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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 05.08.2021 – Lv 12/21

Leitsatz

1. Ungeachtet einer fehlenden Regelung im Verfassungsprozessrecht des Saarlandes ist bei Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, solange den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Säumnis trifft.

2. Auch wenn bei Eingang einer umfangreich begründeten Verfassungsbeschwerde kurz vor Ablauf ihre fehlende anwaltliche Vertretung zu erkennen ist, trifft den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keine Obliegenheit, den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sofort über diesen Mangel zu informieren.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Verfassungsbeschwerde werden verworfen.

Gründe

I. / 1.

Der Beschwerdeführer, der bislang anwaltlich nicht vertreten ist, verfolgt seit längerem ihm angeblich zustehende staatshaftungsrechtliche Ansprüche in Höhe von mehr als 2.000.000 € gegen das Saarland. Hintergrund ist seine Annahme, ihm sei im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen mit Banken Rechtsschutz – durch Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung seiner Anliegen – durch die saarländische ordentliche Gerichtsbarkeit versagt worden.

2.

Gegenstand seiner von ihm selbst eingelegten und – mit Schriftsatz vom 08.06.2021 – mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundenen Verfassungsbeschwerde sind vier Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts, die seine Angriffe gegen eine angeblich rechts- und verfassungswidrige Verfahrensweise zurückgewiesen haben. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts auf einen gesetzlichen Richter, auf rechtliches Gehör, auf wirksamen Rechtsschutz und auf ein faires und willkürfreies Verfahren.

3.

Seine Angriffe wenden sich gegen

 einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20.04.2021 – 4 W 6/21 –, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des dort erkennenden Senats als unzulässig verworfen wurde (Bl. 316),

 einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20.04.2021 – 4 W 12/20 –, mit dem ein (weiteres) Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des dort erkennenden Senats, die an dem gleichfalls angegriffenen Beschluss desselben Senats vom 10.03.2021 – 4 W 12/20 – beteiligt gewesen waren, sowie eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung, die den Beschluss desselben Senats vom 10.03.2021 betrafen, verworfen wurden (Bl. 320),

 einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10.03.2021 – 4 W 6/20 –, mit dem eine Anhörungsrüge gegen einen – nicht angegriffenen – Beschluss desselben Senats vom 25.05.2020 sowie eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wurden (Bl. 256),

und

 einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10.03.2021 – 4 W 12/20 –, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen eine ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte klageweise Geltendmachung von staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen versagende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 05.11.2019 (9 O 159/19) zurückgewiesen wurde.

Die beiden angegriffenen Beschlüsse vom 20.04.2021 sind dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 28.04.2021 zugestellt worden, die beiden Beschlüsse vom 10.03.2021 am 18.03.2021.

4.

Mit einer einen Eingangsstempel vom 26.05.2021 tragenden Verfassungsbeschwerde, von der der Beschwerdeführer unwiderlegbar behauptet, sie am 25.05.2021 in den Nachtbriefkasten des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes eingeworfen zu haben, rügt der Beschwerdeführer – unter umfangreichen Darstellungen – die Verletzung seiner justiziellen Grundrechte.

Nachdem er mit einem unter dem 27.05.2021 gefertigten Schreiben des Verfassungsgerichtshofs, bei ihm nach eigenen Angaben am 01.06.2021 eingegangen, auf die formellen Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hingewiesen worden ist, hat er – mit einem am 08.06.2021 eingegangen Schriftsatz – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dabei vorgetragen, er hätte bei einer unverzüglich nach Eingang der Verfassungsbeschwerde erfolgten Benachrichtigung durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes über die Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs zulässige Anträge noch innerhalb der laufenden Frist eingereicht. Er habe nicht davon ausgehen können, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sei von strengeren Voraussetzungen abhängig als eine solche zum Bundesverfassungsgericht. Zugleich hat er Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

II. / 1.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (VerfGHG) ist eine Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Entscheidung durch einen/eine bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt/zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen Professor/eine Professorin des Rechts an einer deutschen Universität einzulegen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beschwerdefrist in Bezug auf die Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10.03.2021 gewahrt ist. Zwar kann ein Verfahren der Anhörungsrüge – sie hat er, soweit ersichtlich – jedenfalls gegen den Beschluss vom 10.03.2021 in dem Verfahren 4 W 12/20 erhoben – dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst mit Zustellung der über eine Anhörungsrüge befindenden Entscheidung zu laufen beginnt. Das gilt jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist. Davon ist die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20.04.2021 – 4 W 12/20 – mit beachtlichen Gründen ausgegangen. Die Frage muss indessen nicht beantwortet werden, weil er die Beschwerdefrist in jedem Fall versäumt hat.

