Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 08.10.2013 – Lv 1/13
Leitsatz
1. Drohen bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Betriebs eines Wettbüros ins Gewicht fallende und nicht reversible Nachteile für die Gewerbefreiheit des Betreibers, so sind die Gerichte gehalten, einer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wieder gut zu machenden Beeinträchtigung von Grundrechten entgegenzuwirken.
2. Die in saarländisches Landesrecht transformierten Regelungen des Staats-vertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, nach denen in einem Gebäude, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, und nach denen das Angebot von Livewetten grundsätzlich unzulässig ist, verletzen das Grundrecht der Gewerbefreiheit nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 10.01.2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.12.2012 (3 B 268/12).
Die Beschwerdeführerin betrieb an fünf Betriebsstätten in Saarbrücken Wettbüros, in denen sie unter anderem Sportwetten eines in Malta ansässigen und dort konzessionierten Veranstalters vermittelte und den diesbezüglichen Zahlungsverkehr abwickelte. Dieser Wettveranstalter verfügte nicht über eine Erlaubnis zum Angebot der entsprechenden Wetten auf dem Gebiet des Saarlandes.
Zu den von der Beschwerdeführerin vermittelten Wettangeboten des Veranstalters gehörten auch Livewetten auf Ereignisse. Auf die Livewettenangebote wurde auf Bildschirmen in den Betriebsstätten hingewiesen. In den Räumlichkeiten standen den Kunden zusätzlich zu der Möglichkeit der Sportwetten Geldspielgeräte zur Verfügung. Zudem vermittelte die Beschwerdeführerin als konzessionierte Buchmacherin für Pferdewetten in drei ihrer Betriebsstätten neben den Wetten auf Sportereignisse außerhalb des Pferdesportbereichs auch Pferdewetten.
Mit Bescheid vom 18.05.2012 untersagte das Landesverwaltungsamt der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten sowie jegliche Werbung hierfür für das gesamte Gebiet des Saarlandes, insbesondere an den konkret bezeichneten Betriebssitzen; ihr wurde auch untersagt, die vorgenannten Betriebsräume zum Zweck der Weiterführung der Sportwettenvermittlung einem Dritten zu überlassen.
Diese Untersagungsverfügung wurde auf § 4 Abs. 1, S. 2, § 9 Abs. 1, S. 2 und 3 Nr. 1 und 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30.1./31.7.2007 (i.F. GlüStV a.F.) in Verbindung mit § 18 Abs. 4 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 21.11.2007 (i.F. AG-GlüStV a.F.) gestützt. Zur Begründung berief sich das Landesverwaltungsamt darauf, dass dem Glücksspielangebot des Veranstalters ebenso wie der Vermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin keine Erlaubnis zugrunde liege und sie auch nicht erlaubnisfähig seien.
Am 24.05.2012 hat die Beschwerdeführerin Klage gegen diese Untersagungsverfügung erhoben und am 25.05.2012 beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Mit Beschluss vom 20.08.2012 – 6 L 523/12 – hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen.
An der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestünden keine Zweifel. Es seien keine Gründe für ein überwiegendes Suspensivinteresse der Beschwerdeführerin ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten sei materiell nicht erlaubnisfähig. Dies ergebe sich nach dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (i.F. GlüStV n.F.) in Verbindung mit den Vorschriften des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.06.2012 (i.F. AG-GlüStV n.F.), die nunmehr Grundlage der Entscheidung seien.
Allein das formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters rechtfertige zwar den Erlass der Untersagungsverfügung insbesondere in Hinblick darauf, dass das seit dem 1.7.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch andauere, nicht. Allerdings sei die Untersagungsverfügung in Hinblick auf die fehlende materielle Erlaubnisfähigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin rechtmäßig. Sie verstoße nämlich gegen das Trennungsverbot des § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. Nach dieser Vorschrift dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV n.F. dürfe zudem die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn mit der Antragstellung erklärt werde, dass die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet wird.
