Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 10.12.2012 – Lv 10/12
Leitsatz
Befangenheit eines Verfassungsrichters.
Tenor
Verfassungsrichter W. ist von der Mitwirkung ausgeschlossen.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde betrifft die Entscheidung des Landtags des Saarlandes vom 29.8.2012 über die Gültigkeit der Wahlen zum 15. Landtag des Saarlandes vom 25.3.2012 insoweit, als es um den Mandatserwerb der Beteiligten zu 2.) geht, die auf der Liste des Kreiswahlvorschlags der Beschwerdeführerin für den Wahlkreis Neunkirchen gewählt wurde und sich am 12.4.2012 der Fraktion der SPD angeschlossen hat.
Verfassungsrichter W. hat mitgeteilt, dass er im Jahr 2009 in anderem Zusammenhang als anwaltlicher Beistand von Mitgliedern der Partei DIE LINKE Strafanzeige gegen die Beteiligte zu 2.) als Vertrauensperson der Partei DIE LINKE für die Einreichung der Wahlvorschläge zu den vorletzten Wahlen zum Landtag des Saarlandes erstattet hat und als anwaltlicher Beistand von Mitgliedern der Partei DIE LINKE im Jahr 2011ein innerparteiliches Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses der Beteiligten zu 2.) aus der Partei DIE LINKE betrieben hat. Im Hinblick auf die erwähnten Tätigkeiten hat er sich in diesem Verfahren für befangen erklärt.
Verfassungsrichter W. ist nicht nach § 12 VerfGHG von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil zwischen seiner die Beteiligte zu 2.) betreffenden anwaltlichen Tätigkeit in den Jahren 2009 und 2011 und dem vorliegenden Verfahren kein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht. Verfassungsrichter W. ist jedoch – wie er selbst anführt – gemäß § 13 Abs. 1 VerfGHG von der Mitwirkung im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Insoweit ist nicht maßgeblich, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist, sondern allein, ob vom Standpunkt der ablehnenden Person aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber.
Die Erstattung einer Strafanzeige durch einen Richter – gerade auch dann, wenn sie nicht in seinem Amt als Richter erfolgt – ist nicht schon immer ein Grund, die Besorgnis der Befangenheit zu hegen. Das kann jedoch dann anders sein, wenn, wie hier, der Richter in anderer Funktion in zeitlicher Nähe zu dem von ihm mitzuentscheidenden Verfahren gegen eine Beteiligte aufgetreten ist und dabei – wenn auch für seine Mandanten – Sanktionen gegen die Beteiligte beantragt hat.
Da Verfassungsrichter W. in zwei mit den vorletzten Wahlen zum Landtag des Saarlandes zusammenhängenden Verfahren der Beteiligten zu 2.) die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und parteischädigendes Verhalten vorgeworfen hat, kann bei der Beteiligten zu 2.) der Eindruck einer ihr gegenüber negativen Haltung entstehen. Zur Vermeidung des Anscheins einer davon beeinflussten Mitwirkung hat Verfassungsrichter W. zu Recht seine Selbstablehnung erklärt.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
§ 12 VerfGHG SL, § 13 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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