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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 25.09.2023 – Lv 13/23

Leitsatz

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn er sich gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen die richterlichen Mitwirkenden an einer zivilgerichtlichen Entscheidung wendet, nachdem alle denkbaren Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung selbst ausgeschöpft sind.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31.07.2023 – 5 T 263/22 und 5 T 104/23 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Er beabsichtigt, Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31.07.2023, dem Antragsteller zugestellt am 03.08.2023, zu erheben. Mit diesem Beschluss hat das Landgericht Saarbrücken ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die erkennenden Richterinnen sowie eine die Ablehnungsentscheidung betreffende Gehörsrüge und Gegenvorstellung verworfen.

Der Antragsteller führt aus, die Entscheidungen verletzten sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, auf Gleichbehandlung und willkürfreie Entscheidung, auf rechtliches Gehör, auf wirksamen Rechtsschutz und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren.

Hintergrund des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 31.07.2023 ist der dem Verfassungsstreitverfahren Lv 12/22 zugrundeliegende Sachverhalt. Die die zahlreichen – sich regelhaft wiederholenden – Ablehnungsgesuche, Gehörsrügen und Gegenvorstellungen des Antragstellers auslösende Entscheidung war letztlich ein Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022, mit der Erzwingungshaft gegen den Antragsteller zur Abgabe einer Vermögensauskunft beschlossen worden war. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Beschluss vom 12.06.2023 einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen diese Entscheidung sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung vom 23.09.2022 ist bislang nicht eingelegt worden. Der Antragsteller hat allerdings in dem Verfahren Lv 12/22 inzwischen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 erhobenen Rechtsbehelfe – Gehörsrügen und Gegenvorstellungen – sind abschließend im April 2023 zurückgewiesen worden.

Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31.07.2023 vertritt die Rechtsauffassung, das mit dem Beschluss vom 23.09.2022 endende Verfahren verschiedener Rechtsbehelfe des Antragstellers sei abgeschlossen, ein Ablehnungsgesuch sei daher unzulässig.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Die Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Anordnung soll gewährleisten, einem Verfassungsstreitverfahren zugrundeliegenden Streitfall in einem Zustand zu halten, in dem die nachfolgende verfassungsgerichtliche Entscheidung noch wirksam oder umsetzbar ist. Wendet sich ein solcher Antrag indessen gegen die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts, mit der ein nach Abschluss eines dort anhängigen Verfahrens durch rechtskräftige Zurückweisung aller statthaften Rechtsbehelfe gestellter Ablehnungsantrag gegen die zuvor erkennenden Richter verworfen wurde, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn eine vorläufige Regelung eines Zustands könnte nur darin bestehen, die Wirksamkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu suspendieren. Das würde indessen nichts daran ändern, dass das zuvor anhängige Verfahren vor dem ordentlichen Gericht weiter als rechtskräftig abgeschlossen betrachtet werden muss. Will sich ein Antragsteller aber dagegen wenden, kann er sein Ziel nur erreichen, wenn er das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht angreift und eine verfassungsgerichtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit zu erwirken versucht. Das hat der Antragsteller auch – mehrfach – versucht, ist aber ohne Erfolg geblieben. Soweit insoweit verfassungsgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sein sollten, bleibt ihm nichts anderes, als diesen Abschluss abzuwarten. Soweit der Antragsteller erkennbar meint, durch weitere Anträge die Umsetzung der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 in dem Verfahren 5 T 263/21, also die Anordnung der Erzwingungshaft, aufhalten zu können, kann er sein Anliegen also völlig unabhängig von einer einstweiligen Anordnung gegen den angegriffenen Verwerfungsbeschluss so lange verfolgen, wie in einem Verfassungsstreitverfahren noch die – von dem Antragsteller behauptete – Verfassungswidrigkeit der Entscheidung vom 23.09.2022 (aus welchen Gründen auch immer) festgestellt werden könnte und der Antragsteller noch Einwände gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 12.06.2023 erhebt, die zu bescheiden sein könnten.

Soweit der Antragsteller meinen sollte, durch einen sich auf die angegriffene Entscheidung beziehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 (5 T 263/21) durch seinen jetzigen Antrag in Frage stellen zu können, kann ihm das aus Rechtsgründen folglich nicht gelingen.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31.07.2023 hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Annahme des Landgerichts Saarbrücken, die Ablehnung der erkennenden Richter stelle ein unzulässiges Befangenheitsgesuch dar, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 angreifenden Rechtsbehelfe des Antragstellers sind – soweit ordentliche Gerichte darüber zu befinden hatten – sämtlich verworfen oder zurückgewiesen worden. Der Antragsteller verkennt, dass, selbst wenn ihm noch weiterer verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz zustünde, dieser keine aufschiebende Wirkung hätte. In einem solchen Fall darf die instanzgerichtliche Rechtsprechung verfassungsrechtlich völlig unbedenklich davon ausgehen, dass ein Ablehnungsgesuch in dem zivilprozessrechtlich abgeschlossenen Verfahren unzulässig ist.

Rechtsschutz stellt, wie der Antragsteller zur Kenntnis zu nehmen hat, keine ins Unendliche reichende Spirale dar. Daher wird der Verfassungsgerichtshof weitere Anträge in dieser Sache – soweit sie nicht bereits anhängig sind – als rechtsmissbräuchliche Willkür betrachten und sie ohne weitere Begründung verwerfen. gez.: Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Schmit Trenz JR. Warken Witsch Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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