Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 09.04.2024 – Lv 12/23

Leitsatz

Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer erneuten Straffälligkeit in der Bewährungszeit, die ihrerseits zu einer Strafaussetzung zur Bewährung geführt hat, setzt im Lichte des Grundrechts der Freiheit der Person mehr voraus als schlicht eine andere Legalbewährungsprognose durch das frühere Strafgericht.

Tenor

Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 02.08.2023 – 1 Ws 87/23 – und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.03.2023 – 2 BRs 4/18 (46 VRs 06 Js 275/16) – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Satz 1 SVerf. Sie werden aufgehoben.

Die Landeskasse hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A. / I.

Mit einer am 04.09.2023, einem Montag, eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine ihm am 03.08.2023 bekanntgegebene Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichtes (1 Ws 87/23) und den Beschluss des Landgerichtes Saarbrücken vom 28.03.2022 (2 BRs 4/18 (46 VRs 06 Js 275/16)) und rügt die Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Satz 1, Art. 3 Satz 1 und Art. 22 SVerf in der Ausprägung des Rechts auf Berufsfreiheit, der Freiheit der Person und der freien Ausgestaltung von Ehe und Familie.

Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Rechtsanwalt und wurde durch Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19.09.2017, das am 11.09.2018 in Rechtskraft erwuchs, wegen Bestechung in Tatmehrheit mit Gründungsschwindel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils einen Betrag von 10.000,00 €, zahlbar in zwei jährlichen Raten zu je 5.000,00 €, an die Landeskasse zu zahlen. Die Zahlung ist erfolgt.

Im Jahre 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen des Vorwurfs der Untreue wegen einer am 14.04.2019 erfolgten zweckwidrigen Vereinnahmung von Mandantengeldern auf einem überzogenen Eigenkonto neue Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer auf, woraufhin das Landgericht Saarbrücken den Verurteilen mit ihm am 14.10.2021 zugestellten Schreiben darüber belehrte, dass ein Widerruf der Strafaussetzung aus dem Urteil vom 19.09.2017 auch nach Ablauf der am 10.09.2021 abgelaufenen Bewährungszeit erfolgen könne, wenn er sich erneut strafbar gemacht habe.

Unter dem 17.03.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Tatvorwurfs dann erstinstanzlich durch das Amtsgericht Saarlouis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung erneut zu Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht Saarlouis führte in der Entscheidung aus, dass die Vollstreckung der Strafe dem Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB ein weiteres Mal zur Bewährung ausgesetzt werden könne, weil das Gericht davon ausgehe, dass der Angeklagte aufgrund des vorliegenden Urteils einschneidende berufsrechtliche Sanktionen seitens der Rechtsanwaltskammer zu gewärtigen habe und dies ihn zukünftig auch ohne Vollstreckung der Strafe von der Begehung weiterer Straftaten dauerhaft abhalten werde, da ihm der Ernst der Lage im Hinblick auf seine berufliche Zukunft klar sein müsse.

Gegen dieses Urteil legten Verteidigung und Staatsanwaltschaft Berufung ein. Nach einer Verständigung gemäß § 257c StPO hat daraufhin die 12. Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken – nach Zurücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft – den Beschwerdeführer wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine nähere Begründung der erneuten Strafaussetzung findet sich in den – nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten – Entscheidungsgründen nicht.

Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem 17.02.2023, die Bewährungszeit (in Bezug auf die Aussetzung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.09.2017) um zwei Jahre bis zum 10.09.2023 zu verlängern unter Hinweis darauf, dass der Verurteilte während der Bewährungszeit mehrfach straffällig geworden sei, die neuerliche Strafe jedoch erneut zur Bewährung ausgesetzt worden sei.

Das Landgericht Saarbrücken hörte den Beschwerdeführer mündlich nach einem Hinweis darauf an, dass auch ein Widerruf der Strafaussetzung in Betracht komme. Danach widerrief es die Strafaussetzung, rechnete jedoch den aufgrund des Bewährungsbeschlusses gezahlten Betrag in Höhe von 10.000,00 € mit drei Monaten auf die ausgeurteilte Freiheitsstrafe an.

