Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 24.08.2011 – Lv 14/11
Leitsatz
1. Zur Kompetenz eines Landesverfassungsgerichts, eine angeblich auf Bundesrecht beruhende Immunität eines Angeklagten zu prüfen.
2. Zur Folgenabwägung bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fortführung eines Strafverfahrens.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6.10.2010 – 29 Js 30/09 – wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alternativen 1 und 2, Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Bewährungszeit ist auf 2 Jahre festgesetzt worden. Dem Beschwerdeführer ist auferlegt worden, einen Geldbetrag von 6.000 € an die Landeskasse des Saarlandes zu zahlen. Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Berufung hat das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 19.10.2010 verworfen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 28.6.2011 das Urteil des Landgerichts Saarbrücken unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatbestand insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung durch Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist sowie im Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers hat es verworfen.
Der Beschwerdeführer meint, die mit seiner Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, weil sie seine – von ihm angenommene – Immunität als Mitglied der 13. und 14. Bundesversammlung beeinträchtigten. Durch die Missachtung von Beweisanträgen sei ihm kein fairer Prozess zuteil geworden und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Schließlich verstießen sie auch gegen sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit, weil für seine Äußerungen auf einem „politischen Aschermittwoch“ des Landesverbandes Saar der NPD „das gesamte Finanzgebäude dieser Judenrepublik“ werde „in den nächsten 2 Jahren zusammenbrechen“, die „Muselmanen“ trügen eine „höchst gefährliche Samenkanone“ bei sich, die Vermutung der Freiheit der Rede streite.
Da zu erwarten sei, dass die kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken, an die das Strafverfahren zurückverwiesen worden sei, alsbald terminieren und verhandeln werde, drohten ihm schwere Nachteile durch Fortsetzung der Verletzung seiner Immunität als Mitglied der 13. und 14. Bundesversammlung. Daher könne er verlangen, dass im Wege der einstweiligen Anordnung dem Landgericht Saarbrücken bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen untersagt werde, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Volksverhetzung weiter zu betreiben.
Die Beteiligte hat sich nicht geäußert.
II. / A.
Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG darf ein Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist. Außer Betracht zu lassen ist grundsätzlich, ob der in dem anhängigen Verfassungsstreitverfahren angegriffene Hoheitsakt voraussichtlich als verfassungswidrig oder als verfassungsgemäß zu betrachten ist. Vielmehr sind – wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, oder wenn er umgekehrt nicht offensichtlich zulässig und begründet ist – lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH in st. Rspr. zuletzt Beschl. v. 8.9.2008, Lv 9/08 e.A.).
Die schweren Nachteile, die einem Antragsteller drohen, und die in die Abwägung einzustellen sind, müssen allerdings, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu rechtfertigen, nach der Konzeption des § 23 Abs. 1 VerfGHG von einem solchen Gewicht sein, dass sie drohender Gewalt oder wichtigen oder dringlichen Gründen des Gemeinwohls vergleichbar sind (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 – Lv 11/07 e.A.). Das ist nicht der Fall.
B. / 1.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Fortsetzung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens beeinträchtige seine Rechte aus § 7 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (vom 2.5.1959, BGBl I S. 230 i.d.F.d. Gesetzes vom 12.7.2007 BGBl I S. 1326) i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG als Mitglied der 13. und der 14. Bundesversammlung, ist dieses Vorbringen nicht in die Abwägung einzustellen.
Dabei kann vorerst dahinstehen, ob es der Jurisdiktionskompetenz des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes überhaupt unterliegt. Da die Immunität eines Mitglieds der Bundesversammlung wie die Immunität eines jeden Abgeordneten nur während der Dauer des Mandats besteht und ein Strafverfolgungshindernis begründet, endet sie mit der Erklärung des Präsidenten des Bundestages nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG). Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gründet folglich auf seiner Annahme, die Feststellung des Präsidenten des Bundestages, die 13. und die 14. Bundesversammlung sei beendet, verletze die Verfassung und habe daher keine rechtliche Wirkung. Die Annahme von Immunität des Beschwerdeführers würde also – ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer landesgerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage der Strafprozessordnung zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung des Saarlandes angreift, was an sich zulässig ist (BVerfGE 96, 345 ff.) – voraussetzen, dass der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes den Hoheitsakt eines Verfassungsorgans des Bundes für bundesverfassungsrechtlich unzulässig hielte. Die dagegen möglicherweise bestehenden Bedenken müssen indessen im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht geklärt werden. Nicht geklärt werden muss auch, ob sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Immunität genießt, schon deshalb nicht stellt, weil er es unterlassen hat, sie in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken und dem Revisionsverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Prüfung zu stellen. Die Immunität eines Beschuldigten und Angeklagten ist zwar ein persönliches Strafverfolgungshindernis, das von den Strafgerichten von Amts wegen zu klären ist. Die Prüfung der Vereinbarkeit einer landesgerichtlichen, auf dem Verfahrensrecht des Bundes beruhenden Entscheidung mit der Verfassung eines Bundeslandes ist jedoch nur zulässig, wenn ein zur Verfügung stehender Rechtsweg ordnungsgemäß beschritten und ausgeschöpft wurde (BVerfGE 96, 345, 371). Ob das bei von Amts wegen zu beachtenden Einwendungen auch bedeutet, dass die Einwendungen wenigstens vorgetragen werden oder ob es genügt, dass sich ihre Behauptung – wie hier – aus den Strafakten ergibt, kann dahinstehen.
Denn ein den Beschwerdeführer treffender schwerer und überwiegender Nachteil besteht nicht. Die Immunität eines Abgeordneten schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Parlaments. Schwere Nachteile träfen bei Durchführung eines Art. 46 Abs. 2 GG missachtenden Strafverfahrens folglich zunächst das Parlament. Soweit der Abgeordnete in Abhängigkeit von der Entscheidung des jeweiligen Parlaments über die Genehmigung der Strafverfolgung gleichfalls geschützt wird, wäre er nur dann in erheblichem Maße betroffen, wenn feststünde, dass das Parlament, dem er angehört, eine solche Entscheidung nicht willkürfrei (BVerfGE 310, 325 ff.) treffen dürfte. Das ist nicht erkennbar. Abgesehen davon ist derzeit nicht erkennbar, dass die 13. oder die 14. Bundesversammlung aufgrund des von dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gemachten Organstreitverfahrens alsbald zusammentreten wird, also konkrete Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in der Wahrnehmung seines – nach Auffassung von Verfassungsorganen des Bundes erloschenen – Mandats zu befürchten sind.
2.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, der rechtskräftige Teil seiner Verurteilung wegen Volksverhetzung führe zu schweren und überwiegenden, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Nachteilen, kann dem nicht gefolgt werden.
Irreversible konkrete Rechtsfolgen aus dem rechtskräftigen Teil seiner Verurteilung wegen Volksverhetzung drohen dem Beschwerdeführer gegenwärtig und auf absehbare Zeit gerade nicht. Aufgrund der teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 19.10.2010 und der Zurückverweisung des Strafverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zur erneuten Verhandlung und Entscheidung kann der Beschwerdeführer – abgesehen von der Notwendigkeit, sich dem Strafverfahren zu stellen – erst in ungewisser Zukunft überhaupt tatsächliche Nachteile von Gewicht erleiden. Demgegenüber würde eine einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofes einen präventiven Eingriff in das - Unabhängigkeit genießende – Vorgehen der Gerichte bedeuten. Ein Strafverfahren, das von Verfassungs wegen zügig durchzuführen ist, würde behindert. So würden nicht nur Rechte eines Grundrechtsträgers, sondern auch die Aufgaben der Strafjustiz nachhaltig beeinträchtigt. Da selbst dann, wenn die rechtlichen Überlegungen des Beschwerdeführers zutreffen sollten – was in keiner Weise fest steht – ins Gewicht fallende Nachteile für ihn erst nach umfassender Rechtskraft einer ihn belastenden strafgerichtlichen Entscheidung zu erwarten wären, fällt jedenfalls die Abwägung zu seinen Lasten aus: Der Verfassungsgerichtshof darf nicht nur nicht vorschnell und ohne begründeten Anlass die Arbeit der Legislative aussetzen sondern gleichermaßen auch nicht jene der Judikative.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André Herrmann Dr. Morsch Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Gassert)
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 23 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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