruppe an politische Parteien – und damit seien alle Parteien gemeint – zu untersuchen. Eine Ausweitung der Untersuchung auf Spenden weiterer Unternehmen sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Einsetzungsbeschlüsse unvertretbar. Auch die Frage, ob Herr Wendelin von Boch oder das Unternehmen Villeroy & Boch die anonyme Anzeigenkampagne gegen eine rot-rote Landesregierung während des letzten Landtagswahlkampfes mitfinanziert habe, liege nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags. Aus dem Untersuchungsauftrag selbst werde deutlich, dass dieser auf eine mögliche unternehmerische Einflussnahme durch Herrn Hartmut Ostermann beschränkt sei. Sonstige Beziehungen zwischen saarländischen Unternehmen und an der Bildung der saarländischen Landesregierung beteiligten Personen seien in dem Untersuchungsauftrag nicht erwähnt und daher auch nicht Untersuchungsgegenstand.
Der Ausschuss wies den Beweisantrag sodann mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen zurück.
5.
Unter dem 09. September. 2010 brachte die Landtagsfraktion DIE LINKE. den Beweisantrag vom 17. August 2010 als „Konkretisierungsantrag“ zum Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses (LT-Drucksache 14/274) in den Landtag ein. Der Antrag wurde in der 13. Sitzung des Landtages am 15. September 2010 unter Punkt 13 der Tagesordnung beraten und nach seiner Begründung durch den Abgeordneten Prof. Dr. Heinz Bierbaum (DIE LINKE.) und nachfolgender Aussprache mit der Stimmenmehrheit der Koalitionsfraktionen abgelehnt.
II. / 1.
Mit ihrem am 24. November 2010 bei Gericht eingegangenem Antrag rügen die Antragsteller eine Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte aus Art. 97 Nr. 1, 79 Abs. 1, Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes (SVerf), durch die am 24. August 2010 erfolgte Ablehnung ihres Beweisantrages vom 17. August 2010 betreffend eine mögliche Einflussnahme des Unternehmers Wendelin von Boch.
a.
Sie machen geltend, auf den gemeinsamen Antrag der Fraktion DIE LINKE. und der SPD-Fraktion habe der Landtag den Untersuchungsausschuss „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“ eingesetzt. Daraus ergebe sich die Beteiligungsfähigkeit der Antragsteller im vorliegenden Organstreitverfahren (Art. 97 Nr. 1 SVerf, § 39 i.V.m. § 9 Nr. 5 VerfGH). Das Parlament als Träger des Untersuchungsrechts könne nicht tatenlos zusehen, wenn durch eine verfassungswidrige Ablehnung von Beweisanträgen der Zweck der Untersuchung in Gefahr geriete; auch eine Fraktion als Teil und ständige Gliederung des Landtags müsse befugt sein, in prozessstandschaftlicher Weise für das Parlament eine Verletzung des Beweiserhebungsrechtes geltend zu machen. Als einsetzungsberechtigte Minderheit im Sinne von Art 79 Abs. 1 SVerf folge aus dem Recht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auch die Beteiligungsfähigkeit der Antragsteller zu 2). Was die Beteiligungsfähigkeit der Antragsteller zu 3) angehe, ergebe sich diese aus Art. 97 SVerf i.V.m. § 47 Abs. 2 LTG, denn die Antragsteller zu 3) seien eine qualifizierte Minderheit innerhalb des aus 7 Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschusses, deren ihr vom Parlament übertragenes Untersuchungsrecht ihr die Kontrolle über eine sachgerechte Beweiserhebung zuweise. Der Untersuchungsausschuss sei ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Verfassungsorgans Parlament und damit als Antragsgegner im Organstreitverfahren beteiligungsfähig.
b.
Die rechtswidrige Ablehnung eines im Rahmen eines Untersuchungsausschusses gestellten Beweisantrages verletze die Antragsteller in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Die Ablehnung sei deshalb tauglicher Gegenstand eines Organstreites i.S.d. § 40 Abs. 1 VerfGHG. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergebe sich sowohl aus ihrer Eigenschaft als Fraktion als auch als qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses.
c.
Die Anträge seien begründet, denn die Ablehnung des Beweisantrages verstoße gegen Art. 79 SVerf. Art. 79 SVerf sei Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung und der parlamentarischen Kontrolle in einem parlamentarischen Regierungssystem. Das Bundesverfassungsgericht bestätige und unterstreiche in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Minderheitsrechte im System der parlamentarischen Demokratie. Es sei in erster Linie nicht die Mehrheit, sondern die Opposition und damit in der Regel die Minderheit, welche die Regierung überwache. Aus diesem Grunde habe die Minderheit auch ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, das vor dem Hintergrund einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle nicht angetastet werden dürfe und sich nicht in dem Recht auf Einsetzung erschöpfe, sondern weiterer Sicherungen bedürfe. Die in § 47 LTG geregelten Beweiserhebungsbefugnisse seien daher Ausfluss des in Art. 79 Abs. 2 SVerf verbürgten Untersuchungsrechts. Gemäß § 47 Abs. 2 LTG seien Beweise bereits dann zu erheben, wenn sie von den Antragstellern, einem Viertel der Ausschussmitglieder oder den Betroffenen beantragt werden. Was insoweit geboten sei, lege der Untersuchungsausschuss selbst fest.
d.
Diese Regelung habe zur Folge, dass für die Antragsteller oder eine andere qualifizierte Minderheit ein Rechtsanspruch auf die Erhebung der zulässigen Beweise bestehe. Bei dem entsprechenden Beschluss über die Beweiserhebung handele es sich um einen sogenannten „Pflichtbeschluss“, der nicht mit einer einfachen Mehrheitsentscheidung abgelehnt werden könne. Deshalb habe die Minderheit nicht nur ein Beweisantrags- sondern vielmehr auch ein Beweiserzwingungsrecht: Nach § 47 Abs. 2 LTG sei die Ausschussmehrheit nur dann befugt, Beweisanträge der Ausschussminderheit abzulehnen, wenn die Anträge offenkundig außerhalb des Untersuchungsauftrags lägen oder nach eigenverantwortlicher Abwägung des Untersuchungsausschusses offenkundig aus anderen Gründen verfassungswidrig seien. Weder sei der von der Fraktion DIE LINKE. in der Sitzung vom 17.08.2010 gestellte Beweisantrag verfassungswidrig noch liege er offenkundig außerhalb des Untersuchungsauftrags. e.
