Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 15.02.2019 – Lv 1/19
Leitsatz
Das Grundrecht der Freiheit der Person wird nicht verletzt, wenn ein auf frischer Tat bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gestellter, in der Vergangenheit wegen Beschaffungskriminalität in Erscheinung getretener Beschuldigter, der schon mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat, in Untersuchungshaft genommen wird, auch wenn der von ihm angerichtete Schaden gering ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde betreffend die Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15.01.2019 – 1 Ws 1/19 – , des Landgerichts Saarbrücken vom 30.11.2018 – 8 Qs 123/18 – und des Amtsgerichts – Zentrales Bereitschaftsgericht – Saarbrücken vom 20.10.2018 (ZBG 1389/18) – sowie vom 11.12.2018 (ZBG – AR 1619/18) wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
A. / I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts – Zentrales Bereitschaftsgericht – Saarbrücken, des Landgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts, die Haftanordnungen gegen ihn wegen des Verdachts des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls auf der Grundlage des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr erlassen und bestätigt haben.
II. / 1.
Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren Drogenkonsument. Strafrechtlich ist er schon als Jugendlicher und Heranwachsender mehrfach in Erscheinung getreten. In den letzten Jahren wurde er zunächst 2013 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen (unter Einbeziehung früherer Verurteilungen) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung wurde zunächst zurückgestellt, die Zurückstellung indessen widerrufen. Die Jugendstrafe wurde bis August 2014 vollstreckt. Wegen einer zwei Monate nach seiner Haftentlassung begangenen neuen Tat wurde er 2015 wegen Diebstahls mit Waffen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die er bis Dezember 2015 verbüßte. Wegen sechs Wochen nach Haftentlassung begangener elf Diebstähle in einem besonders schweren Fall innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen wurde er 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Der Maßregelvollzug musste für erledigt erklärt – und die Freiheitsstrafe verbüßt – werden, weil der Beschwerdeführer selbst im Maßregelvollzug nicht betäubungsmittelabstinent lebte. Vier Wochen nach seiner Haftentlassung beging der Beschwerdeführer erneut einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall und wurde bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 17.10.2018 in Untersuchungshaft genommen.
2.
Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 19.10.2018 kurz vor Mitternacht vorläufig festgenommen. Es bestand der dringende Verdacht, dass er sich – nach vergeblichen Versuchen, eine größere Zahl von Kraftfahrzeugen in Saarlouis zu öffnen um Beute zur Finanzierung der Betäubungsmittelbeschaffung zu machen – abmühte, den Rollladen der Balkontür eines Wohnanwesens in Saarlouis gewaltsam zu öffnen und sich Zugang zu den Innenräumen des Wohnanwesens zu verschaffen, um dort zu stehlen. Der Gesamtschaden betrug nach polizeilicher Einschätzung 500 €.
Von der herbeigerufenen Polizei gestellt und vorläufig festgenommen, erließ das Amtsgericht – Zentrales Bereitschaftsgericht – Saarbrücken am 20.10.2018 Haftbefehl. Im Verlauf der von dem Beschwerdeführer beantragten Haftprüfung hob das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Saarbrücken den Haftbefehl durch Beschluss vom 12.11.2018 wegen Fehlens eines Haftgrundes auf.
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 30.11.2018 – 8 Qs 123/18 – auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.11.2018 – 7 Gs 2305/18 – den Haftbefehl des Amtsgerichts – Zentrales Bereitschaftsgericht – Saarbrücken vom 20.10.2018 (ZBG AR 1389/18) wieder in Vollzug gesetzt mit der Maßgabe, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestehe.
Zur Begründung hat das Landgericht – neben von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Ausführungen zur Annahme eines dringenden Tatverdachts ausgeführt, es bestehe der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO. Zur Begründung hat es – unter eingehender Würdigung der Umstände des Streitfalls – ausgeführt, es liege auf der Grundlage des Verdachts eine Tat überdurchschnittlichen Schweregrades vor, die geeignet sei, in weiten Teilen der Bevölkerung das Gefühl des Vertrauens in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen. Das folge aus der Art und den Umständen der Ausführung der Tat ebenso wie aus der von sich beschleunigender Beschaffungskriminalität gekennzeichneten Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, der bislang strafgerichtliche Interventionen nicht erfolgreich begegnet seien.
