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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.04.2014 – Lv 11/13

Leitsatz

Ein früherer Sportwettenvermittler, der von keinem konzessionierten Sportwettenveranstalter mit der künftigen Sportwettenvermittlung betraut ist, ist von den landesrechtlichen Regelungen zur Erlaubnis- und Konzessionierungspflicht des Glückspielrechts nicht unmittelbar betroffen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer vermittelte seit April 2005 in von ihm gemieteten Räumen in Völklingen Sportwetten eines in Malta registrierten Veranstalters, der Fa. T. Co Ltd. Nachdem das Landesverwaltungsamt ihm dies untersagt hatte, gab er seine Betriebsstätte im Mai 2010 an eine Fa. V. GmbH ab. Seither hat er weder eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten noch eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten beantragt. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen saarländische Regelungen zum Glückspielwesen.

Mit dem Gesetz Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20.06.2012 (Amtsbl. S. 156 - GNGlspwSL) stimmte der Landtag des Saarlandes dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlStV) zu – Art. 1 Abs. 1 GNGlspwSL – und traf ergänzende Regelungen – soweit hier von Bedeutung in seinem Art. 3, dem Saarländischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar).

Nach § 10a GlStV dürfen gegenwärtig Sportwetten nur mit einer Konzession veranstaltet werden, die in einem ländereinheitlichen Verfahren erteilt wird. Bis heute ist noch keine Konzession erteilt worden. Die Höchstzahl der Konzessionen wird auf 20 (für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) festgesetzt (§ 10a Abs. 3 GlStV). Die Vermittlung von Sportwetten ist erlaubnispflichtig (§ 10a Abs. 5 Satz 2 GlStV). Die Erlaubnis wird von dem Veranstalter beantragt (§ 10a Abs. 5 Satz 3 GlStV i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlStV). Die Bundesländer begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen (§ 10a Abs. 5 Satz 1 GlStV). Art. 3 GNGlSpwSL enthält das Saarländische Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV-Saar). In seinem § 11 Abs. 1 ist bestimmt, dass die Gesamtzahl der im Saarland zulässigen Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer gemäß § 10 a Abs. 5 GlüStV auf höchsten 60 begrenzt wird und jedem Konzessionsnehmer ein der zulässigen Höchstzahl von Konzessionen entsprechender Anteil zusteht. Der Beschwerdeführer meint, die Regelungen des GlStV – § 10a Abs. 5 – und des AGGlüStV - § 11 Abs. 1 – verletzten ihn in Grundrechten, im Wesentlichen in seinem Grundrecht der Gewerbefreiheit. Das folge daraus, dass er unter ihrem Regime – faktisch – gehindert sei, eine Sportwettenvermittlung zu betreiben oder sie vorzubereiten, weil er wegen der vorgesehenen Kontingentierung nicht damit rechnen könne, von einer künftigen Konzessionärin mit der Vermittlung der von ihr angebotenen Sportwetten beauftragt zu werden oder, um diese Chance zu wahren, unzumutbare finanzielle Risiken – durch Vorhalten einer anzumietenden Betriebsstätte – eingehen müsse.

Das beteiligte Ministerium für Inneres und Sport hält die Verfassungsbeschwerde aus verschiedenen Gründen für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist – offensichtlich – unzulässig.

Nach § 55 Abs. 1 VerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein.

Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen einen Rechtssatz, so ist seine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch ihn betroffen ist.

Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell einwirkt, wenn das Gesetz einen Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 1287, Tz. 106; BVerfGE 102, 197, 206 f.; VerfGH, Urt.v. 1.12.2008 – Lv 2/08 u.a.)

Daran fehlt es.