Der Untersuchungsausschuss „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“ habe den Auftrag, zu untersuchen, ob Unternehmen oder Unternehmer auf die Bildung und Zusammensetzung der Regierung Einfluss genommen hätten. Es sei bekannt und werde durch Zeitungsberichte vom 01. und 02. September 2009 belegt, dass der Unternehmer Wendelin von Boch sich unmittelbar nach der Wahl gegen eine rot-rot-grüne Landesregierung ausgesprochen habe und für diesen Fall sogar gedroht habe, den Firmensitz seines Unternehmens nach Luxemburg zu verlagern.
f.
Der Wahlkampf sei von einer Wählerinitiative begleitet worden, die eine Anzeigenkampagne unter dem Titel „Ich – lasse – mich – nicht – linken“ herausgegeben habe. Diese sei klar gegen eine rot-rote Landesregierung gerichtet gewesen. In dem Vorstand der Wählerinitiative sei unter anderem die frühere Pressesprecherin von Villeroy & Boch tätig gewesen. Da sich der Unternehmer Wendelin von Boch nicht nur offen gegen eine rot-rot-grüne Landesregierung ausgesprochen, sondern er für diesen Fall sogar eine Unternehmensverlagerung ankündigt habe, die Wählerinitiative ausdrücklich seine Interessen vertreten und Herr von Boch eine direkte Verbindung zu zumindest einem der Vorstandsmitglieder, nämlich der ehemaligen Pressesprecherin, gehabt habe, liege die Vermutung nahe, dass er sich persönlich an der Wählerinitiative und einer von dieser geführten Kampagne gegen eine rot-rote Landesregierung beteiligt und diese unterstützt habe.
g.
Zudem stehe im Raum, dass er sich auf dubiose Machenschaften zur Bespitzelung des Fraktionsvorsitzenden der Partei DIE LINKE. im Saarland, Oskar Lafontaine, eingelassen habe, um auf die Regierungsbildung Einfluss zu nehmen. Dies ergebe sich aus einer Kopie des Berichts des Magazins Stern vom 03. März 2010. Diese Umstände ließen darauf schließen, dass der Unternehmer Wendelin von Boch gewillt gewesen sei, eine rot-rote Regierung zu verhindern. Es bedürfe der Aufklärung wie weit er gegangen sei, um eine solche Regierung zu verhindern und ob und inwieweit er seinem Wunsch nach einer Koalition von CDU, FDP und Bündnis 90 / Die Grünen im Vorfeld der Wahlen – zum Beispiel durch Spenden – und im Anschluss an die Wahlen Nachdruck verliehen habe.
i.
Zu Unrecht habe die Mehrheit des Untersuchungsausschusses die Verfassungswidrigkeit des streitgegenständlichen Antrags deshalb angenommen, weil die Aufklärung privater Sachverhalte nur ausnahmsweise zulässig sei. Deshalb werde für Untersuchungen die sich zumindest auch gegen Privatpersonen richteten, das Vorliegen eines besonderen öffentlichen oder politischen Interesses gefordert. Zwar werde insoweit von einem Teil der Rechtsprechung das Vorliegen eines tatsachengestützten Anfangsverdachtes oder eben solcher Anhaltspunkte gefordert. Diese Auffassung verkenne jedoch den Unterschied zwischen staatsanwaltlichen Ermittlungs- und parlamentarischen Untersuchungsverfahren: Das Parlament dürfe sich auch ohne den Verdacht von Gesetzesverstößen über Missstände kundig machen. Es untersuche Sachverhalte auch nicht auf ihre strafrechtliche Relevanz, sondern vor allem unter politischen Gesichtspunkten. Weiterhin bedeute diese Anforderung eine Vorverlagerung der Prüfung von Aspekten des Persönlichkeitsschutzes auf die Ebene der Zulässigkeitsprüfung des Einsetzungsantrages. Letzterer stelle jedoch grundsätzlich ein Parlamentsinternum dar, welches Grundrechte Dritter grundsätzlich nicht verletzen könne. Vorgänge im gesellschaftlichen Bereich seien jedenfalls dem Feld parlamentarischer Untersuchungen grundsätzlich nicht entzogen sondern vielmehr darin einbezogen.
j.
Davon ausgehend sei der streitgegenständliche Beweisantrag von einem hinreichenden öffentlichen Interesse gedeckt. Die Beweisthemen eines Untersuchungsausschusses könnten Vorgänge aus dem öffentlichen Leben oder Vorkommnisse im gesellschaftlichen Bereich umfassen. Ein öffentliches Interesse liege nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei privat gerichteten Untersuchungen dann vor, wenn ein besonderer staatlicher Bezug gegeben sei. Dies sei hier ganz offensichtlich gegeben, da es um die unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung gehe. Hintergrund der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sei zwar gewesen, dass der Unternehmer Hartmut Ostermann geschäftliche Beziehungen zu maßgeblich an der Regierungsbildung beteiligten Personen unterhalte, es Hinweise auf nicht unerhebliche Spenden an Parteien – insbesondere an „Die Grünen“ - gegeben habe und zudem fünf Ermittlungsverfahren gegen Hartmut Ostermann zur Zeit der Koalitionsverhandlungen eingestellt worden seien. Daraus habe sich der Verdacht ergeben, dass es Absprachen zwischen dem Unternehmer und an der Regierungsbildung beteiligten Personen gegeben habe, die zum einen die Zusammensetzung der Regierung und zum anderen die Einstellung der Verfahren zum Inhalt gehabt hätten. Der Sachverhalt betreffend den Unternehmer Ostermann sei also nur Anlass und Hintergrund der Einsetzung des Untersuchungsausschusses gewesen, das öffentliche Interesse reiche indessen weiter: Es bestehe in der umfassenden Aufklärung der Frage, ob die Zusammensetzung der Regierung durch ein Unternehmen oder einen Unternehmer beeinflusst worden sei. Genau diese Aufklärung bezwecke der Beweisantrag: Es solle untersucht werden, ob auf die Regierungsbildung eine Einflussnahme von unternehmerischer Seite – ganz gleich welcher – erfolgt sei. Dies belege bereits der Name des Untersuchungsausschusses, der jegliche unternehmerische Einflussnahme erfasse und nicht etwa eine Einschränkung auf die Person Hartmut Ostermann oder seine Unternehmensgruppe enthalte.
k.
