Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.07.2023 – Lv 12/22

Leitsatz

Die Ablehnung des Verfassungsgerichtshofs als Ganzem ist nicht zulässig.

Tenor

Der Ablehnungsantrag, die Gehörsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers werden verworfen.

Gründe

I.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Beschluss vom 12.06.2023 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Ziel des beabsichtigten Verfassungsbeschwerdeverfahrens sollte die Feststellung sein, ein Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 – 5 T 263/21 –, mit dem gegen den Antragsteller Erzwingungshaft angeordnet wurde, weil er in einem abgabenrechtlichen Verfahren keine Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilt hatte, sei verfassungswidrig. Der Antragsteller hat nunmehr alle erkennenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und Gehörsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 12.06.2023 erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Beschluss habe schon gar nicht erlassen werden dürfen, weil er – wie in dem Beschluss vom 12.06.2023 erwähnt ist – angekündigt habe, gegen landgerichtliche Entscheidungen in dem Verfahren 5 T 263/21 – über Ablehnungsgesuche, Gehörsrügen und Gegenvorstellungen – eine weitere Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen. Damit sei nämlich noch offen gewesen, ob die von ihm beanstandete Entscheidung vom 23.09.2022 von einem gesetzlichen Richter erlassen worden sei. Mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12.06.2023 hätten seine Mitglieder vor allem – aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplans – wissentlich und willentlich Verfassung, Gesetz und Recht verletzt und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorsätzlich missachtet. Dies begründet er – unter anderem – damit, der Verfassungsgerichtshof habe sich darüber hinweggesetzt, dass eine Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnten Richter (mit dem Beschluss vom 31.03.2023) unzulässig gewesen sei. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs hätten auch – eine Auseinandersetzung mit der von ihm dargelegten höchstund obergerichtlichen Judikatur „wie der Teufel das Weihwasser“ scheuend – die Rechtsauffassung der angegriffenen Entscheidung vom 23.09.2023 zur Zahlungsaufforderung als einer Voraussetzung der Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft wider besseres Wissen und grob willkürlich verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Auch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschluss vom 23.09.2022 hätten sie bewusst, ihm Gehör verweigernd, nicht als eindeutige Verletzung des gesetzlichen Richters erkannt.

Mit im Wesentlichen gleichen „Argumenten“ hat er ferner Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

II. / 1.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über das Ablehnungsgesuch durch die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst und verwirft es als unzulässig. Die Notwendigkeit einer solchen Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter folgt schon daraus, dass keine weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zu einer solchen Entscheidung zur Verfügung stünden. Wird nämlich ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheiden darüber die anderen Mitglieder in der Besetzung ohne das abgelehnte Mitglied (§ 9 S. 1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs vom 05.08.1991; Beschl. v. 06.03.1996 Lv 3/95). Betrifft ein Ablehnungsgesuch also alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, gäbe es keine zur Entscheidung über den Antrag befugten Richterinnen und Richter mehr.

Das Ablehnungsgesuch ist von vornherein unzulässig, weil es keine Ablehnungsgründe darlegt. Sie können sich nämlich nicht daraus ergeben, dass der Antragsteller – unter Verwendung offenbar unverstandener Versatzstücke aus der Rechtsprechung – von ihm für inhaltlich falsch empfundene Entscheidungen als von den Richterinnen und Richtern begangenen gemeinschaftlich geplanten wissentlichen, willentlichen, absichtlichen Rechtsbruch bezeichnet, der aus dem alleinigen Grund der Benachteiligung des Antragstellers begangen sei. Das geradezu gebetsmühlenhaft-repetitive Vorbringen des immer Gleichen durch den Antragsteller nimmt damit nicht zur Kenntnis, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.06.2023 – gar in einem über das Angemessene hinausgehenden Umfang – auf alle Einwände des Antragstellers gegen die von ihm beanstandete Entscheidung eingegangen ist und deutlich gemacht hat, dass und warum er sie für falsch hält. Selbst wenn diese Rechtsauffassung falsch sein sollte – was sie nicht ist –, so wäre sie noch lange nicht, wie eine zulässige Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers es voraussetzt, grob willkürlich und schon gar nicht eine von Schädigungs- und Rechtsbeugungsvorsatz getragene richterliche Verschwörung gegen den Antragsteller. Daher hat der Antragsteller in seinem Ablehnungsgesuch ausschließlich – vermeintliche – Gründe vorgetragen, die dem Konzept der Sicherung der Neutralität und Unparteilichkeit durch das Ablehnungsrecht fremd sind. Er missbraucht also das Ablehnungsrecht, um immer neu zu versuchen, dass über sein Anliegen in der Sache wieder befunden wird.

2.

Die Gehörsrüge ist unzulässig. Sie führt mit keinem Wort an, welches tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Verfassungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben soll. In Wirklichkeit rügt der Antragsteller, wie er schon im ersten Satz seiner Gehörsrüge anführt, eine – angeblich – willkürliche Entscheidung. Die Verletzung rechtlichen Gehörs erscheint lediglich als Benennung des Rechtsbehelfs, ohne dass sie eine Darlegung dessen enthielte, welche Teile des Vorbringens nicht gesehen und bedacht worden sein sollen. Vielmehr setzt er – wiederum – seine Rechtsauffassung an die Stelle jener des Verfassungsgerichtshofs.

3.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Das hat der Verfassungsgerichtshof in seinem dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 12.06.2023 dargelegt. Einer erneuten Begründung bedarf es nicht, zumal der Antragsteller schon die bisherige, differenzierende Entscheidung zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung nicht zur Kenntnis nimmt.

III.

Der Verfassungsgerichtshof macht darauf aufmerksam, dass er weitere Anträge und Eingaben des Antragstellers – in dieser Sache – zu den Akten nehmen aber nicht mehr beantworten wird. Das Verfahren ist damit endgültig abgeschlossen. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Saarland in Lv 12/22 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten