Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 12.10.1994 – Lv 10/94
Leitsatz
Zur Antragbefugnis einer politischen Partei in einem die Selbstauflösung des Landtags betreffenden Organstreitverfahrens.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Selbstauflösungsbeschluß des Landtags des Saarlandes vom 18.8.1994. Sie sieht darin einen Ver stoß gegen Art. 67 SVerf, der die Wahlperiode auf 5 Jahre festlegt. Diese Frist dürfe nicht ohne wichtigen Grund außer Kraft gesetzt wer den; der opportunistische Selbstauflösungsbeschluß überschreite die Kompetenznorm des Landtags. Die Glaubwürdigkeit der parlamentari schen Demokratie--werde beeinträchtigt, zumal durch die Zusammen legung von Bundes- und Landtagswahlen die Entscheidungs- und Ver antwortungsbereiche der Bürger verwischt würden. Di~ durch die Selbstauflösung willkürlich herbeigeführte Reduzierung' der Einrei chungsfrist für die Wahlvorschläge gemäß § 19 LWG auf nur noch 2 bis 3 Wochen (incl. Ladungsfrist) bedeute eine erhebliche Beeinträchti gung der Chancengleichheit für neue Parteien, die je Wahlkreis 300 Unterstützungsunterschriften vorlegen müßten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, daß der Selbstauflösungsbeschluß des Antragsgeg ners zu 1) gegen Art. 67 SVerf verstößt und daher verfassungs widrig ist.
Wegen des unmittelbar bevorstehenden Wahltermins vom 16. Oktober 1994 beantragt sie ferner
den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung.
Der Antragsgegner zu 1) hat keine Stellung genommen.
Der Antragsgegner zu 2) hält die Anträge für unzulässig, jedenfalls aber für offensichtlich unbegründet.
Er wendet sich gegen das Begehren der Antragstellerin und bestreitet, daß diese in ihren verfassungsmäßigen Funktionen nach Art. 21 GG durch den Selbstauflösungsbeschluß verletzt oder unmittelbar gefährdet worden sei, zumal sie dem (aufgelösten) Landtag nicht angehört habe. Die Antragstellerin werde auch nicht durch das Wahlverfahren in ihrer Chancengleichheit beeinträchtigt, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 9.9.1994 festgestellt habe. Der Auflösungs beschluß sei rechtens; er diene der Kosteneindämmung und der Steige rung der Wahlbeteiligung.
II.
Der Verfassungsgerichtshof macht von der ihm durch § 17 VGHG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluß zu verwerfen.
m.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.} Die Antragstellerin bringt im Organstreitverfahren vor, daß der Antragsgegner sie durch den Selbstauflösungsbeschluß vom 18. August 1994 in ihren ihr von der Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet habe. Sie begehrt damit gemäß § 40 Abs. 1, 2 VGHG von dem angerufenen Verfassungs gerichtshof eine Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landes organs oder anderer Beteiligter i. S. des Art. 97-Nr. 1 SVerf, § 9 Nr. 5 VGHG. Es bedarf keiner Ausführungen dazu, daß der Landtag und die Regierung des Saarlandes als Antragsgegner oberste Landesorganei. S. der vorgenannten Vorschriften sind. Aber auch über die Beteiligteneigenschaft politischer Parteien besteht kein Streit mehr. Sie können sich gegen eine sie benachteiligende gesetzgeberische Gestaltung oder gegen eine exekutive Maßnahme wenden, die ihren Status als politische Partei im Verfassungssystem betreffen (vgl. hierzu Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum GG II, Rdn. 11 zu Art. 93). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, der Art. -97 Nr. 1 SVerf entspricht, ,entschieden, daß diese behauptete Rechtsverletzung nicht mit einer Verfassungs beschwerde, sondern im Organstreitverfahren zu verfolgen ist, weil eine politische Partei durch Mitwirkung an der politischen Willensbil dung Funktionen eines Verfassungsorgans wahrnimmt (vgl. BVerfGE 12, 132; 20, 18; 20, 119; 20, 134). Dem schließt sich der Verfassungsgerichtshof an (noch offengelassen im Beschluß vom 9.9.1994 - Lv 9/94).
2. } Die Antragstellerin hat indes nicht vorzutragen vermocht, in welcher Form der angefochtene Auflösungsbeschluß sie in ihren staatstragenden Funktionen als politische Partei nach Art. 21 GG verletzt oder unmit telbar gefährdet hat. Sie hat dem bisherigen (aufgelösten) Landtag nicht angehört, wurde also unmittelbar nicht betroffen. Sie konnte ihre verfassungsmäßigen Rechte so wie andere politische Parteien unge hindert ausüben und bei der Willensbildung der Wähler mitwirken. Hierbei war es ihr beispielsweise unbenommen, auf die ihrer Ansicht nach bedenklichen Folgen der Zusammenlegung von Bundestags- und Landtagswahlen hinzuweisen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 77; 87, 209). Soweit sich die Antragstellerin darüber hinaus auf die wegen der vorgezogenen Wahl verkürzte Vorbereitungszeit für neue Parteien beruft und eine Behinderung bei der Einreichung der U nterschriftslisten behauptet, hat der Verfassungsgerichtshof in dem Verfahren Lv 9/94 durch Beschluß vom 9. September 1994 wie folgt bereits Stellung genommen:
"Es entspricht allgemeiner Rechtsüberzeugung und wird im übri gen auch von den Verfassungsbeschwerdeführern ausdrücklich nicht in Frage gestellt, daß gesetzliche Regelungen, die die Wahl zulassung aktuell nicht im Landtag oder im Bundestag vertretener Parteien von der Beibringung einer angemessenen Zahl von "Unterstützungsunterschriften" nebst entsprechenden Wahlbe rechtigungsnachweisen abhdngig machen, mit Blick auf den Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit und das daraus folgende Recht der Wahlbewerber auf Chancengleichheit auch vor dem Hintergrund des Art. 21 GG verfassungsrechtlich unbedenk lich sind (so schon BVerfG, Urteile vom 5.4.1952, E 1, 208 [248 ff.], sowie vom 6.2.1956, E 4, 375 [381 ff.], und seither in stdn diger Rechtsprechung). Um eine solchermaßen "übliche" Rege lung handelt es sich bei den §§ 16 Abs. 5, 15 Abs. 3 LWG. Daß sie sich Geltung auch fü.r den hier konkret zur Rede stehenden Fall einer "vorgezogenen" Wahl nach Auflösung des Landtags gemdß Art. 69 SVerf beimißt, andert an dieser Feststellung nichts (ebenso im Ergebnis HessStGH, Beschluß vom 20.7.1988, ESVGH 19, 1 [6]; zu demselben Sachverhalt auch BVerfG, Beschluß vom 31.3.1987, E 75, 34). Denn zwar ist der Zeitpunkt solcher Wahlen angesichts Art. 67 Abs. 1 Satz 4 SVerf in aller Regel nicht in gleicher Weise und so lange vorhersehbar, wie derjenige von Neuwahlen zum Ende der Legislaturperiode gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 3 SVerf. Darauf etwa zurückzuführenden Erschwernissen bei-----der Erfüllung der Anforderungen der §§ 16 Abs. 5, 15 Abs. 3 LWG durch Wahlbewerber wie den Verfassungsbeschwerdeführer zu 1) ist indes dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß§ 19 Abs. 2 LWG die Fristfü.r die Ein reichung der Wahlvorschlage abweichend von § 19 Abs. 1 LWG bei "vorgezogenen" Wahlen nicht bereits am zweiundfü.nft.igsten, sondern erst am vierunddreißigsten Tag vor der Wahl enden laßt.,,
Daran hält der Verfassungsgerichtshof mit der Folge fest, daß der Antrag als unzulässig zu verwerfen ist.
3.) Zur Sache ist im übrigen anzumerken:
Zwar sieht das Grundgesetz das Recht der Selbstauflösung für den Deutschen Bundestag nicht vor, doch haben die Länder in großem Umfang von dieser Möglichkeit als Ausfluß der Souveränität der Volksvertretung Gebrauch gemacht. Dabei wird die Entscheidung regelmäßig an eine qualifizierte Mehrheit gebunden (vgl. die Verfas sungen von Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Berlin, Hessen; hierzu auch Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Rdn. 28 - 30 zu Art. 39, Fußnote 4). Die Saarländische Verfassung verlangt für die Entscheidung des Parlaments sogar eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder (Art. 69). Sonstige Voraussetzungen werden entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gefordert, insbesondere nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
IV.
Mit der Verwerfung des Hauptantrages im Organstreitverfahren ist der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Anordnung gemäß § 23 VGHG hinfällig.
V.
Zu einem Ausspruch gemäß § 26 Abs. 4 VGHG besteht keine Veran lassung.
gez. Thürk gez. Dietz gez. Dr. Ellscheid gez. Friese
gez. Hahn gez. Heimes gez. Dr. Seiwerth gez. Prof. Dr. Wadle Ausgefertigt 1
(Diesel)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 67 SVerf SL, § 19 LWG SL, § 16 LWG SL, Art. 69 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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