Der abgelehnte Beweisantrag stütze sich aber nicht nur auf den Einsetzungsantrag der Minderheit, sondern auch auf den Erweiterungsantrag der Mehrheit. So sei Gegenstand der Ersuchen gemäß dem Erweiterungsantrag der Regierungsfraktion ausdrücklich die Frage nach den Gründen des politischen Scheiterns der Regierungsbildung zwischen SPD, der Partei DIE LINKE. und der Partei Bündnis 90 / Die Grünen. Dieser Antrag sei unter anderem vor dem Hintergrund der erhobenen Vorwürfe gegen Mitglieder der saarländischen Landesregierung, anderer an der Regierungsbildung beteiligter Personen und Herrn Hartmut Ostermann gestellt. Zu diesen „anderen“ an der Regierungsbildung beteiligten Personen gehörten untechnisch gesprochen all diejenigen Personen, welche irgendeinen Einfluss auf die Regierungsbildung gehabt hätten. Bereits die Äußerungen Wendelin von Bochs, dass er sich bei einer rot-roten Landesregierung überlege seinen Firmensitz zu verlagern, könne zum Scheitern einer rot-rot-grünen Landesregierung beigetragen und damit Einfluss auf die Regierungsbildung gehabt haben. Sollte sich herausstellen, dass Wendelin von Boch die Wählerinitiative gegen rot-rot unterstützt und/oder der Partei Die Grünen Spenden zukommen gelassen habe, so könne auch hierin möglicher Weise ein Grund für das Scheitern einer rot-rot-grünen Landesregierung gesehen werden. Damit stehe eine unzulässige Einflussnahme oder der Versuch einer unzulässigen Einflussnahme durch den Unternehmer Wendelin von Boch auf das Verhalten der Parteien sowie die Verhandlungen über eine Regierungsbildung im Raum. Der Untersuchungsauftrag erfordere eine Aufklärung, ob Herr von Boch zudem die Wählerinitiative „Ich-lasse-michnicht-linken“ unterstützte, sowie ob und gegebenenfalls welche weiteren Maßnahmen er im Zusammenhang mit den Landtagswahlen ergriffen habe, um auf die Regierungsbildung Einfluss zu nehmen.
Die Antragstellerinnen beantragen,
festzustellen, dass die vom Untersuchungsausschuss „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“ in der Sitzung von 24. August 2010 erfolgte Ablehnung des, von der Fraktion DIE LINKE. beantragten und von der SPD mitgetragenen, Beweisantrages über die Frage einer möglichen Einflussnahme des Unternehmers Wendelin von Boch auf die Regierungsbildung des Saarlandes, durch Parteispenden und/oder eine Finanzierung einer Kampagne gegen eine rot-rote Regierung, durch Vernehmung von Wendelin von Boch, die Antragsteller zu 1), zu 2) und 3) in ihrem Recht aus Art. 79 der saarländischen Landesverfassung verletzt.
2.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet.
a.
Maßgeblich für das Vorliegen der von den Antragstellern behaupteten Rechtsverletzung sei der den Einsetzungsbeschlüssen LT-Drucksache 14/85-NEU und LT-Drucksache 14/102 zu Grunde liegende Untersuchungsauftrag, dessen Reichweite von den Antragstellern verkannt werde. Eine Erweiterung dieses Untersuchungsauftrages, der von der Fraktion DIE LINKE. mit der Landtagsdrucksache 14/274 eingebracht worden sei, sei mit Mehrheitsentscheidung des Landtags in der Sitzung vom 15. September 2010 abgelehnt worden.
b.
Die Zurückweisung des Beweisantrages im Untersuchungsausschuss verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten aus Art. 79 SVerf, da die beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liege. Zwar ergebe sich aus Art. 79 SVerf grundsätzlich das Beweisantragsrecht und Beweiserzwingungsrecht der Minderheit. Ein Beweisantrag, der außerhalb des Untersuchungsauftrags liege, sei aber von vornherein rechtswidrig. Zu einer rechtswidrigen Beweiserhebung könne die Ausschussmehrheit auch nicht aufgrund des Minderheitenschutzes verpflichtet sein. Die Einsetzungsminderheit müsse nur im Rahmen des Untersuchungsauftrags und innerhalb des Mehrheitsprinzips über die Beweiserhebung mitbestimmen können (BVerf-GE 105, 197 ff.). Diese Auffassung werde einhellig in Rechtsprechung und Literatur geteilt. So sei nach einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 30. Juni 2004 – LVG 7/04) davon auszugehen, dass der Untersuchungsauftrag die Grenze für die Beweiserhebung bilde. Es komme allein darauf an, ob ein Beweisthema mit dem beschlossenen Untersuchungsauftrag vereinbar sei. Die Möglichkeit den Antrag zu erweitern stehe im Übrigen auch nicht der Minderheit im Untersuchungsausschuss zu, welche die Beweiserhebung beschlossen habe, sondern einer qualifizierten Minderheit des Landtages.
c.
Im Rahmen des Untersuchungsauftrages sei den Beweisanträgen der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit grundsätzlich Folge zu leisten, soweit das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt werde. Dementsprechend sehe auch § 47 Abs. 2 LTG, der die Minderheitenrechte aus Art. 79 SVerf verfassungsgemäß konkretisiere, vor, dass Beweise zu erheben sind, wenn sie von den Antragstellern, einem Viertel der Ausschussmitglieder oder den Betroffenen beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages lägen. Gerade das sei hier der Fall: Im Einsetzungsbeschluss (LT-Drucksache 14/85- NEU) sei die Rede von offenkundigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Unternehmungen der Ostermann-Gruppe und an der Bildung der saarländischen Landesregierung beteiligten Personen. Sonstige Beziehungen zwischen saarländischen Unternehmen oder Unternehmern und an der Bildung der saarländischen Landesregierung beteiligten Personen würden nicht erwähnt und seien daher nicht Untersuchungsgegenstand. Auch der Konkretisierungsantrag (LT-Drucksache 14/102) zeige, dass lediglich eine mögliche unternehmerische Einflussnahme durch die Person Hartmut Ostermann oder Unternehmen der Ostermann-Gruppe vom parlamentarischen Untersuchungsauftrag umfasst sei. Deshalb habe der Untersuchungsausschuss Hartmut Ostermann auch als Betroffenen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 LTG festgestellt. Eine irgendwie geartete Bezugnahme des Untersuchungsauftrags auf sonstige saarländische Unternehmer oder Unternehmen sei nicht erkennbar.
d.
Die von den Antragstellern zur Stützung ihrer Auffassung über die Reichweite der Einsetzungsbeschlüsse ins Feld geführte Hinweis auf die Bezeichnung des Ausschusses mit „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“, sei nicht geeignet eine Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf sämtliche saarländischen Unternehmer und Unternehmen zu rechtfertigen: Dem stehe schon entgegen, dass ein derartiger Untersuchungsauftrag nicht hinreichend bestimmt sei. Dieser habe grundsätzlich so präzise zu sein, dass der Untersuchungsausschuss bezüglich des Inhaltes der Untersuchung keinen Ermessensspielraum habe. Denn ihm stehe keine Einschätzungsprärogative zu, wo die Grenzen des Untersuchungsauftrags im Einzelnen zu ziehen seien. Denn nur in diesem Falle sei nachprüfbar, ob sich das Untersuchungsthema im Kompetenzrahmen des jeweiligen Parlamentes bewege. Der Untersuchungsausschuss dürfe nur über die Art der Beweiserhebung, nicht jedoch über die beweiserheblichen Tatsachen bestimmen (vgl. Glauben in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, § 6 Rn. 8 und 11 m.w.N.).
e.
Fehl gehe auch die Einschätzung der Antragsteller, dass die in der LT-Drucksache 14/102 dort in Ziffer A. 1 und A. 2 verwandte Bezugnahme auf die „an der Regierungsbildung beteiligten Personen“, erlaube alle Personen, die irgendeinen Einfluss auf die Regierungsbildung gehabt haben könnten, einzuschließen. Fasse man den Begriff der „anderen“ an der Regierungsbildung beteiligten Personen so weit, dass dazu alle diejenigen Personen gehören, die irgend einen Einfluss auf die Regierungsbildung gehabt haben könnten, so wäre jede Äußerung einer saarländischen Bürgerin oder eines saarländischen Bürgers, der sich öffentlich für oder gegen bestimmte Regierungskonstellationen ausgesprochen habe, potentieller Gegenstand des Untersuchungsauftrages. Mit der in Art. 5 SVerf verbürgten Meinungsfreiheit sei eine solche Sichtweise unvereinbar. Auf diesem Wege könnte der Untersuchungsauftrag auch nicht auf den Unternehmer Wendelin von Boch erstreckt werden.
f.
Schließlich habe auch die Landtagsdebatte bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, namentlich die dort abgegebene mündliche Begründung des Einsetzungsantrages durch den Abgeordneten Lafontaine ausweislich des Wortprotokolls der 7. Landtagssitzung vom 10. Februar 2010 eindeutig ergeben, dass Gegenstand des Untersuchungsausschusses der Einfluss eines Unternehmers auf die Regierungsbildung, nämlich des Unternehmers Hartmut Ostermann, gegangen sei. Mit der von den Antragstellern vorgenommenen Auslegung der Reichweite des Untersuchungsauftrages sei letztendlich auch nicht vereinbar, dass sie selbst die Notwendigkeit gesehen hätten, durch Einbringung der Landtagsdrucksache 14/174 auf eine Erweiterung des Untersuchungsauftrags im genannten Sinne hinzuwirken, was die Landtagsmehrheit jedoch abgelehnt habe.
g.
Unerheblich sei schließlich der Vortrag der Antragsteller zur Zulässigkeit der parlamentarischen Untersuchung privater Bereiche (Privatenquête) und zum Erfordernis des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Diese Frage stelle sich nur im Rahmen der Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch einen parlamentarischen Beschluss, der einen verfassungsrechtlich zulässigen Untersuchungsauftrag festlege, nicht jedoch im Rahmen der Ablehnung des Beweisantrages im Untersuchungsausschuss. Denn vom Ausgangspunkt her stehe außer Zweifel, dass Privatpersonen dem Parlament gegenüber nicht politisch verantwortlich seien. Die Ausführungen zur Zulässigkeit einer Privatenquête seien daher nicht entscheidungserheblich.
h.
Sei nach alledem davon auszugehen, dass die von den Antragstellerinnen beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrages liege, habe die Ausschussmehrheit den streitgegenständlichen Beweisantrag willkürfrei und ausreichend begründet abgelehnt.
B. / I.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) ist unzulässig, die Anträge der Antragstellerin zu 2.) und 3.) sind zulässig.
1.
Die Anträge sind statthaft. Das Organstreitverfahren ist die richtige Verfahrensart. Die Antragstellerinnen erstreben eine Entscheidung über die Auslegung der Verfassung (Art. 79 Abs. 2 SVerf) aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten des im Auftrag des Parlaments tätigen Untersuchungsausschusses, die ihm durch die Verfassung oder das Landtagsgesetz mit eigener Zuständigkeit übertragen worden sind. Vor diesem Hintergrund geht es um die Reichweite des sich aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 SVerf ergebenden Beweiserhebungsrechtes. Es handelt sich damit um ein Organstreitverfahren gemäß Art. 97 Nr. 1 SVerf i.V.m. §§ 9 Nr. 5, 39 VerfGHG.
2.
Die Antragstellerinnen sind beteiligtenfähig. Sie sind „andere Beteiligte“, die durch die Verfassung des Saarlandes oder die Geschäftsordnung des Landtags des Saarlandes oder, wie es in der nach Sinn und Zweck gebotenen erweiternden Auslegung von Art. 97 Nr. 1 SVerf und § 9 Nr. 5 VerfGHG heißen muss, das Gesetz über den Landtag des Saarlandes, mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Das gilt für die Fraktionen des Landtags, die in der Verfassung des Saarlandes mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Art. 70 Abs. 2, 77 Abs. 1 SVerf; vgl. SVerfGH, Beschl. v. 12. Dezember 2005 – Lv 4/05), für das von Art. 79 Abs. 1 SVerf genannte Viertel der Mitglieder des Landtags als qualifizierte Minderheit sowie für seine Repräsentanten, das in § 47 Abs. 2 LtG genannte Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses.