Der Beschwerdeführer, dem es allein um den Betrieb eines Unternehmens der Sportwettenvermittlung geht, betreibt derzeit keine Sportwettenvermittlung. Nach dem Konzept des durch das GNGlspwSL in Landesrecht transformierten GlStV und dem des AG-GlStV ist die gewerbliche Sportwettenvermittlung abhängig von einer durch einen Konzessionär beantragten Erlaubnis und von der vertraglichen Betrauung des Sportwettenvermittlungsinteressenten durch den Konzessionär. Gegen dieses Konzept einer von der Entscheidung eines anderen privaten Unternehmens abhängigen Möglichkeit zum Betreiben des Gewerbes wendet sich der Beschwerdeführer nicht, weil er weder § 4 Abs. 1 GlStV – als Regelungsbestandteil des Art. 1 Abs. 1 GNGlspwSL – noch § 11 Abs. 5 GlStV angreift.

Nimmt der Beschwerdeführer folglich hin, dass sein Grundrecht auf Ausübung des Gewerbes der Sportwettenvermittlung von einer privatautonomen Entscheidung des Inhabers einer Konzession zur Sportwettenveranstaltung abhängt, ist schon fraglich, ob er überhaupt „selbst“ Adressat der – von ihm angegriffenen – Regelungen ist.

Jedenfalls fehlt es an einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers.

Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten sind, soweit ersichtlich, noch nicht erteilt. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Vertragspartner, der befugt wäre, ihn mit der Vermittlung von Sportwetten zu beauftragen. Ob die von ihm als potenzielle Auftraggeberin bezeichnete Fa. T. Ltd. eine Konzession erhalten wird und ob sie unter dieser Voraussetzung bereit sein wird, ihm die Sportwettenvermittlung im Saarland zu übertragen, ist völlig offen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ihm von der Fa. T. Ltd. eingeräumte Option noch auch nur über eine Absichtserklärung der – hypothetischen – Konzessionärin.

Daher ist auch sein Vorbringen, er könne seine bloße Chance auf eine Übertragung der Sportwettenvermittlung durch die Fa. T. Ltd. nicht unter finanziell zumutbaren Bedingungen wahren, von vornherein unerheblich. Abgesehen davon, dass gar nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Erteilung einer Konzession an die Fa. T. Ltd. nicht in der Lage sein könnte, kurzfristig die tatsächlichen Voraussetzungen des Betreibens der Sportwettenvermittlung – im Wesentlichen die Miete einer Betriebsstätte – zu schaffen, ist auch nicht im Ansatz belegt, dass die Fa. T. Ltd. ihn als potenziellen „Lizenznehmer“ zu beauftragen ins Auge fassen könnte. Das folgt nicht zuletzt daraus, dass der Beschwerdeführer seine Betriebsstätte vor Jahren aufgegeben und auf ein anderes Unternehmen übertragen hat.

Das zeigt zugleich, dass der Beschwerdeführer auch durch die von ihm angegriffenen Regelungen nicht unmittelbar betroffen ist. Ob die Kontingentierung der Konzessionen und die darauf beruhende Kontingentierung der Erlaubnisse zur Sportwettenvermittlung ihn letztlich berühren, ist nicht nur von einer noch nicht vorliegenden Entscheidung über die Erteilung einer Konzession an die Fa. T. Ltd. abhängig, sondern – vor allem – von deren privatautonom zu treffender Entscheidung über ihre Vertriebsstruktur. Eine mögliche Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich also erst im Verlauf von Entscheidungen ergeben, deren rechtliche Grundlage der Beschwerdeführer gar nicht angreift.

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht – unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG – darauf berufen, ihm entstünde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, würde über seine Verfassungsbeschwerde nicht sofort entschieden. Das folgt schon daraus, dass seine Rechtsstellung sich selbst bei einer – unterstellten – positiven Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde in keiner Weise zu seinen Gunsten ändern würde: Ob er die Sportwettenvermittlungen tatsächlich betreiben könnte, wäre weiterhin davon abhängig, ob die Fa. T. Ltd. Sportwetten veranstalten dürfte und, vor allem, ob sie sich bei ihrem Vertrieb des Beschwerdeführers bedienen wollte: Dass davon fraglos auszugehen wäre, ist nicht einmal im Ansatz vorgetragen.

Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken

Prof. Dr. Weth Wittling

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

§ 55 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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