Zur Begründung führte es aus: Die günstige Legalbewährungsprognose, die seinem Urteil 19.09.2017 zugrunde gelegen habe, sei aufgrund der erneuten Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis vom 17. März 2022 entfallen. Dessen und des Berufungsgerichts getroffene günstige Prognosen bänden die 12. Strafkammer nicht, weil sie sich eigenverantwortlich eine Überzeugung vom Vorliegen der Widerrufsgründe zu verschaffen habe. Die in dem abgekürzt abgefassten Berufungsurteil vom 23.01.2023 enthaltene Begründung beschränke sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes und stelle bereits aus diesem Grund keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme einer positiven Legalprognose dar. Die Begründung der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichtes Saarlouis, der Angeklagte müsse aufgrund des vorliegenden Urteils einschneidende berufsrechtliche Sanktionen der Rechtsanwaltskammer gewärtigen, der Ernst der Lage sei ihm im Hinblick auf seine berufliche Zukunft klar, rechtfertige nicht die Erwartung, der Verurteilte werde auch ohne Vollstreckung einer Freiheitsstrafe keine Straftaten mehr begehen. Zwar liege die mit Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 17.03.2022 festgestellte Untreuehandlung eine gewisse Zeit zurück, der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht nur aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht vom 19.09.2017, sondern auch zum Zeitpunkt der Untreuehandlung am 24.04.2019 bewusst sein müssen, dass eine Untreuestraftat zum Nachteil eines Mandanten zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft führen könne, was ihn nicht von der Tatbegehung abgehalten habe. Weiter führte das Landgericht aus, dass mildere Mittel im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB, die einen Widerruf hindern könnten, nicht gegeben seien. Zwar könne nach dieser Vorschrift von einem Widerruf abgesehen werden, wenn Umstände vorlägen, die auf eine inzwischen eingetretene wesentliche Änderung der Lebensführung des Verurteilten schließen ließen, und die der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten entgegenstünden. Solche Gründe lägen jedoch nicht vor. Gründe des Vertrauensschutzes stünden dem Widerruf ebenfalls nicht entgegen.

Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf das Saarländische Oberlandesgericht mit dem Beschluss vom 03.08.2023. Zur Begründung führte es aus: Die vom Beschwerdeführer in der Bewährungszeit begangene Untreue zeige unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, dass sich die Erwartung, der Verurteilte werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt habe. Sowohl die der Ausgangsverurteilung vom 19.09.2017 zugrunde liegenden Taten der Bestechung und des Gründungsschwindels als auch die der Anlassverurteilung zugrunde liegende Tat der Untreue zeugten nach ihren jeweiligen Tatumständen wie auch nach der jeweiligen Tatmotivation von einer den eigenen Vorteil über das Recht und das Gesetz stellenden und damit rechtsfeindlichen Gesinnung. Die durch den Verurteilten vorgetragene Absicht, keine Fremdgelder für Mandanten mehr anzunehmen und den Bereich der zivilrechtlichen Schadenregulierung nicht mehr zu betreuen, hätten keine durchgreifende Bedeutung für die Frage, ob die Erwartung eines künftig straffreien Lebenswandels fortbestehe. Der Hinweis des Verurteilten, das Mandat sei ungenügend durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin bearbeitet worden, sei ebenso wenig von Bedeutung wie die Erklärung seiner mangelnden Sachkunde bei der Bearbeitung straßenverkehrsrechtlicher Mandate. Diese zur Entschuldigung vorgetragenen Einwände ließen vielmehr ein Fehlen von Einsicht in das Unrecht des eigenen Handelns und die eigene Verantwortung besorgen. Auch der Hinweis, er habe tatsächlich keine Bereicherung erstrebt, weil ihm seinerseits gegen den Mandanten auch ein Vergütungsanspruch zugestanden habe, greife nicht durch, sondern zeige keine Unrechtseinsicht. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer eine neue Straftat bereits sechs Monate nach Beginn der Bewährungszeit begangen habe, mithin der Legalbewährung nur für einen kurzen Zeitraum standgehalten habe.