3.
a.
Die Antragstellerin zu 1.) ist indessen nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist, wer geltend machen kann, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm oder dem Organ, dem er angehört, durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Daran fehlt es.
(aa.)
Eigene ihr von der Verfassung des Saarlandes zugewiesene Rechte der Antragstellerin zu 1.) können durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht verletzt oder gefährdet sein. Denn einer Fraktion des Landtags des Saarlandes steht nach Art. 79 Abs. 1 SVerf kein Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu. Ein solches Recht hat lediglich der Landtag in seiner Gesamtheit oder die durch Art. 79 Abs. 1 Sverf genannte qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Abgeordneten.
(bb.)
Auf verfassungsmäßige Rechte des Landtags des Saarlandes als des Organs, dem die Antragstellerin zu 1) angehört, kann sie sich nicht berufen.
Die durch Art. 97 Nr. 1 SVerf und § 9 Nr. 5 VerfGHG zugelassene gesetzliche Verfassungsprozessstandschaft, die Geltendmachung fremder Verfassungsrechte im eigenen Namen, beruht auf dem Gedanken des Schutzes von Minderheiten. Da die parlamentarische Demokratie typischerweise einen Interessengegensatz zwischen der Exekutive und der Mehrheit der Legislative nicht kennt, wohl aber einen Interessengegensatz zwischen der Exekutive und den eine Regierung stellenden Mehrheitsfraktionen eines Parlaments auf der einen, den oppositionellen Fraktionen des Parlaments auf der anderen Seite, soll die Wahrnehmung der Rechte des Parlaments der Regierung gegenüber – auch – letzteren anvertraut werden.
Um die Verteidigung der Rechte des Parlaments – des Enquêterechts – in seiner Gesamtheit geht es aber nicht, wenn ein Teil des Parlaments (eine Fraktion) gegen ein von der Mehrheit des Parlaments für richtig gehaltenes Verfahren vorgehen will. In einem solchen Fall kann ein Teil des Parlaments – vor allem eine Fraktion – zwar die Verletzung eigener Rechte in einem Organstreitverfahren zu klären suchen. Fehlt es an solchen, können nicht fremde Rechte, die deren Inhaber gar nicht wahrnehmen will, ins Feld geführt werden (vgl. VerfG Brandenburg, Beschl.v. 19.2.2009 – 44/08 – LKV 2009, 365; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 31.1.2008 – Vf. 84-I-07). Das gilt entsprechend, wenn Antragsgegner ein Untersuchungsausschuss ist.
Das leuchtet unmittelbar ein, vergegenwärtigt man sich, dass die verfassungsprozessstandschaftliche Antragsbefugnis einer Fraktion eines Parlaments dazu führen würde, dass eine Fraktion, deren Mitgliederzahl – wie hier – die Zahl der Mitglieder der Einsetzungsminderheit unterschreitet, auf diese Weise erreichen könnte, dass eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses auch dann stattfände, wenn weder die Mehrheit des Parlaments noch die Mehrheit des Untersuchungsausschusses noch eine von Verfassungs wegen qualifizierte Minderheit des Parlaments oder des Untersuchungsausschusses die Erhebung von Beweisen für erforderlich erachteten. Die Gewährung einer Antragsbefugnis würde auf diese Weise einer Fraktion, deren Abgeordnetenzahl das Einsetzungsquorum unterschritte, die verfassungsgerichtliche Kontrolle auch des Vorgehens der qualifizierten Minderheit erlauben. Das wäre nicht systemgerecht, widerspräche den verfassungsrechtlich gewährten aber an ein Quorum gebundenen Minderheitsrechten und kann daher nicht sein.
b.
Die Antragsteller zu 2) und zu 3) sind antragsbefugt. Sie haben vorgetragen, durch die Ablehnung des von ihnen gestellten Beweisantrages vom 17. August 2010 seien sie in ihrem Beweiserhebungsrecht aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 SVerf verletzt. Dass dies der Fall sein könnte, ist nicht von vorneherein auszuschließen. Zwar gewähren Art. 79 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 SVerf einem Viertel der Mitglieder des Landtags nur das verfassungsmäßige Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und das Recht des Untersuchungsausschusses, Beweise zu erheben. Wirksamkeit erlangt das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses indessen nur, wenn die von dieser qualifizierten Minderheit für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen auch geklärt werden können, die parlamentarische Mehrheit sich also nicht notgedrungen der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, wohl aber seinen Ermittlungen versagen darf. Daher ist Art. 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SVerf implizit, dass einem Viertel der Mitglieder des Landtags und den Repräsentanten der Einsetzungsminderheit im Untersuchungsausschuss (grundsätzlich) das verfassungsmäßige Recht zusteht, die zulässigen und von ihnen für geboten erachteten Beweise zu erheben. Ist nicht auszuschließen, dass die Mehrheit in dieses verfassungsmäßige Recht eingegriffen hat, kann es im Organstreitverfahren von seinen Inhabern verteidigt werden.
4.
Der Antrag vom 24. November 2010 ist ordnungs- und fristgemäß gestellt. Gemäß § 40 Abs. 3 VerfGHG muss der Antrag binnen drei Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Der Beweisantrag vom 17. August 2010 wurde in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 24. August 2010 abgelehnt. Der vorliegende Antrag ging am 24. November 2010 und damit noch innerhalb der Drei-Monats-Frist bei Gericht ein.
5.
Schließlich fehlt den Antragstellern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag.
Ein rechtlich erhebliches Interesse an der Entscheidung ist dann zu verneinen, wenn diese für ihn keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugen könnte (BVerfGE, 119, 302, 308). Die Antragsteller haben jedoch ein rechtlich erhebliches Interesse an der Entscheidung des Organstreitverfahrens. Es geht nämlich um den zwischen den Mehrheitsfraktionen und den Oppositionsfraktionen schwebenden Streit, welche Beweiserhebungsrechte und welchen Prüfungsauftrag der am 10. Februar 2010 eingesetzte Untersuchungsausschuss „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“ hat. Die Klärung dieser Frage ist für die weitere Fortsetzung der Arbeit des Ausschusses und die rechtliche Position der hierin vertretenen Fraktionen von erheblichem Interesse. Deshalb ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu bejahen.
