Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 04.09.2007 – Lv 11/07 e.A.
Leitsatz
Eine Abgeordnete, die gegen ihren Willen als Mitglied des Präsidiums des Landtags durch eine andere Abgeordnete während der Legislaturperiode ersetzt worden ist, trifft kein, eine einstweilige Anordnung rechtfertigender, schwerer Nachteil, wenn sie diese Entscheidung zumindest vorerst bis zur alsbald bevorstehenden Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen muss.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Abgeordnete des Landtags des Saarlandes. Sie wurde, damals als Mitglied der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, am 6.10.2004 zur Zweiten Schriftführerin als Mitglied des Präsidiums gewählt.
Art.70 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) bestimmt, dass der Landtag des Saarlandes den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen wählt. Nach § 33 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes (LtG) wählt der Landtag „für die Dauer der Wahlperiode“ seinen Präsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten sowie den Ersten, Zweiten und Dritten Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.
Mit Schreiben vom 7.8.2007 ist die Antragstellerin aus der Fraktion „Bündnis 90/ Die Grünen“ ausgetreten. Der Landtag des Saarlandes hat die Antragstellerin daraufhin in seiner 41. Sitzung am 29.8.2007 als Zweite Schriftführerin durch eine andere Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen ersetzt.
Die Antragstellerin hat ein Organstreitverfahren gegen den Landtag des Saarlandes mit dem Ziel eingeleitet, die Verfassungswidrigkeit dieses Beschlusses festzustellen. Sie beantragt,
anzuordnen, „dass es bei der Person der Abgeordneten Barbara Spaniol bei der am 6.10.2004 getroffenen Wahl zur Zweiten Schriftführerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens aber bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode, verbleibt.“
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält die Neubesetzung des Amtes der Zweiten Schriftführerin für verfassungsgemäß.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG darf ein Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist grundsätzlich außer Betracht zu lassen, ob der in dem anhängigen Organstreitverfahren angegriffene Hoheitsakt – der Beschluss des Landtags des Saarlandes vom 29.8.2007 – voraussichtlich als verfassungswidrig oder als verfassungsgemäß zu betrachten ist.
In einem Organstreitverfahren, in dem es um einen verfassungsgerichtlichen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans geht, ist allerdings nach einem besonders strengen Maßstab zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen (vgl. zuletzt BVerfG, NVwZ 2007, 687 m.w.N.). Insoweit ist auch von Bedeutung, ob der Verfassungsgerichtshof die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass durch diese Entscheidung schwere Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können; dringlich ist eine vorläufige Regelung nur dann, wenn im Hinblick auf das in der Hauptsache gerügte Recht ein schwerer Nachteil droht, der durch ein etwaiges Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden könnte (BVerfG, a.a.O., Rdn. 31).
Daran fehlt es. Der Verfassungsgerichtshof wird über den Antrag im Organstreitverfahren innerhalb der nächsten drei Monate verhandeln und entscheiden. Käme er dabei zu dem Ergebnis einer Verletzung der Verfassung – auf § 33 LtG allein kann sich die Antragstellerin von vornherein nicht berufen, weil § 40 VerfGHG nicht anders als § 64 BVerfGG nur die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von der Verfassung selbst gewährter Rechte und Pflichten im Organstreitverfahren geltend zu machen erlaubt –, so wäre es der Antragstellerin für einen kurzen Zeitraum genommen gewesen, Aufgaben als Mitglied des Präsidiums (§ 31 LtG, § 36 LtG) wahrzunehmen.
Dabei handelt es sich indessen um Befugnisse, die im Wesentlichen beratenden und unterstützenden, in weitem Umfang von Weisungen des Präsidenten des Landtags und der Zustimmung anderer Mitglieder des Präsidiums abhängigen Charakter haben. Das steht einer Annahme entgegen, die die Antragstellerin treffenden Nachteile als schwer, vergleichbar mit drohender Gewalt oder wichtigen und dringlichen Gründen des Gemeinwohls, zu betrachten.
Davon abgesehen kann die Antragstellerin auch in diesem Zeitraum ungeachtet der Neubesetzung des Präsidiums ihre Rechte als Abgeordnete ungeschmälert ausüben. Dazu zählt vor allem ihr Antragsrecht, das auch im Rahmen der den Schriftführern zugewiesenen Überwachung von Abstimmungen gilt (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LtG), und das sich auch auf die dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben bezieht. Sie kann also weiterhin Einfluss auf die Entscheidung der Angelegenheiten nehmen, an denen sie aufgrund der Neubesetzung des Präsidiums nicht mehr als dessen Mitglied teilhaben darf. Auch das verbietet es, schwere, eine einstweilige Anordnung in einem Organstreitverfahren erlaubende Nachteile anzunehmen.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wadle André
Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Krämer
Warken Prof.Dr. Wendt
Ausgefertigt:
(Bensch)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 31 LTG SL, § 33 LTG SL, § 36 LTG SL, § 68 LTG SL, § 23 VerfGHG SL, § 40 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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