Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 23.11.2023 – Lv 10/23
Leitsatz
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs durch Berufungsrichter ist wegen materieller Subsidiarität unzulässig, wenn gegen das von diesen Richtern erlassene Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben wurde.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31.07.2023 – 4 U 94/19 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller betreibt einen Rechtsstreit, in dem er – vermeintliche – Schadensersatzansprüche vornehmlich gegen frühere anwaltliche Vertreter geltend macht, denen er Pflichtverletzungen mit einem Schaden in Millionenhöhe zu seinen Lasten vorwirft. Das Landgericht Saarbrücken hat seine Klage mit Urteil vom 04.11.2019 abgewiesen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 14.09.2023 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Antragsteller hat, anwaltlich vertreten, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.
Mit seinem Antrag vom 21.08.2023 begehrt er Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfassungsbeschwerdeverfahren, das einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31.07.2023 in dem Berufungsrechtsstreit 4 U 94/19 betrifft. Mit diesem Beschluss hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgericht ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers – durch die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst – als unzulässig verworfen.
II.
Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, sodass auch keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Sie würde – unabhängig von der Frage, ob sie begründet sein könnte – an dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität scheitern. Denn in dem das Endurteil des Saarländischen Oberlandesgericht angreifenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden auch behauptete Verfassungsverletzungen in dem zu ihm führenden Verfahren geprüft (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 543 Rn. 9a ff.). Dazu würde auch die Prüfung gehören, ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters beruhen kann. Das aber macht der Antragsteller letztlich mit seinem gegen die „Selbstverwerfung“ seines Ablehnungsgesuchs durch die erkennenden Richter geltend.
Davon abgesehen ist nunmehr mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts in der Sache und jener des zu ihr führenden Verfahrens ein Bundesgericht befasst. Das schließt eine landesverfassungsgerichtliche Prüfung aus.
gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 10/23 entschieden?“