Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.04.2014 – Lv 10/13
Leitsatz
Wer eine Konzession zur Veranstaltung von Glücksspielen erst beantragt aber noch nicht erhalten hat, ist von den Regelungen des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zur Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen weder gegenwärtig noch unmittelbar betroffen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 01. Juli 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AGGlüStV-Saar.
Die Beschwerdeführerin ist ein nach maltesischem Recht in der Rechtsform einer Limited gegründetes Unternehmen, das seit dem 13.07.2004 im Registry of Companies eingetragen ist. Sie hat eine von der maltesischen Lotteries and Gaming Authority (LGA) erteilte Lizenz, die sie berechtigt, auf alle weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmtem Ausgang Wetten anzubieten und anzunehmen. Sie unterliegt der Kontrolle und Aufsicht der Lotteries and Gaming Authority (LGA), der staatlichen Behörde für Wettlizenzen auf Malta. Sie verfügt darüber hinaus auch über Veranstaltungs- und Vertriebsgenehmigungen des Landes Schleswig-Holstein.
Die Beschwerdeführerin nimmt seit 2004 Sportwetten aus über 1.000 Vermittlungsstätten in Deutschland entgegen. Sie hat mit 17 Personen Geschäftsbesorgungsverträge über die Vermittlung von Sportwetten aus dem Saarland abgeschlossen; 16 davon sind derzeit aktiv und leiten der Beschwerdeführerin aus 23 Standorten Wettaufträge zu. Sie verfügt über keine Erlaubnis bzw. Konzession hierfür.
Mit dem am 01. 07. 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15.12.2011, gültig bis 30.06.2021, regelten die Bundesländer die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen neu. Der GlüStV wurde verkündet als Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 15. 12. 2011.
§ 10 a GlüStV sieht im Gegensatz zu dem Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2007 nunmehr eine Experimentierklausel für Sportwetten vor, wonach erstmals Sportwetten für private Wettanbieter zugelassen werden. Nach § 10 a Abs. 1 GlüStV ist hierfür ein Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages vorgesehen, um eine bessere Erreichung der in § 1 GlüStV festgelegten ordnungsrechtlichen Ziele, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben. Nach § 10 a Abs. 2 GlüStV dürfen Sportwetten in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4 a – 4 e) veranstaltet werden. In § 10 a Abs. 3 GlüStV wurde die Höchstzahl der Konzessionen auf 20 festgelegt. Die 20 Konzessionen werden nach § 9a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV für ganz Deutschland vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vergeben. Nach § 10 a Abs. 4 GlüStV gibt die Konzession dem Konzessionsnehmer nach weiteren Maßgaben das Recht, Sportwetten auch im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4c Abs. 1 GlüStV sieht eine Übertragungsmöglichkeit der Konzession nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde vor.
Die Konzessionen wurden am 08.08.2012 im Amtsblatt der EU ausgeschrieben. Bewerbungen waren bis zum 12.09.2012 möglich. Die Bewerber hatten bis zum 21.01.2013 Gelegenheit, Konzessionsanträge zu stellen, was von insgesamt 41 Bewerbern – darunter der Beschwerdeführerin - genutzt wurde. Über die Konzessionsanträge ist soweit ersichtlich bislang nicht entschieden worden.
Die Länder haben gemäß § 10 Abs. 1 GlüStV zur Erreichung der in § 1 des Gesetzes festgelegten Ziele die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Nach § 10 a Abs. 5 GlüStV ist es auch Sache der Länder, die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 zu begrenzen.
Das Saarländische Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV-Saar) vom 20.06.2012 trat am 01.07.2012 als Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland (Amtsblatt 2012 Seite 156) in Kraft.
§ 11 AGGlüStV-Saar lautet auszugsweise:
„§ 11 Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer
(1) Die gesamte Zahl der im Saarland zulässigen Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer gemäß § 10 a Abs. 5 GlüStV wird auf höchstens 60 begrenzt. Jedem Konzessionsnehmer steht eine der gemäß § 4 a Abs. 3 GlüStV, 10 a Abs. 1 GlüStV zulässigen Höchstzahl von Konzessionen entsprechende Anzahl zu.