Der Beschwerdeführer hätte die formellen Erfordernisse einer fristgerechten Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde – jedenfalls – bis zum 28.05.2021 erfüllen müssen. Das hat er nicht getan. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ihm nicht zu gewähren, weil er die Säumnis verschuldet hat.

Das VerfGHG kennt allerdings keine ausdrückliche Regelung, nach der bei Versäumung der in § 56 VerfGHG geregelten Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig wäre. Die Vorschriften aller Verfahrensgesetze des Bundes, die in Fällen unverschuldeter Versäumung einer prozessrechtlichen Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – bei Wahrung bestimmter Antrags-, Darlegungs- und Glaubhaftmachungsfristen – kennen, sind jedoch Ausdruck der allgemeinen verfassungsrechtlichen Garantien eines wirksamen Zugangs zu Gerichten, der rechtsstaatlichen Fairness gerichtlicher Verfahren und des rechtlichen Gehörs. Sie gelten daher auch für das Verfassungsprozessrecht des Saarlandes (vgl. bereits SVerfGH Beschl. v. 19.05.2006 – Lv 6/05).

Damit gilt aber auch, dass einen Antragsteller – der, wie der Beschwerdeführer, seinen möglicherweise eine nachträgliche Fristwahrung erlaubenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verspätet gestellt hat – kein Verschulden an der Säumnis treffen darf. Ein Verschulden liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Von solcher Fahrlässigkeit ist auszugehen.

Die Beschwerdefrist ist in § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG klar geregelt. Das Gesetz ist unschwer im Internet verfügbar. Wer ein Landesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde anrufen will, muss sich – da schon die Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht nicht selbstverständlich ist – über deren Modalitäten kundig machen und gegebenenfalls Rechtsrat einholen, der auch vermögenslosen Personen ohne besonderen Aufwand zur Verfügung steht. Allein die von dem Beschwerdeführer schlicht behauptete Annahme, er sei davon ausgegangen, dass die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die gleichen Voraussetzungen hat wie jene zum Bundesverfassungsgericht – was nicht nur in Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung so nicht ist – entschuldigt ihn nicht. Das gilt umso mehr, als die 332 eng bedruckten Seiten seiner Verfassungsbeschwerde sich intensiv mit verfahrensrechtlichen Regelungen befassen, also davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, Normtexte zu suchen, zu finden und – jedenfalls auf der Grundlage seiner rechtlichen Meinungen – ihre Anordnungen grundsätzlich zu verstehen. Wenn er dann gemeint hat, sich über die Voraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht kundig machen zu müssen, weil sie nicht anders sein dürften als jene des Bundesrechts, ist das schlicht fahrlässig und hindert eine Wiedereinsetzung.

Soweit der Beschwerdeführer meint, der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hätte seine Verfassungsbeschwerde sofort nach ihrem Eingang – also am 26.05. – lesen und ihn noch vor Fristablauf eilig, notfalls sogar telefonisch über die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung unterrichten müssen, ist dies unzutreffend. Eine derartige Verpflichtung ist weder gesetzlich geregelt noch ist eine solche Fürsorgepflicht den Geboten wirksamen Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens zu entnehmen.

Zwar ist bei Eingang der – nicht als eilig bezeichneten und auch nicht aus Gründen des wirkungsvollen Rechtsschutzes eilig zu bearbeitenden – Verfassungsbeschwerde das Fehlen der anwaltlichen Vertretung zu erkennen gewesen. Jedoch hätte ein sachgerechter und fairer Hinweis es – auch zur Vermeidung einer Irreführung des Antragstellers – notwendig gemacht, die – wie erwähnt einschließlich der in sie eingeschlossenen Entscheidungen und Anträge gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit Hunderte von eng beschriebenen Seiten umfassende – Beschwerdeschrift an einem der beiden Tage nach ihrem Eingang zu lesen und zu prüfen, ob ihr möglicherweise bereits ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beigefügt (oder Teil ihres Inhalts) war, und ob nicht weitere Zweifel an ihrer Zulässigkeit bestanden. Eine solche Fürsorge wird dem Beschwerdeführer nicht geschuldet.

Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nämlich nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch die Funktionsbedingungen der Verfassungsrechtsprechung berücksichtigen (vgl. nur BVerfG Beschl. v. 20.06.1995 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173; 3175), die nicht allein für einen einzigen Beschwerdeführer eingerichtet ist. Einem Beteiligten wie dem Beschwerdeführer kann daher die Verantwortung für die Ermittlung der formalen Voraussetzungen eines zulässigen Antrags nicht abgenommen werden.

2.

Da dem Beschwerdeführer keine Wiedereinsetzung zu gewähren ist, sind sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und seine Verfassungsbeschwerde verfristet und damit unzulässig.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz

JR. Warken Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

§ 56 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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