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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 10.12.2012 – Lv 13/12

Leitsatz

Befangenheit eines Verfassungsrichters.

Tenor

Verfassungsrichter Warken ist von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahlen zum 15. Landtag des Saarlandes am 25. März 2012 und die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. Verfassungsrichter Warken hat mitgeteilt, dass er Mitte des Jahres 2012 im Auftrag eines Oberbürgermeisters Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung erstattet hat. Er habe im Übrigen in seiner Funktion als Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer wegen Äußerungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine städtische Gesellschaft beantragt. Vor diesem Hintergrund hat er sich für befangen erklärt.

Verfassungsrichter Warken ist – wie er selbst anführt – gemäß § 13 Abs. 1 VerfGHG von der Mitwirkung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Insoweit ist nicht maßgeblich, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist, sondern allein, ob vom Standpunkt der ablehnenden Person aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Angesichts des – wenn auch beruflich bedingten – Vorgehens von Verfassungsrichter Warken gegen den Beschwerdeführer könnte, vor allem im Hinblick auf die zeitliche Nähe zu dem Verfassungsbeschwerdeverfahren und die Art der von ihm im Auftrag seiner Mandantin vertretenen Vorwürfe, ein solcher Eindruck entstehen. gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger

Prof. Dr. Weth Wittling

Ausgefertigt

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

§ 13 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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