(2) Ist die Saarland-Sportlotto GmbH Konzessionsnehmer gemäß § 10 a Abs. 5 GlüStV, kann die Wettvermittlung an diese entweder ausschließlich in Wettvermittlungsstellen nach Abs. 1 oder ausschließlich in den nach § 5 Abs. 3 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen erfolgen. § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach § 1 nicht zulässig.“ Nach § 5 Abs. 1 AGGlüStV – Saar wird die öffentliche Aufgabe des Saarlandes gemäß § 10 Abs. 1 GlüStV und § 1 Abs. 1, Sportwetten sowie Losbrieflotterien, insbesondere das Zahlenlotto, zu veranstalten, durch die Saarland – Sporttoto GmbH erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV – Saar ist das Saarland an der Saarland – Sporttoto GmbH mehrheitlich beteiligt. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AGGlüStV – Saar soll die Saarland – Sporttoto GmbH im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe die Zahl der Annahmestellen auf höchstens 360 beschränken.
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die Regelungen in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AGGlüStV verletzten ihr Grundrecht auf Gewerbe – und Vertragsfreiheit aus Art. 44 S. 1 SVerf sowie den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 SVerf.
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführerin sei als voraussichtliche Konzessionsnehmerin von der Beschränkung der Anzahl möglicher Vermittlungsstellen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Nach dem derzeitigen Stand des Konzessionsvergabeverfahrens sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzusehen, dass die Beschwerdeführerin als Konzessionsnehmerin in Zukunft von der Regelung betroffen sein werde. Ein weiteres Zuwarten bis zum Abschluss des Konzessionsvergabeverfahrens sei wegen des Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht auf fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Ablehnung noch zu stellender Erlaubnisanträge für mehr als drei Wettvermittlungsstellen verwiesen werden, da dieser im mindesten ungeeignet wäre, der zu erwartenden faktischen Abwanderung zu Konkurrenten zu begegnen. Es würde eine massive Umverteilung von Marktanteilen weg von der Beschwerdeführerin hin zu ihren Konkurrenten stattfinden, die ohne eigene Anstrengung allein dank staatlicher Intervention den von der Beschwerdeführerin erarbeiteten Vorsprung auf dem Wettmarkt binnen kürzester Zeit aufholen könnten. Die Experimentierphase nach § 10 a Abs. 1 GlüStV gelte ohnehin nur für sieben Jahre, von denen eines bereits verstrichen sei. Müsste die Beschwerdeführerin erst den Ausgang jahrelanger Verpflichtungsklageverfahren auf Erteilung von Erlaubnissen für die vierte und weitere Wettvermittlungsstellen abwarten, so wäre die Experimentierphase mutmaßlich bereits größtenteils abgelaufen.
Die Beschwerdeführerin sieht in der Beschränkung der Konzessionsnehmer auf jeweils einen gleichen Anteil an Wettvermittlungsstellen in § 11 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV - Saar eine Beschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit. Diese sei durch die Kontingentierung als solche sowie durch die Gleichbehandlung aller Konzessionsnehmer unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung verletzt. Die Regelung greife in die Wettbewerbsgleichheit als einem grundlegenden marktwirtschaftlichen Prinzip ein. Sie stelle die Ergebnisgleichheit (3 Standorte pro Konzessionsnehmer) an die Stelle der Chancengleichheit. Die Beschwerdeführerin sei derzeit Marktführerin im terrestrischen Wettmarkt in der Bundesrepublik Deutschland. Zwar habe sie diese Stellung unter Verstoß gegen nationale Gesetze erlangt, diese seien jedoch weitestgehend unionsrechtswidrig gewesen. Zudem hätten alle potentiellen und realen Wettbewerber dieselbe Chance gehabt, Marktanteile auf dem deutschen Glücksspielmarkt zu erobern. Zwischen den Konzessionsnehmern bestünde nun keine Chancengleichheit mehr, da durch die Begrenzung auf drei Konzessionen Ergebnisgleichheit herbeigeführt würde. Die Vermittlungsstättenbetreiber müssten nun unter den 20 Konzessionsnehmern denjenigen auswählen, der noch freie Kontingentplätze habe und nicht denjenigen, von dem sie sich die größten wirtschaftlichen Vorteile erhofften. Ein Wettbewerb unter den Konzessionsnehmern sei nicht mehr möglich.
Durch die Kontingentierung würden zudem Sachverhalte gleichbehandelt, die in Wirklichkeit höchst unterschiedlich seien. Konzessionsnehmer mit starker Verankerung im stationären Bereich würden gleichbehandelt wie reine Internetanbieter. Diese bekämen dasselbe Kontingent aufgedrängt, auch wenn sie keinen terrestrischen Vertrieb wünschten. Eine Übertragung der Konzession sei nicht ohne weiteres möglich. Schließlich würden auch potentielle Konzessionsnehmer mit geringer oder überhaupt keiner Erfahrung im stationären Bereich mit Konzessionsnehmern mit starker Verankerung im stationären Bereich gleichgesetzt.