Auch die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe die Verständigung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht nur deshalb gesucht und sei sie eingegangen, weil ihm in Aussicht gestellt worden sei, dass er eine Strafvollstreckung nicht zu erwarten habe, führe zu keiner günstigeren Entscheidung. Diese Motivation seiner geständigen Einlassung stelle die tatsächliche Reue und eine Einsicht in das Unrecht des eigenen Handelns maßgeblich in Frage. Auch der Umstand eines stabilen sozialen Umfeldes und der Stabilisierung seines erzielten Einkommens, der Verbesserung seiner Vermögenssituation durch ein angefallenes Erbe, veranlasse den Senat in der Gesamtschau nicht anzunehmen, darin liege eine maßgebliche Veränderung der Lebensverhältnisse, die die Erwartung künftig straffreien Verhaltens trage. Soweit der Verurteilte geltend mache, bereits das Bewusstsein, im Falle zukünftiger erneuter Straffälligkeit sei die berufsrechtliche Zulassung gefährdet, was den Verurteilten fortan zu rechtstreuem Verhalten anhalten werde, habe das für den Senat keine durchgreifende Relevanz. Hinzu trete, dass vorbehaltlich der von Strafverfolgungsbehörden nicht zu beeinflussenden berufsrechtlichen Sanktionen einer Gefährdung der freiberuflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Anbetracht der Höhe der zu vollstreckenden Strafe auch bei der Ausgestaltung des Strafvollzuges Rechnung getragen werden könnte. Männliche Verurteilte seien nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes dann nicht in den geschlossenen Vollzug der JVA Saarbrücken zu laden, soweit gegen sie lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu vollstrecken sei und sie bislang keine länger dauernden Freiheitsstrafen verbüßt hätten. Vertrauensschutz im Übrigen genieße der Beschwerdeführer nicht.

Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, wie etwa eine Verlängerung der Bewährungszeit oder die Erteilung von Auflagen, seien nicht ausreichend. Dies stehe nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sei allein danach zu beurteilen, ob bei Würdigung aller Umstände insbesondere im Hinblick auf eine bereits eingetretene wesentliche Änderung der Lebensführung des Verurteilten andere Maßnahmen als der Widerruf genügt hätten, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine günstige Prognose setze mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Der Verurteilte müsse befähigt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Dies könne nicht unterstellt werden, sondern müsse auf Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden. Es komme darauf an, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert habe oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchst wahrscheinlich zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, sodass die Aussetzung zwingend zu widerrufen sei.

Mittlerweile ist der Beschwerdeführer durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts des Saarlandes aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen worden. Ferner wurde gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot verhängt.

II.

Gegen die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken über den Widerruf der Strafaussetzung und den seine dagegen erhobene Beschwerde verwerfenden Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungseschwerde, mit der er die Verletzung seiner Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freiheit der Person, der Berufsfreiheit (Art. 2 S. 1, Art. 3 S. 2, Art. 22 SVerf) sowie des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie rügt. Er hält den Widerruf der Strafaussetzung auch für unverhältnismäßig.

B. / I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.

Ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit, seiner allgemeinen Handlungsfreiheit oder seinem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie verletzen – was eher fern liegt – und ob das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt ist, kann dahinstehen. Denn die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts – so sehr sie im Hinblick auf die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Landgericht auf einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Verfahren beruhen und umfassende, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzende Gründe enthalten – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Satz 1 SVerf.

1.

Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung ist die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes durch eine auf materiellem Bundesrecht (§ 56f StGB) beruhende Entscheidung saarländischer ordentlicher Gerichte rügt, an sich statthaft (VerfGH, beschl. v 16.02.2024 Lv 16/23).