II.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die mit Beschluss des Untersuchungsausschusses vom 24. August 2010 erfolgte Ablehnung des Beweisantrages vom 17. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren verfassungsrechtlich in Art. 79 SVerf verbürgten Rechten, denn der abgelehnte Beweisantrag ist nicht durch den dem Einsetzungsbeschluss des Untersuchungsausschusses Landtagswahlen 2009 zugrunde liegenden Untersuchungsauftrag gedeckt.
1.
Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Überprüfung des streitigen Beweisantrages ist Art. 79 SVerf. Er ermächtigt den Landtag, Untersuchungsausschüsse einzusetzen und durch diese Beweise erheben zu lassen (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 SVerf). Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung (Art. 79 Abs. 4 SVerf). Auf dieser Grundlage hat der Landtag des Saarlandes in seiner Sitzung vom 10. Februar 2010 den Untersuchungsausschuss „Landtagswahlen 2009“ eingesetzt. Im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit hat dieser begonnen Beweise zu erheben.
Das dem Untersuchungsausschuss zustehende Recht, Beweise zu erheben, wird in Art. 79 SVerf selbst nicht näher dahin konkretisiert, welche Beweise erhoben werden dürfen und welche nicht. Dem gegenüber ermächtigt Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG Untersuchungsausschüsse des Bundestages ausdrücklich nur dazu, die „erforderlichen“ Beweise zu erheben. Aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kann für einen auf Art. 79 SVerf beruhenden Untersuchungsausschuss nichts anderes gelten. Untersuchungsausschüssen stehen – abgesehen von ihren politischen Wirkungsmöglichkeiten – erhebliche Eingriffsbefugnisse zu. Zeugen und Sachverständige können zum Erscheinen und zur Aussage gezwungen werden. Akten – und damit regelmäßig personenbezogene Daten – können angefordert und eingesehen werden. Betroffene müssen gewärtigen, sich der öffentlichen Kritik eines Verfassungsorgans ausgesetzt zu sehen. Das berührt ihre Rechtsstellung auch dann, wenn, wie nach dem Verfassungsrecht des Saarlandes, Beschlüsse eines Untersuchungsausschusses unabhängiger richterlicher Kontrolle nicht entzogen sind (Zeyer/Grethel in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 79 Rdn. 17). Solche Eingriffsbefugnisse sind aber von vornherein nur gerechtfertigt, wenn ihre Grundlage ein rechtsstaatlich nach Gegenstand und möglicherweise betroffenen Personen bestimmt umrissener, Voraussetzungen und Grenzen von Eingriffen vorhersehbar machender Einsetzungsbeschluss ist. Daher ist auch nach dem Verfassungsrecht des Saarlandes das weite Beurteilungsermessen des Untersuchungsausschusses, welche Beweise er erheben möchte, eingeschränkt: Er erhebt nur diejenigen Beweise, die „in Verfolgung des Untersuchungszweckes erforderlich“ sind (BVerfG, Urteil vom 17. Juni 1984 – 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100 [128]; Klein in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rdnr. 104). Dem entsprechend bestimmt § 47 Abs. 1 LTG, dass der Untersuchungsausschuss die durch den Untersuchungsauftrag „gebotenen“ Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen erhebt (so zu Recht Zeyer/Grethel a.a.O., Rdn. 10).
Maßstab für die Zulässigkeit der Beweiserhebung sind damit Inhalt und Reichweite des dem Einsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2010 zugrunde liegenden Untersuchungsauftrags, denn der Untersuchungsausschuss ist an diesen Auftrag bei jeder seiner Tätigkeiten gebunden (Klein, a.a.O., Rdn. 70). Diese Bindungswirkung erfordert bereits auf der Einsetzungsebene eine ausreichende Bestimmtheit des Untersuchungsauftrags. Grundsätzlich stehen dem Parlament als Ganzem gegenüber der Regierung die Kontroll- und Untersuchungsrechte zu. Mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses werden diese Rechte partiell auf den Ausschuss übertragen. Erst diese Übertragung gibt ihm das Recht, die Klärung von Sachverhalten zu verlangen und nötigenfalls mit den erforderlichen Eingriffsbefugnissen durchzusetzen (BVerfGE, 77, 1, 40). Das erfordert bereits an dieser Stelle eine konkrete Umschreibung dieser Rechte, damit klar ist, was ihm an Aufgaben übertragen ist und was nicht. Das dient letztlich auch dem Schutz der Einsetzungsminderheit. Je weiter und unbestimmter ein Untersuchungsauftrag gefasst ist, desto größer ist die Gefahr, dass eine Untersuchung allein aufgrund des Umfangs der dann denkbaren Erhebungen scheitert. Die Aufklärung von Missständen kann dann von einer Mehrheit des Parlaments erheblich verzögert oder gar verhindert werden, die öffentliche Aufmerksamkeit kann entgleiten, wenn ein Untersuchungsauftrag es erlauben würde, immer neue, vermeintlich auch klärungsbedürftige Fragen aufzuwerfen und ihnen nachzugehen. Daher gehört zu den Rechten des Art. 79 Satz 1 SVerf auch, dass die von der Einsetzungsminderheit abgegrenzten Untersuchungsthemen nicht mit einer Vielzahl weiterer bepackt und so ihre Behandlung zeitlich verzögert und sachlich erschwert werden. Umgekehrt darf auch die Einsetzungsminderheit, vielleicht weil sie erkennt, dass der von ihr geargwöhnte Missstand sich als nicht gegeben herausstellen wird, neue und von dem bisherigen Untersuchungsauftrag nicht erfasste Themen nicht zum Gegenstand der Untersuchung machen. Beides folgt aus dem – von der Verfassung verbürgten – Grundsatz der Gewährleistung eines effektiven parlamentarischen Enquêterechts.