Sie bezweifelt auch, dass die Kontingentierung geeignet ist, die ordnungsrechtlichen Ziele von § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen. Jedenfalls sei die Kontingentierung nicht erforderlich, da andere, gleich wirksame oder sogar wirksamere, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stünden. Dies zeige bereits ein Vergleich mit anderen Bundesländern, die keine Sperrobergrenze pro Konzessionär vorsähen. Schließlich nehme der Gesetzgeber selbst eine Maximalzahl von 420 Standorten für die Wettvermittlung im Saarland, davon 360 Nebenerwerbs-Vermittlungsstellen durch Saartoto, in Kauf. Im Vergleich hierzu sei die Kontingentierung auf drei Vermittlungsstellen pro privatem Konzessionsnehmer nicht angemessen. Ein milderes Mittel wäre es auch gewesen, wenn auch private Konzessionsnehmer Nebenerwerbs-Vermittlungsstätten als Vertriebsort in Anspruch nehmen könnten. Durch die Zulassung von Internetanbietern und auch deren Begrenzung auf drei Vermittlungsstellen sei das Schutzniveau ohnehin bereits gesenkt worden. Der Gesetzgeber sei auch im Bereich des Spielhallenwesens weniger eingriffsintensiv. Daher verstoßen nach Ansicht der Beschwerdeführerin die einzelnen Regelungen gegen das Gebot der Folgerichtigkeit.
§ 11 Abs. 1 S. 2 AGGlüStV-Saar verletze auch ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 SVerf insoweit als jedem Konzessionsnehmer ein gleicher Anteil an Gesamtkontingent ohne Rücksicht auf dessen Interessenlage sowie die Interessenlage von Vermittlern und Wettinteressierten zugewiesen werde. Art. 12 Abs. 1 SVerf werde auch durch § 11 Abs. 2 AGGlüStV-Saar verletzt, indem allein der Saarland – Sporttoto GmbH und Tochtergesellschaften ein Optionsrecht zur Nutzung der Nebenerwerbsvermittlung an Stelle der Vermittlung über Wettvermittlungsstellen eingeräumt werde und indem die Nebenerwerbsvermittlung ausschließlich auf das Saartoto-Annahmestellennetz beschränkt sei.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 AGGlüStV-Saar für nichtig zu erklären.
Die Regierung des Saarlandes hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Mangels entsprechender Angaben in der Antragsschrift sei die Beschwerdefähigkeit der Antragstellerin schon nicht zu beurteilen. Das Vorliegen des hinter der T. Co. Ltd. stehenden erforderlichen personalen Substrats als Voraussetzung der Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin als juristische Person sei nicht dargelegt. Es lasse sich auch nicht eindeutig sagen, ob die Limited Company ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat habe. Entscheidend sei, dass ihre tatsächliche Hauptverwaltung bzw. ihr effektiver Verwaltungsmittelpunkt und das tatsächliche Aktionszentrum in Malta lägen. Zudem sei die Verfassungsbeschwerde teilweise nicht ordnungsgemäß begründet i.S.v. § 57 VerfGHG. Jedenfalls fehle aber der Beschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis. Die Beschwerdeführerin sei derzeit durch § 11 Abs. 1 AGGlüStV-Saar nicht gegenwärtig betroffen. Da ihr noch keine Konzession erteilt worden sei, sei sie nicht Konzessionsnehmerin im Sinne der Vorschrift. Es stehe auch noch nicht fest, dass sie und potentielle Auftraggeber überhaupt eine Konzession erhielten. Die Beschwerdeführerin habe sich bislang nur beworben. Eine Entscheidung zu ihren Gunsten gemäß § 10 a Abs. 2 GlüStV stehe jedoch noch aus. Die Erteilung einer Konzession sei auch keineswegs rein formaler Natur, da nach § 4 a Abs. 2 S. 2 GlüStV kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession existiere. Die Konzessionierung sei somit eine in die Zukunft gerichtete Erwartung und noch nicht hinreichend wahrscheinlich genug, dass aus der potentiellen Betroffenheit eine gegenwärtige geworden wäre. Jedenfalls scheitere die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch an dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde gewähre über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus lediglich subsidiären Rechtsschutz. Die Beschwerdeführerin sei durch die angegriffene Norm hier aber nicht direkt und ohne weitere Zwischenschritte betroffen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf unmittelbar geltende Parlamentsgesetze müsse die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Subsidiarität vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich die Fachgerichte mit ihrem Anliegen befassen. Eine der nur in engen Grenzen anerkannten Ausnahmen liege hier nicht vor.