Maßstäbe und Grenzen der Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ergeben sich allerdings ausschließlich aus der Verfassung des Saarlandes. Danach ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – abgesehen von einer im Streitfall nicht relevanten Kontrolle der Beachtung der justiziellen Gewährleistungen der Verfassung des Saarlandes, die in inhaltlicher Übereinstimmung mit den justiziellen Garantien des Grundgesetzes auszulegen sind – zwar nicht zu einer – gewissermaßen „revisionsrechtlichen“ – Nachprüfung der Anwendung des Bundesrechts befugt. Er misst die Anwendung des materiellen Bundesrechts jedoch daran, ob die Interpretation des Bundesrechts durch das Landesgericht jener durch Bundesgerichte – und zwar gerade auch des Bundesverfassungsgerichts – entspricht und ob sie sich also im Rahmen vertretbarer Interpretationen des materiellen Bundesrechts im Lichte einer bundesgerichtlich konkretisierten Berücksichtigung von Grundrechten und des Verhältnismäßigkeitsprinzips hält.

2.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden berufen, die von einem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben werden, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.

Der Rechtsweg ist mit der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 02.08.2023 erschöpft. Gegen diese Entscheidung nach § 453 Abs. 2 StPO ist kein weiterer Rechtsbehelf statthaft.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts am 03.08.2023 am 04.09.2023, einem Montag, erhoben und begründet worden.

Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, jedenfalls soweit er geltend macht, in seinem Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 Satz 1 SVerf) verletzt zu sein.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Ob die angegriffenen Entscheidungen schon deshalb verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht standhalten – wie es die Verfassungsbeschwerde anspricht –, weil ihr Anlass die erneute Gewährung von Strafaussetzung nach einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO war, kann dahinstehen. Zwar erfasst eine Verständigung nach § 257c StPO keine „verfahrensübergreifenden Gesamtlösungen“. Wäre indessen im Rahmen der dem Urteil vom 23.01.2023 vorausgehenden Verständigung der Fortbestand der Strafaussetzung durch die Entscheidung vom 19.09.2017 gewesen, worauf hindeuten könnte, dass die Staatsanwaltschaft in der Folge den Widerruf der Strafaussetzungen gar nicht beantragt hat, so wäre nicht auszuschließen, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren geboten hätte, diesen Umstand in die Erwägungen der Widerrufsentscheidung einzubeziehen. Denn ein faires Verfahren hat nicht nur die jeweils erkennende Strafkammer zu gewähren, sondern der Staat als solcher.

Die angefochtenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 S. 1 SVerf). Das Grundrecht schützt die Freiheit, jeden Ort aufzusuchen und sich dort aufzuhalten, der jedermann tatsächlich und rechtlich zugänglich ist, und jeden solchen Ort auch wieder zu verlassen, gegen hoheitliche Maßnahmen, die den Grundrechtsträger physisch oder gar mit einer unmittelbarem Zwang gleichkommenden Gewalt daran hindern wollen. Gerichtliche Entscheidungen, die wie der Widerruf einer Strafaussetzung zu einer Freiheitsentziehung führen, müssen dabei immer auf der Grundlage der von dem Gesetz - § 56f StGB – geforderten Prognose erfolgen. Sie setzt im Lichte des Freiheitsrechts eine umfassende Aufklärung ihrer tatsächlichen Basis voraus. Je schwerer der Eingriff nach Tiefe und Dauer wiegt, desto umfassender muss die öffentliche Gewalt ihr auch zeitlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten nutzen, seine Rechtfertigung zu untermauern. Jeder Eingriff in das Grundrecht muss den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht werden.

Nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bedeutet dies, dass sich der Richter um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemühen und seine Entscheidung auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt stützen muss. Eine tragfähig begründende Entscheidung über einen Bewährungswiderruf setzt daher eine auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhende, in sich schlüssige und nachvollziehbare Feststellung der Widerrufsvoraussetzungen voraus. Das ist der Fall, wenn eine verurteilte Person nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung in der Erwartung zur Bewährung ausgesetzt worden war, sie werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen, erneut straffällig geworden ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet ferner, dass Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht nur erfolgen, soweit dies unabweisbar notwendig ist und weniger belastenden Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