Das Saarländische Oberlandesgericht hat die dagegen erhobene weitere Beschwerde mit Beschluss vom 15.01.2019 – 1 Ws 1/19 – verworfen, sich der Begründung der angefochtenen Entscheidung angeschlossen und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Wert des erlangten Diebesgutes für die Annahme einer die Rechtsordnung schwer wiegend beeinträchtigenden Straftat unerheblich sei.
III.
Die gegen den am 17.01.2019 zugestellten Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15.01.2019 (und die ihm vorausgehenden Entscheidungen) am 08.02.2019 erhobene, anwaltlich vertretene Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung des Rechts auf Freiheit nach Art. 1 Satz 2 SVerf, des Rechts auf Handlungsfreiheit nach Art. 2 Satz 1 SVerf und des Rechts auf Freiheit der Person nach Art. 3 SVerf. Zur Begründung führt die Verfassungsbeschwerde – zusammengefasst – aus, angesichts der Art und der Umstände der Straftat, deren der Beschwerdeführer verdächtig sei, dürfe nicht von einer die Rechtsordnung in schwer wiegender Weise beeinträchtigenden Straftat ausgegangen werden. Die Annahme von Wiederholungsgefahr sei daher unverhältnismäßig und verfassungswidrig.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Daher ist sowohl dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als auch jenem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattzugeben.
I.
Die fristgemäß am 08.02.2019 gegen den am 17.01.2019 zugestellten Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts eingelegte, sich auf die mögliche Verletzung von durch die Verfassung des Saarlandes gewährten Grundrechte stützende Verfassungsbeschwerde ist an sich statthaft und zulässig. Mit der Verfassungsbeschwerde zu dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kann zwar nicht – wie der Beschwerdeführer es auch nicht unternimmt – die Verfassungsmäßigkeit einer ihn belastenden Norm des Bundesrechts gerügt werden. Jedoch darf der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes prüfen, ob die Anwendung der Normen des Bundesrechts – im Streitfall des § 112a StPO – durch die saarländische öffentliche Gewalt den Normen des Verfassungsrechts des Saarlandes – in ihrer vom Bundesrecht beeinflussten Auslegung – entspricht.
Das ist der Fall.
II. / 1.
Maßstab der landesverfassungsgerichtlichen Prüfung ist allein Art. 3 SVerf, der die Freiheit der Person als unantastbar – einschränkbar nur durch förmliches Gesetz – garantiert. Er geht damit als besondere Regelung den in Art. 1 Satz 2 SVerf und Art. 2 Satz 1 SVerf bestimmten Freiheitsrechten vor. Der Schutzbereich der in Art. 3 Satz 1 gewährleisteten Freiheit der Person erfasst die körperliche Bewegungsfreiheit. Er umfasst alle Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, die nicht formell den Vorgaben freiheitsbeschränkender Gesetze entsprechen oder ihnen nicht im Lichte des Grundrechts der Freiheit der Person materiell, vor allem in verhältnismäßiger Weise, gerecht werden.
Aufgabe und Befugnis der Verfassungsgerichtsbarkeit eines Landes ist dabei nicht die Kontrolle der einfachrechtlich korrekten Anwendung des Bundesrechts durch Gerichte eines Bundeslandes. Aufgabe und Befugnis der Verfassungsgerichtsbarkeit eines Landes ist vielmehr allein zu prüfen, ob die Gerichte eines Bundeslandes bei Anwendung des Bundesrechts die Grundrechte der Verfassung des Landes – soweit sie den Grundrechten der Bundesverfassung nicht widersprechen – an sich beachtet und sie in ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung „richtig“ gewürdigt haben.
2.
Das landesverfassungsrechtliche Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 Satz 1 SVerf) schützt – jedenfalls – die körperliche Bewegungsfreiheit vor Ingewahrsamnahmen. Die Anordnung von Untersuchungshaft greift damit in den Schutzbereich des Grundrechts ein.