Was die Beschwerde gegen § 11 Abs. 2 AGGlüStV-Saar anbetreffe, fehle es an der unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin auch deshalb, weil noch gar nicht abzusehen sei, ob und wenn ja wie die Saarland-Sporttoto GmbH das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Wahlrecht ausüben werde.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, § 9 Nr. 13, §§ 55 ff. VerfGHG zuständig. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Rechtsvorschriften eines formellen Landesgesetzes, die tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können.
2.
Ob die Beschwerdeführerin beschwerdefähig ist kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls nicht beschwerdebefugt.
Sie müsste durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sein (VerfHG, Urt. v. 28.3.2011, Lv 3, 4, 6/10, Seite 10).
a)
Die Beschwerdeführerin hat sich für eine Konzession beworben. Als Konzessionsinhaberin wäre sie selbst Adressatin der Beschränkung in § 11 Abs. 1 AG-GlüStV – Saar. Auch von der Privilegierung der Saarland – Sporttoto GmbH, die Adressatin von § 11 Abs. 2 AGGlüStV ist, wäre sie dann selbst mittelbar betroffen.
b)
Die Beschwerdeführerin ist aber weder durch § 11 Abs. 1 AGGlüStV-Saar noch durch § 11 Abs. 2 AGGlüStV-Saar gegenwärtig betroffen.
aa)
Das Erfordernis der gegenwärtigen Betroffenheit der beschwerdeführenden Person soll ausschließen, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Verfassungsbeschwerde befassen muss, bei der es um nur mögliche Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers geht (BerlVerfGH, Beschl. v. 21.04.2009 – 186/ 07 – juris Rdnr. 14). Die angegriffenen Rechtsnormen müssen sich bereits jetzt auf die Rechte der Beschwerdeführerin auswirken, und zwar aktuell und nicht nur potentiell bzw. virtuell (VerfGH, Urt. v. 28.03.2011 – Lv 3, 4, 6/10, Seite 10). Eine gegenwärtige Betroffenheit ist immer dann gegeben, wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein wird (VerfGH, Urt. v. 28.03.2011 – Lv 3, 4, 6/10, Seite 10).
bb)
Da der Beschwerdeführerin noch keine Konzession erteilt wurde, ist sie noch nicht Konzessionsnehmerin im Sinne von § 11 Abs. 1 AGGlüStV-Saar. Nach § 4 a Abs. 2 S. 2 GlüStV besteht auf die Erteilung der Konzession im Übrigen kein Rechtsanspruch. § 4 a Abs. 4 GlüStV sieht weitere Voraussetzungen für deren Erteilung vor. Die Konzessionserteilung für die Beschwerdeführerin ist somit eine in die Zukunft gerichtete Erwartung und noch nicht hinreichend wahrscheinlich genug, so dass ihre Betroffenheit nicht gegenwärtiger, sondern nur potentieller Natur ist.
c)
Die Beschwerdeführerin ist durch § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AGGlüStV-Saar auch nicht unmittelbar in ihren verfassungsmäßigen Rechten betroffen.
aa)
Eine Verfassungsbeschwerde gegenüber Normen, die den Beschwerdeführer mangels Vollzugsakt nicht beschweren, ist nicht möglich (VerfGH, Beschl. v. 27.3.2008 – Lv 2/08 -, Urt. v. 28.3.2011 – Lv 3, 4, 6/10, Seite 9). Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden ist das Unmittelbarkeits- und Subsidiaritätserfordernis nur dann erfüllt, wenn sich durch die in Frage stehende Regelung die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin verändert, ohne dass es eines besonderen Vollzugsaktes bedürfte (VerfGH, Urt. v. 28.03.2011 – Lv 3, 4, 6/10 -, Seite 9). Der angegriffene Hoheitsakt muss „ohne weiteren vermittelnden Rechtsakt in den Rechtskreis des Betroffenen einwirken“. Setzt der Hoheitsakt indessen entweder rechtlich oder tatsächlich einen besonderen, von dem Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen (VerfGH, Urt. v. 31.08.2010 – Lv 8/10 e.A. – Seite 9; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 – 1 BvR 220/51 – juris Rn. 28).