Die Verfassungsrechtsprechung des Bundes – ebenso wie jene der Verfassungsgerichte von Bundesländern – hat dazu festgestellt, dass dem mit einer erneuten Straffälligkeit begründeten Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn auch wegen einer neuen, während der Dauer der Bewährungszeit begangenen, nicht ganz unerheblichen Straftat wiederum die Vollstreckung einer neu verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Soweit nicht andere, generalpräventive und repressive Gründe den Widerruf tragen (BVerfG NStZ 1994, 558; Beschl. v. 21.02.2001 2 BvR 2223/00), ist ein Widerruf in einem solchen Fall allerdings nur in Ausnahmefällen von Verfassungs wegen zulässig, etwa wegen einer Mehrzahl von trotz therapeutischer Maßnahmen in der Bewährungszeit begangener Straftaten (BVerfG Beschl. v. 14.04.1999 2 BvR 534/99) oder einer neuen Straftat im Rahmen einer schon wegen Bewährungsversagens erfolgten Verlängerung der Bewährungszeit (Verfassungsgericht Brandenburg, Beschl. v. 20.05.2021 VfGBbg 3/21) oder im Falle einer Vielzahl von Vorverurteilungen und hoher und progredienter Rückfallgeschwindigkeit (vgl. insoweit den Sachverhalt der Entscheidung des Verfassungsgerichts Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2022 VfGBgb 13/22 eA) oder bei einer in sich nicht schlüssig begründeten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung trotz zahlreicher Vorverurteilungen und fehlender Schadenswiedergutmachungsanstrengungen des Verurteilten (Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschl. v. 03.05.2017 VerfGH 52/16). Das über den Widerruf entscheidende Strafgericht ist in solchen Fällen wegen des bei Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person streng zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu würdigen, ob weniger einschneidende Maßnahmen als ein Widerruf der Strafaussetzung ausreichen, um die verurteilte Person von weiteren Straftaten abzuhalten oder dem Genugtuungsinteresse zu entsprechen. Knappe oder allgemeine Wendungen in der Entscheidungsbegründung genügen in einem solchen Falle nicht.

Keine dieser verfassungsgerichtlichen Überlegungen führen die angegriffenen Entscheidungen an. Vielmehr setzen sie im Ergebnis schlicht ihre Legalbewährungsprognose an die Stelle jener, die das Landgericht Saarbrücken und das Amtsgericht Saarlouis in ihren dem Beschwerdeführer erneut Strafaussetzung gewährenden Entscheidungen getroffen haben. Auf diese Weise machen sie die verfassungsgerichtlich für erforderlich gehaltene Ausnahme eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat, aufgrund deren ein Tatgericht erneut Strafaussetzung gewährt hat, zur Regel und setzen ihre Prognose an die Stelle jener der Tatgerichte, ohne Defizite von deren Entscheidungen oder andere oder neuere Erkenntnisse anzuführen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, auch weil damit letztlich allein die erneut begangene Straftat zum nicht nur notwendigen, sondern auch hinreichenden Grund eines Widerrufs der Strafaussetzung gemacht wird.

Die angegriffenen Entscheidungen halten den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht etwa deshalb Stand, weil das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.01.2023 seine Entscheidung über eine erneute Strafaussetzung nicht näher begründet hat. Das Urteil ist wegen Eintritts der Rechtskraft abgekürzt begründet worden. Es hat erkennbar die Begründung der Strafaussetzung durch die Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.03.2022 übernommen. Ob eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung in der Tat angemessen gewesen ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls weder widersprüchlich oder gar nicht begründet, noch stehen ihr andere Gründe – die Zahl von Vorverurteilungen oder von in der ersten Bewährungszeit begangenen Straftaten oder das besondere Gewicht der neuen Tat – evident entgegen. Daher hätte es weiterer darzulegender und feststehender Gründe bedurft, warum und aus welchen tatsächlichen Gründen die Legalbewährungsprognose der Tatgerichte, insbesondere des in mehreren Verhandlungstagen in Auseinandersetzung mit der Vorverurteilung zu ihr gelangenden Amtsgerichts Saarlouis und des die Entscheidung bestätigenden Landgerichts Saarbrücken durch die über den Widerruf der Strafaussetzungen entscheidende Strafkammer nicht ausnahmsweise geteilt wird.