3.
Die Haftentscheidungen beruhen auf einem – durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht nachzuprüfenden, bundesverfassungsgerichtlich nicht beanstandeten (BVerfGE 35, 185 ff.) – förmlichen Bundesgesetz. Seine Anwendung durch die saarländische öffentliche Gewalt begegnet keinen landesverfassungsrechtlichen Bedenken.
Art. 3 Satz 2 SVerf erlaubt, das Grundrecht der Freiheit der Person durch förmliches Gesetz zu beschränken. Geht es um eine Inhaftierung – wie im Streitfall – müssen damit sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Haftanordnung gegeben sein, um einen Verstoß gegen die Verfassung des Saarlandes auszuschließen. Von einer Missachtung der landesverfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Person kann nicht ausgegangen werden, wenn die „einfachen“ Gerichte das Bundesrecht in vertretbarer, im Lichte des Grundrechts der Freiheit der Person nicht zu beanstandender Weise angewendet haben. Das ist der Fall.
4.
Das Landgericht Saarbrücken – und ihm folgend das Saarländische Oberlandesgericht – hat seine im Ergebnis als Haftanordnung erscheinende Entscheidung auf eine außerordentlich sorgfältige, detailreiche und die Umstände des Streitfalls differenzierend aufnehmende und abwägende Begründung gestützt. Insoweit ist es unerheblich, dass die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken Grundrechte des Grundgesetzes oder der Verfassung des Saarlandes nicht ausdrücklich genannt und in seine Erwägungen einbezogen hat. Vielmehr genügt, dass sich aus dem gesamten Kontext der Entscheidung ergibt, dass sich das Landgericht Saarbrücken seiner grundrechtlichen Verantwortung – evident – bewusst war.
Auszugehen ist von dem durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes verfassungsrechtlich nicht in Frage zu stellenden § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO. Danach besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, wenn ein Beschuldigter dringend verdächtig ist, wiederholt und fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwer wiegend beeinträchtigende Straftat (unter anderem) nach den §§ 243, 244 StGB begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. Von einer die Rechtsordnung schwer wiegend beeinträchtigenden Straftat gehen Rechtsprechung und Rechtslehre dann aus, wenn die Anlasstat einen „über dem Durchschnitt“ liegenden Schweregrad oder Unrechtsgehalt aufweist (OLG Bremen StV 2013, 773; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 159; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3.Aufl., 2018, § 112a Rn. 13 m.w.N.; MünchKommStPO/Böhm, 2014, § 112a Rn. 26, 39). Auch wenn teilweise ausgeführt wird, maßgeblich für die Beurteilung der Schwere der Anlasstat seien „insbesondere“ Art und Umfang des angerichteten Schadens (MünchKommSt-PO/Böhm, a.a.O. Rn.39), ergibt sich – entgegen der Annahme der Verfassungsbeschwerde – weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus seinem Sinn, dass „nur“ die Höhe des von Zufällen abhängigen materiellen Schadens das schwere Gewicht der Straftat bestimmt. Nähme man dies an, müsste die Beeinträchtigung der Rechtsordnung, würde in das Anwesen eines besonders wohlhabenden Besitzers erfolgreich eingebrochen, als gravierender betrachtet werden als ein nur zu schmaler Beute führender Wohnungseinbruch in das Anwesens eines in finanziell bescheidenen Verhältnissen lebenden Wohnungsinhabers.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat folgerichtig die Höhe des Schadens vornehmlich in Fällen von Anlasstaten des Betruges (OLG Naumburg StV 2012, 353; OLG Oldenburg StV 2005, 618) oder von bloßer Teilnahme an einem Einbruchsdiebstahl in ein Geschäftsgebäude (OLG Karlsruhe StV 2017, 456) herangezogen, ihr in Fällen des Wohnungseinbruchsdiebstahls jedoch keine den Ausschlag gebende Bedeutung beigemessen (OLG Celle NdsRPfl 2014, 127). Ob das – nach der Neufassung des § 244 StGB – bereits daraus folgt, dass eine Straftat nach § 244 Abs. 4 StGB sich schon normativ von den in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO allgemein genannten Anlasstaten des § 244 StGB abhebt, kann dahinstehen. Wenn das Landgericht nämlich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gewürdigt hat, dass der Beschwerdeführer zur Nachtzeit mit Gewalt in ein bewohntes Anwesen eindringen wollte, um seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren, und wenn es dabei gerade auch die Sicht des Opfers beachtet hat, das sich in seiner geschützten Privatsphäre unmittelbar und typischerweise wehrlos bedroht sehen musste, hat es sich im Rahmen der – auch einer restriktiven (BVerfGE 19, 342) – Auslegung des § 112a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 StPO durch die Rechtsprechung gehalten.
Nichts anderes gilt für seine Überlegungen zur Begehung wiederholter und fortgesetzter einschlägiger Straftaten durch den Beschwerdeführer, zu der auf Tatsachen gestützten Besorgnis der Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten gleicher Art sowie zur Erforderlichkeit der Sicherungshaft zur Abwendung dieser Gefahr und schließlich zur Straferwartung von mehr als einem Jahr. Angesichts der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers, der Frequenz seiner einschlägigen Straftaten, der offenbar völlig fehlenden Abschreckungswirkung der bisherigen Vollstreckung von Freiheitsstrafen und seiner nicht beherrschten Betäubungsmittelabhängigkeit liegt die Vertretbarkeit dieser Annahmen auf der Hand.
5.
Das ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Im Lichte des aus Art 3 SVerf – für den nichts anderes gilt als für Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG – folgenden Freiheitsrechts dürfen Freiheitsentziehungen zu Lasten einer noch als unschuldig geltenden Person (Art. 14 Abs. 2 SVerf) nur dann erfolgen, wenn sie zum Schutz vorrangiger, verfassungsrechtlich gleichfalls gewährleisteter Rechtsgüter erforderlich und angemessen sind. Zu diesen Rechtsgütern gehört die Sicherheit von Person, Eigentum und Besitz vor zu erwartenden, auch im Einzelfall ins Gewicht fallenden Straftaten. Daher gestattet auch Art. 5 Nr. 1 c der EMRK, die die Interpretation und Anwendung von nationalen Grundrechten zu beeinflussen vermag, die Ingewahrsamnahme einer Person, um sie an der Begehung einer Straftat zu hindern.
Allerdings ist der Eingriff in das Recht der Freiheit der Person des Beschwerdeführers gerade auch im Hinblick auf die ihm trotz Festnahme auf frischer Tat noch zugute kommende Unschuldsvermutung intensiv. Dem steht jedoch gegenüber und überwiegt, dass dem Beschwerdeführer ein versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 3 StGB), also der Versuch eines Verbrechens, zur Last gelegt wird. Dabei handelt es sich um eine Straftat von besonderem Gewicht, deren Wiederholung zu verhindern im überragenden Interesse der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der freien Entfaltung potenziell bedrohter Opfer liegt. Vollendete oder auch nur versuchte Wohnungseinbruchsdiebstähle in dauerhaft genutzte Privatwohnungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie über die Beeinträchtigung von Vermögenswerten hinaus vor allem in die besonders geschützte Privatsphäre des Opfers eindringen oder einzudringen versuchen und damit über die durch sie verursachten, regelmäßig eher im Hintergrund stehenden materiellen Schäden hinaus das zur freien Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen unabdingbare Sicherheitsgefühl und sein Vertrauen in den Schutz der Rechtsordnung, das die Chance freier Entfaltung der Persönlichkeit erst gewährt, beeinträchtigen. Die durch die Freiheitsentziehung zu Lasten des Beschwerdeführers geschützten Rechtsgüter sind also von hohem Gewicht, und die Gefahr ihrer Verletzung ist angesichts der strafrechtlichen Biografie des Beschwerdeführers besonders dringend. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anordnung von Sicherungshaft bestehen daher auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Landgerichts nicht.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 3 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 1/19 entschieden?“