Das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Betroffenheit von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten einer Beschwerdeführerin ist jedenfalls Folge der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (dazu VerfGH, Beschl. v. 19.03.2010 – Lv 7/09 – Seite 3 ff.), die über den Wortlaut des § 55 Abs. 3 VerfGHG zum Ausdruck kommt (dazu VerfGH, Beschl. v. 08.10.2013 – Lv 1/13 – Seite 10). Nach diesem gewährt die Verfassungsbeschwerde über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus lediglich subsidiären Rechtsschutz. Daher wird die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde solange verneint, wie die Beschwerdeführerin nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken (VerfGH, Beschl. v. 08.10.2013 – Lv 1/13 – Seite 10; Herrmanns in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 97 Rdnr. 43).
bb)
Vorliegend hat das Verwaltungsverfahren erst begonnen. Die Beschwerdeführerin hat die Erteilung einer Konzession nach § 10a i.V.m. §§ 4a ff GlüStV unter Vorlage ihres Konzepts erst beantragt. Um überhaupt von § 11 Abs. 1 Satz 2 AGGlüstV – Saar betroffen sein zu können, muss die Erteilung der Konzession abgewartet werden. Die Entscheidung der Behörde über die Erteilung der Konzession als Vollzugsakt steht aber noch aus.
cc)
Auch bei Erteilung einer Konzession hätte die Beschwerdeführerin allerdings – da sie sich gegen die Kontingentierung der Wettvermittlungsstellen für Konzessionsinhaber wendet – in einem zweiten Schritt eine Erlaubnis zum Betreiben von mehr als drei Wettvermittlungsstellen zu beantragen. Der dies ablehnende Verwaltungsakt wäre dann zunächst von den Fachgerichten zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hätte dann inzident die gesetzliche Regelung der Konzessionierung zu überprüfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG muss der Beschwerdeführer grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Dies muss notfalls infolge der Herbeiführung eines Vollzugsaktes seitens des Beschwerdeführers geschehen (BVerfG NVwZ 2013, 423). Denn die Verfassungsbeschwerde soll nicht – auch nicht bei untergesetzlicher Rechtssetzung – die Funktion des Primärrechtsschutzes übernehmen. Dieser bleibt der Fachgerichtsbarkeit überlassen, der die durch die Art. 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 SVerf begründete Pflicht obliegt, die verfassungsrechtlichen Einwirkungen auf das einfache Recht zu berücksichtigen. Die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte ist somit zuvörderst Aufgabe der Fachgerichte (VerfGH, Beschl. v. 09. November 2009 – Lv 3/09 – Seite 9). Diesem Erfordernis liegt die Erwägung zugrunde, dass die Verfassungsbeschwerde kein zusätzlicher, sondern lediglich ein außerordentlicher Rechtsbehelf im Rechtsschutzsystem ist (Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschl. v. 25.09.2009 – Vf 182- IV-08 – juris Rdnr. 48). Die vorrangige Anrufung der Fachgerichte ermöglicht eine umfassende Vorprüfung (Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschl. v. 25.09.2009 – Vf 182-IV-08 -, juris Rdnr. 48) und bewirkt, dass der Verfassungsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss (BVerfG NJW 2012, 2021). Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist zu dieser Frage gemäß Art. 97 Nr. 3 SVerf i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG ggf. eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen. Legt ein Gericht nicht vor, bleibt im Einzelnen immer noch die Möglichkeit der Urteilsverfassungsbeschwerde (so schon BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51-juris Rn. 28).
dd)
Eine vom Unmittelbarkeits- bzw. Subsidiaritätserfordernis zu erkennende Ausnahme i.S.v. § 55 Abs. 3 VerfGHG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin wird nicht im Sinne eines unabwendbaren Nachteils zu Dispositionen gezwungen, die später nicht mehr korrigiert werden können, und ihr ist die Verweisung auf die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes zumutbar. Das Risiko, dass sie in der Zwischenzeit durch die Kontingentierung ihre Position als Marktführer verlieren könnte, ist hinzunehmen, besonders da sie diese unter Verstoß gegen geltende nationale – wenn auch unionsrechtswidrige - Vorschriften erlangt hat. Zwar kann die Jahresfrist nach § 56 Abs. 2 VerfGHG, wie die Beschwerdeführerin fürchtet, verstreichen. Dies ist aber hinzunehmen, da ihre Rechtsschutzmöglichkeiten dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Beschwerdeführerin kann das Gesetz immer noch nach Erschöpfung des Rechtsweges im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde überprüfen lassen.
3.
Eine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch die Regelung in § 11 Abs. 2 AGGlüStV-Saar liegt auch deswegen nicht vor, da noch nicht abzusehen ist, ob und wenn ja wie die Saarland-Sporttoto GmbH das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Wahlrecht ausüben wird. Damit ist die Verfassungsbeschwerde zu verwerfen.
Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 12 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, Art. 97 SVerf SL, Art. 44 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 56 VerfGHG SL, § 57 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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