Soweit eine der angegriffenen Entscheidungen ausführt, die der Ausgangs- wie der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Geschehnisse zeigten eine „rechtsfeindliche“ Gesinnung des Beschwerdeführers und das Fehlen einer Einsicht in das Unrecht des eigenen Verhaltens, fragt sich nicht nur, ob aus einer – zweifellos inakzeptablen und strafrechtlich unzweideutig zu ahndenden – Veruntreuung durch Annahme von Mandantengeldern in Höhe von 1.429 € auf einem im Soll stehenden Eigenkonto eines Rechtsanwalts, die einem Strafgericht eine Verständigung und die Verurteilung zu einer vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe erlaubt hat, auf eine geradezu „rechtsfeindliche“ Gesinnung geschlossen werden kann. Von einer solchen spricht das Strafzumessungsrecht üblicherweise bei völlig anders gelagerten fortdauernden und schwer wiegenden Angriffen auf die Rechtsordnung.

Jedenfalls kann aus dem Umstand allein, dass sich ein Beschwerdeführer auf seine mit einer Verständigung verbundenen Erwartungen beruft und durch „Entschuldigungsversuche“ bemüht, wenn auch vergeblich, sein Verhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, nicht darauf geschlossen werden, er werde auch künftig die Rechtsordnung nicht beachten.

Die Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen dieser darzulegen versuchte, warum eine erneute Strafbegehung nicht mehr zu erwarten sei, nämlich weil die der seinerzeitigen Tat zugrunde liegenden Umstände sich erheblich geändert hätten (die seinerzeit involvierte Kollegin sei nicht mehr in der Kanzlei tätig und der Beschwerdeführer bearbeite keine verkehrsrechtlichen Mandate mehr), wertet das Oberlandesgericht als fehlende Einsicht in das begangene Unrecht und leitet daraus ohne nähere Begründung eine Wiederholungsgefahr her. Dies ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörung lediglich versucht darzulegen, warum die Begehung neuer Straftaten, insbesondere solcher, die im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit stehen, zukünftig von ihm nicht mehr zu erwarten sind. Er hat erklärt, dass sich die Tat seinerzeit begünstigende Umstände verändert hätten. Dies ist nicht gleichzusetzen mit fehlendem Unrechtsbewusstsein. Das Gericht vermag sodann auch nicht zu erklären, warum aus diesen Aussagen – zwangsläufig – auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden muss und die Entscheidungen der Tatgerichte vom 23.01.2023 und vom 17.03.2022 deshalb unbeachtlich seien.

Selbst wenn Täter das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen, so ist es dennoch möglich, wie es etwa das Amtsgericht Saarlouis ausgeführt hat, dass die drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen sie von einer erneuten Tatbegehung abhalten. Auch das Argument, dass das Geständnis des Beschwerdeführers im Rahmen der Verständigung vor dem Tatgericht in zweiter Instanz nur vor dem Hintergrund der Aussicht erfolgt sei, dass eine Strafvollstreckung nicht zu erwarten sei, trägt nicht. Zum einen mag das zur Typik vieler „Verständigungen“ zählen, an denen auch die Strafjustiz erkennbar intressiert ist, zum anderen hat das Tatgericht dies notwendigerweise berücksichtigt, da es an der Verständigung unmittelbar beteiligt war. Die angegriffenen Beschlüsse begründen daher nicht, warum von dieser Prognose des jeweiligen Tatgerichts abzuweichen ist. Die angegriffenen Beschlüsse bewerten zugunsten des Beschwerdeführers auch weder das stabile soziale Umfeld des Beschwerdeführers, noch dass er seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2019 bis zum heutigen Tage straffrei geblieben ist. Abgesehen davon setzen sich die Gerichte auch nicht hinreichend mit der Möglichkeit eines Absehens vom Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 2 StGB auseinander. Die angefochtenen Beschlüsse beschränken sich diesbezüglich auf die Aussage, dass solche Umstände bzw. Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit möglichen milderen Mitteln, insbesondere die von dem Verteidiger in der sofortigen Beschwerde in Aussicht gestellte Verlängerung der Bewährungszeit und Bestellung eines Bewährungshelfers prüfen die Gerichte in grundrechtlich relevanter Weise nicht.

III.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 26 VerfGHG.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Dick Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 22 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Saarland in Lv 12/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten