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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 08.01.2015 – Lv 12/14 eA

Leitsatz

Die Versagung der Überlassung kommunaler Räume an einen Mandatsträger und Einwohner zur Veranstaltung eines Neujahrsempfangs stellt keinen schweren, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Nachteil dar.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der in der Landeshauptstadt Saarbrücken wohnende Antragsteller und Beschwerdeführer ist fraktionsloses Mitglied der Regionalverbandsversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken. Der Beteiligte zu 1.) verwaltet verschiedene Säle des Schlosses von Saarbrücken und des Volkshochschulzentrums. Deren Benutzung ist durch Richtlinien geregelt, nach denen die Räume „auch“ für die Benutzung zu privaten und Erwerbszwecken gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

Am 20.11.2014 bat der Antragsteller und Beschwerdeführer, ihm Räume des Beteiligten zu 1.) – in erster Linie den Festsaal des Schlosses von Saarbrücken, hilfsweise den Kleinen Saal, hilfsweise den Großen Saal des Volkshochschulzentrums, am 18.01.2015 oder am 17.01.2015 oder am 10.01.2015 zur Durchführung eines Neujahrsempfangs zur Verfügung zu stellen, in deren Verlauf er über seine Arbeit als Mitglied der Regionalverbandsversammlung informieren wollte.

Der Beteiligte zu 1.) lehnte die Überlassung mit der Begründung ab, die Räume würden grundsätzlich nur an Fraktionen der Regionalverbandsversammlung überlassen. Einen Antrag, ihm die Räume als Einwohner des Regionalverbands zu überlassen, beschied der Beteiligte zu 1.) nicht.

Daraufhin beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer – sowohl „als Mitglied der Regionalverbandsversammlung“ als auch als „Einwohner des Regionalverbandes“ – bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er sein Anliegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes lehnte mit Beschluss vom 17.12.2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, zu den Aufgaben eines einzelnen fraktionslosen Mitglieds der Regionalverbandsversammlung gehöre das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit nicht. Vielmehr beschränkten sich seine Aufgaben auf die gesetzliche und geschäftsordnungsmäßige – vorrangig interne – Mitwirkung in der Vertretungskörperschaft, deren Ausschüssen und ihren Gremien. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Überlassung der Räume als Einwohner sei unzulässig, weil er eine verwaltungsprozessrechtlich unzulässige hilfsweise subjektive Antragshäufung enthalte.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 29.12.2014 zurück. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes aus, es könne dahinstehen, ob einem einzelnen fraktionslosen Mitglied der Regionalverbandsversammlung das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit zustehe. Die Unterscheidung zwischen Fraktionen und fraktionslosen Mitgliedern bei der Vergabe von Räumen des Regionalverbandes beruhe auf einer zulässigen willkürfreien Differenzierung. Als Einwohner könne der Antragsteller und Beschwerdeführer die Überlassung der Räume nicht beanspruchen, weil sie nur für „Privat- und Erwerbszwecke“ – der Beteiligte zu 1.) hatte dies im Beschwerdeverfahren vorgetragen – zur Verfügung gestellt würden, der Antragsteller und Beschwerdeführer aber politische Zwecke verfolge.

Dagegen wendet sich der Antragsteller und Beschwerdeführer mit seiner am 29.12.2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er zunächst die Verletzung der Artikel 12, 5, 6 und 20 der Verfassung des Saarlandes gerügt hat. Unter dem 02.01.2015 hat der Antragsteller und Beschwerdeführer bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Anhörungsrüge mit der Begründung erhoben, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu dem „neuen“ Vorbringen des Beteiligten zu 1) zur Beschränkung der Widmung der Räume des Regionalverbandes Stellung zu nehmen. Zugleich hat er seine Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs erweitert. Mit Beschluss vom 05.01.2015 – 2 B 1/15 – hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Anhörungsrüge zurückgewiesen.

II.

Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG darf in einem anhängigen Verfassungsstreitverfahren ein Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl geboten ist. Dabei ist grundsätzlich außer Betracht zu lassen, ob der in dem anhängigen Verfassungsstreitverfahren angegriffene Hoheitsakt voraussichtlich als verfassungswidrig oder als verfassungsgemäß zu betrachten ist. Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde. Das geht allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. zuletzt VerfGH Beschluss vom 31.08.2010 – Lv 8/10 e.A.).

Allerdings war die Verfassungsbeschwerde – bis zum Erlass des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 05.01.2015 – unzulässig, weil der Antragsteller und Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ohne zuvor das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO abgewartet zu haben. Macht ein Antragsteller und Beschwerdeführer geltend, eine gerichtliche Entscheidung verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, so steht ihm – wie hier – insoweit fachgerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung. Bevor er von diesem fachgerichtlichen Rechtsschutz keinen – abschließenden – Gebrauch gemacht hat, ist seine Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig. Wird nämlich gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung anderer Grundrechte gerügt, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht nur im Hinblick auf die Rüge des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör am Grundsatz der Subsidiarität. Sie ist auch in Bezug auf die gerügte Verletzung anderer Grundrechte insgesamt wegen Missachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig (BVerfG, NJW 2005, 3059; VerfGH, Beschluss vom 10.01.2008 – Lv 4/07 –), weil nicht auszuschließen ist, dass eine das Verfahren in den vorigen Stand versetzende erfolgreiche Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Abhilfe auch in Bezug auf andere in Betracht kommende Grundrechtsverletzungen führen kann.

Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 05.01.2015 ist die Verfassungsbeschwerde jedoch – jedenfalls soweit sich der Antragsteller und Beschwerdeführer auf seinen Status als Einwohner des Regionalverbandes Saarbrücken beruft – insoweit zulässig geworden. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet.

Dennoch kann der Antragsteller und Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht verlangen. Die Versagung der Benutzung der Räume des Regionalverbandes Saarbrücken zur Durchführung eines Neujahrsempfangs des Antragstellers und Beschwerdeführers stellt keinen „schweren Nachteil“ im Sinne des § 23 Abs. 1 VerfGHG dar.

Zwar liegt auf der Hand, dass ein Neujahrsempfang in einer zeitlichen Nähe zum Jahreswechsel stattfinden muss, um seine Bezeichnung genießen zu können. Die Nachteile, die dem Antragsteller und Beschwerdeführer einer einstweiligen Anordnung drohen sollen, und die in die Abwägung einzustellen sind, müssen allerdings, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, nach der Konzeption des § 23 Abs. 1 VerfGHG von einem solchen Gewicht sein, dass sie „drohender Gewalt“ oder „wichtigen und dringlichen Gründen des Gemeinwohls“ vergleichbar sind (VerfGH Beschluss vom 04.09.2007 – Lv 11/07 e.A. –; Beschluss vom 08.09.2008 – Lv 9/08 e.A. –).

Dem steht schon entgegen, dass der von dem Antragsteller und Beschwerdeführer vorgetragene Sinn seines Überlassungsbegehrens die – retrospektive – Darstellung seiner Arbeit in der Regionalverbandsversammlung sein soll. Eine solche Darstellung ist nicht notwendigerweise mit dem Jahreswechsel verbunden und hat zu diesem kalendarischen Ereignis auch keinen erkennbaren Bezug. Davon abgesehen ist weiter nicht erkennbar, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer zu den von ihm vorgetragenen Zwecken gerade auf die Räume des Regionalverbandes angewiesen wäre. Der Verlust der – zudem lediglich auf bestimmte repräsentative Räume bezogenen – „gesellschaftlichen Annehmlichkeiten“ eines „Neujahrsempfangs“ mutet dem Antragsteller und Beschwerdeführer jedenfalls nicht die Hinnahme drohender Gewalt oder den Verzicht auf ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse zu.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Trenz

Warken Prof. Dr. Weth

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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