In seinem Einsetzungsbeschluss hat das Parlament den Gegenstand des Untersuchungsthemas deshalb in hinreichend erkennbarer Weise festzulegen und so konkret zu umschreiben, dass dem Untersuchungsausschuss kein Raum verbleibt, das Ziel seiner Ermittlungen selbst zu bestimmen (BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1994 – Vf 71 – IV a – 93 -, DVBl. 1994, 1126 [1130]; StGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April.1977 – GR 2/76 -, DÖV 1977, 527; HessStGH., Urteil vom 24. November 1966 – P.St. 414 -,DÖV 1967, 51 [56]). Die daraus folgenden Eingriffvoraussetzungen müssen für Bürger und Betroffene messbar und verlässlich festliegen (BayVerfGH, Entscheidung vom 27. November 1985 – Vf 67 – IV/85, NVwZ 1986, 822 f.). So verlangt auch die in Ausfüllung dieses verfassungsrechtlichen Rahmens ergangene Bestimmung des § 39 Abs. 1 LTG die Einsetzung des Untersuchungsausschusses für einen „bestimmten“ Untersuchungsauftrag.
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der mit Parlamentsbeschluss vom 11. Februar 2010 auf der Grundlage der in den LT-Drucksachen 14/85-NEU und 14/102 enthaltene Beschluss zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses „Landtagswahlen 2009“ – noch – hinreichend bestimmt und enthält damit folgenden zulässigen Untersuchungsauftrag: Vor dem in der Präambel des Beschlusses näher dargelegten Hintergrund ist die Einflussnahme des Unternehmers Hartmut Ostermann oder der Unternehmen der Hartmut Ostermann-Gruppe auf die Regierungsbildung nach der Landtagswahl 2009 zu klären. Dieser Auftrag wird durch die unter A und B der in den Einsetzungsanträgen Landtagsdrucksache 14/85-NEU und Landtagsdrucksache 14/102 ausformulierten Untersuchungsfragen näher konkretisiert.
a.
Der so verstandene Untersuchungsauftrag ergibt sich zum einen aus der für die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses notwendigen Darlegung des öffentlichen Interesses an seiner Einrichtung (vgl. nur: Caspar, Zur Einsetzung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, DÖV 2004, 845 m.w.N.). Dieses öffentliche Interesse wird jeweils in der Präambel der Einsetzungsanträge beginnend mit der Formulierung „vor dem Hintergrund“ dargelegt und ist eindeutig auf ein vermutetes Beziehungsgeflecht zwischen der Person des Unternehmers Hartmut Ostermann, den Unternehmen der Ostermann-Gruppe und den an der Bildung der saarländischen Landesregierung nach der Landtagswahl 2009 beteiligten Personen beschränkt.
b.
Zum anderen wird dieses Verständnis durch die dem Einsetzungsbeschluss vorausgehende Debatte im saarländischen Landtag am 10. Februar 2010 nachhaltig belegt. Ausweislich des Wortprotokolls (Landtag des Saarlandes, 7. Sitzung, 10. Februar 2010, Seite 341 des amtlichen Umdrucks) hat die Antragstellerin zu 1. zur Begründung des Einsetzungsantrags ausgeführt: „Der Ausschuss, den wir heute beantragen, hat zum Gegenstand den Einfluss eines Unternehmers auf die Regierungsbildung zu untersuchen. Es handelt sich um den Unternehmer Ostermann …“
Auch in der nachfolgenden Diskussion ging es ausschließlich um den Unternehmer Hartmut Ostermann als Person und seine etwaigen Beziehungen zu dem Abgeordneten Hubert Ulrich (B 90/Die Grünen), sowie um die Hintergründe der Einstellung von Steuerstrafverfahren gegen den Unternehmer Hartmut Ostermann und Unternehmen der Ostermann-Gruppe. Diese thematische Beschränkung kommt besonders prägnant in der Formulierung, „die saarländische Bevölkerung hat erhebliches Interesse daran zu erfahren“ - so der Abgeordnete Oskar Lafontaine – „in welchem Umfang Ostermann auf diese Regierung Einfluss genommen hat“ (Wortprotokoll, a.a.O. Seite 347) zum Ausdruck. In den Ausführungen des Abgeordneten Roland Theis (CDU) heißt es nicht weniger klar: „Das geht nur, wenn der Untersuchungsausschuss aufräumen kann mit dem Versuch, den Eindruck zu erwecken, es habe eine einseitige Unterstützung der Koalitionsparteien durch den Unternehmer Hartmut Ostermann gegeben“ (Wortprotokoll, a.a.O. Seite 348).
Die sachliche Reichweite des nach § 39 Abs. 1 LTG zu bestimmenden Untersuchungsauftrags ist damit inhaltlich klar eingegrenzt: Sie erstreckt sich nicht, wie die Antragsteller (vgl. Seite 20 des Antragsschriftsatzes) meinen, darauf „zu untersuchen, ob auf die Regierungsbildung eine Einflussnahme von unternehmerischer Seite – ganz gleich welcher – erfolgte“, was sich bereits aus dem Namen des Untersuchungsausschusses: „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“ ergebe. Die Bezeichnung des Untersuchungsausschusses enthält insoweit – eindeutig – lediglich eine geraffte Beschreibung dessen, was der nachfolgende Auftrag inhaltlich bedeutet.
3.
Verstünde man den Untersuchungsauftrag dahin, dass jede unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung abgeklärt werden solle, so verließe ein solcher Prüfauftrag den Boden der Verfassung, denn er führte zu einem zu weit gefassten und damit unbestimmten Inhalt.
Mit der durch Art. 79 SVerf dem Parlament zugewiesenen Kompetenz, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, ist die Pflicht verbunden, dem Ausschuss das Untersuchungsthema vorzugeben. Denn insoweit ist eine Delegation auf den Untersuchungsausschuss nicht statthaft (Klein, a.a.O., Art. 44, Rdnr. 82). Andernfalls könnte sich der Ausschuss selbst zu Sachverhaltsermittlungen in weiterem Umfang ermächtigen, als es das Parlament bei seiner Einsetzung wollte (BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 1992 – 2 BVQ 14/91 - BVerfGE 88, 63). Der Untersuchungsausschuss darf aber nur die Art der Beweiserhebung, nicht jedoch die beweiserheblichen Tatsachen bestimmen (Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, § 6 Rdn. 11, § 15 Rdn. 6 m.w.N.). Gerade das wäre aber dann der Fall, wenn man den Untersuchungsauftrag so verstehen wollte, wie es die Antragsteller für zutreffend erachten. Eine zuverlässige Grenzziehung zwischen parlamentarisch abgesichertem Untersuchungsgegenstand und überschießendem Ermittlungswillen wäre bereits auf der Einsetzungsebene nicht mehr zu ziehen. Dies hätte zur Folge, dass im Rahmen der Beweiserhebung zudem die Grenze zum prozessrechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis, der nur der Beschaffung sich erst danach als möglicherweise beweiserheblich zeigender Tatsachen dient, mangels Anbindung der Beweiserhebung an ein konkretes Beweisthema nicht mehr klar erkennbar wäre. Art. 79 Abs. 4 SVerf verpflichtet und gestattet auch mit der Verweisung auf die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 1 StPO) nur die „Aufklärung solcher Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“. Auch das erfordert einen konkreten Untersuchungsgegenstand, dessen „hinreichende Umschreibung“ § 39 Abs. 4 Satz 1 LTG ebenfalls ausdrücklich vorschreibt und dessen Konkretisierung und/oder Erweiterung dort nur dann für zulässig erklärt wird, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstandes unberührt bleibt (§ 34 Abs. 4 Satz 2 a LTG) oder wenn keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist (§ 34 Abs. 4 Satz 2 b LTG). Eine Befugnis, den Prüfungsauftrag – sei es im Sinne einer Erweiterung oder einer Einengung – nach eigenem Ermessen frei zu gestalten, steht dem Untersuchungsausschuss nicht zu.
Kern des Untersuchungsauftrags ist die an der Person von Hartmut Ostermann und „seiner“ Unternehmensgruppe festgemachte – vermutete – Einflussnahme auf die Regierungsbildung. Das von den Antragstellern gewünschte Verständnis des Untersuchungsthemas stellte hingegen sämtliche Unternehmer des Landes unter den generellen Verdacht, Einfluss auf die Regierungsbildung nach der Landtagswahl genommen zu haben. Jeder einzelne Unternehmer könnte, gleichsam auf Zuruf, zum Gegenstand weitreichender, einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nachgebildeter Feststellungen gemacht werden. Dies gälte umso mehr, als die Frage, was unter „Einflussnahme“ zu verstehen ist, ebenfalls einen kaum überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnete, der mit einem sachbezogenen, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahren offenkundig nicht zu vereinbaren ist.
Der Auftrag des Untersuchungsausschusses ist auf die Person Hartmut Ostermann und Unternehmen der Ostermann-Gruppe und die an der Regierungsbildung beteiligten Personen, darunter namentlich die des Abgeordneten Hubert Ulrich, beschränkt. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Ausschuss gemäß § 54 Abs. 2 LTG nur die Personen Ostermann und Ulrich vom Untersuchungsauftrag als „Betroffene“ festgestellt hat. Nach alledem ist der Untersuchungsausschuss nur zu einer Beweiserhebung befugt, die zur Abklärung des vermuteten Beziehungsgeflechtes zwischen Hartmut Ostermann, den Unternehmen der Ostermann-Gruppe und den an der Regierungsbildung beteiligten Personen erforderlich ist.
4.
Aber auch aus einem weiteren Grunde liegt die von den Antragstellern begehrte Beweisaufnahme in wesentlichen Punkten außerhalb des Untersuchungsauftrags: Dieser grenzt den Untersuchungszeitraum nämlich auf die Regierungsbildung „nach den Landtagswahlen 2009“ ein. Als unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung scheiden daher alle Umstände aus, die vor der Landtagswahl stattgefunden haben. Hierzu gehört die im Beweisantrag als beweiserheblich bezeichnete Frage nach der Spendenpraxis des Unternehmers Wendelin von Boch „im Jahr 2009“ jedenfalls insoweit, als sie vor dem Tag der Landtagswahl, also dem 30. August 2009, gehandhabt wurde. Auch die weiter als aufklärungsbedürftig bezeichnete angebliche Verbindung des Herrn Wendelin von Boch oder des Unternehmens Villeroy & Boch zu einer Anzeigenkampagne mit dem Titel „Ich-lasse-mich-nicht-linken“ betrifft allein den Wahlkampf vor der Landtagswahl 2009 und liegt damit deutlich außerhalb des zu untersuchenden Zeitraums. Eine dahingehende Beweisaufnahme würde auch aus diesem Blickwinkel nicht mehr vom Untersuchungsauftrag gedeckt.
5.
Die im Beweisantrag vom 17. August 2010 von den Antragstellern gestellten und durch die Vernehmung von Herrn Wendelin von Boch als Zeugen zu klärenden Fragen
- ob und wenn ja welche Parteien und in welcher Höhe der Unternehmer Wendelin von Boch persönlich oder das Unternehmen Villeroy & Boch im Jahr 2009 Spenden gab sowie
- ob Herr Wendelin von Boch selbst oder das Unternehmen Villeroy & Boch die anonyme Anzeigenkampagne gegen eine rot-rote Landesregierung während des letzten Landtagswahlkampfes im Jahr 2009 mit finanziert hat,
lassen sich in keinerlei Zusammenhang mit diesem beschriebenen Untersuchungsauftrag bringen. Der beantragte Zeugenbeweis ist daher nicht zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages geboten.
6.
Ist nach alledem die begehrte Beweiserhebung mit dem sich aus Art. 79 Abs. 2 SVerf ergebenden Beweiserhebungsrecht deshalb nicht mehr gedeckt, weil sie nicht mehr innerhalb des dem Untersuchungsausschuss auferlegten Auftrags liegt, so hat der Untersuchungsausschuss mit seiner Mehrheit den Beweisantrag auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 LTG zu Recht abgelehnt. Die Frage, ob ein solches Aufklärungsbegehren eine zulässige „Privatenquête“ sein könnte, stellt sich daher nicht.
Eine Verletzung verfassungsrechtlich in Art. 79 SVerf geschützter Rechte der Antragsteller ist nicht gegeben.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André
Herrmann Dr. Morsch Quack
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 79 SVerf SL, § 47 LTG SL, § 39 LTG SL, Art. 97 SVerf SL, § 9 VerfGHG SL, § 54 LTG SL, § 40 VerfGHG SL, Art. 5 SVerf SL, Art. 70 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 15/10 entschieden?“