Die Erlaubnisfähigkeit sei auch deshalb zu verneinen, weil die Tätigkeit der Beschwerdeführerin gegen das Verbot der Vermittlung von Ereigniswetten aus § 21 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV n.F. verstoßen habe. Ob ein Bestreben des Veranstalters, sein Wettangebot entsprechend anzupassen, bestehe, sei unerheblich, da für die Beurteilung der materiellen Erlaubnisfähigkeit der Zeitpunkt der Entscheidung bestimmend sei.
Gegen den am 10.12.2012 bei der Beschwerdeführerin eingegangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz rügt.
Der angegriffene Beschluss bewirke, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit als Buchmacherin und Vermittlerin sonstiger Sportwetten dauerhaft nicht mehr ausüben könne. Eine dauerhafte Benachteiligung ergebe sich insbesondere im Hinblick auf das ausstehende Konzessionierungsverfahren und die Berücksichtigung des § 11 AG-GlückStV n.F.
Nach dieser Vorschrift ist die Gesamtzahl der im Saarland zulässigen Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer gemäß § 10a Absatz 5 GlüStV n.F. auf höchstens 60 begrenzt. Jedem Konzessionsnehmer soll dabei ein der gemäß § 4a Absatz 3 GlüStV n.F., § 10a Absatz 1 GlüStV n.F. zulässigen Höchstzahl von Konzessionen entsprechender Anteil zustehen. Nach der Experimentierklausel des § 10 a Abs. 3 GlüStV n.F. wird die Höchstzahl der während des Erprobungszeitraums zu vergebenden Konzessionen für Sportwetten auf 20 festgelegt.
Die Beschwerdeführerin, die einen Teil ihrer Betriebsstätten inzwischen aufgegeben hat, meint, es sei davon auszugehen, dass die Konzessionäre solche Betriebsstätten auswählen würden, an denen im Zeitpunkt der Konzessionierung noch Wettbetrieb stattfinde, so dass ihr die Chance des Betreibens einer erlaubten Wettannahmestelle genommen würde. Ihr sei jede Anpassung der Geschäftstätigkeit wie auch die Tätigkeit im Buchmachergewerbe unmöglich geworden.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, der irreversible Rechtsverlust beruhe auf einer Momentaufnahme. Hätte sie den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vor dessen Entscheidung gekannt, hätte sie ihre Tätigkeit dem angepasst. Dies bewirke gleichzeitig eine Ungleichbehandlung zu anderen Wettvermittlern, denen eine Ausrichtung ihrer Tätigkeit an dieser Rechtsprechung nun möglich sei.
Die Beschwerdeführerin beanstandet darüber hinaus im Wesentlichen die Auslegung des Begriffs „Spielhalle“. Allein aufgrund der Aufstellung gewerblicher Geldspielgeräte sei nicht davon auszugehen, die Wettvermittlung finde in einer „Spielhalle“ statt. Jedenfalls habe diese Auslegung aber nur eine Entfernung der Geräte, nicht jedoch eine standortbezogene Untersagungsverfügung rechtfertigen können.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.12.2012 (3 B 268/12) aufzuheben.
Die Regierung des Saarlandes ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei – wegen nicht hinreichender Substantiierung – bereits unzulässig. Jedenfalls sei sie unbegründet.
Sie ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, so dass mangels zuvor erhobener Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO hinsichtlich aller geltend gemachter Grundrechtsverletzungen dem Subsidiaritätserfordernis nicht genüge getan sei. Auch im Hinblick auf das anhängige Hauptverfahren fehle es hieran, da die Verfassungsbeschwerde nicht solche Nachteile betreffe, die nicht durch ein Obsiegen in der Hauptsache ausgeräumt werden könnten.
Zudem sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Frist des § 56 Abs. 1 VerfGH gewahrt worden sei; der Eingangsstempel der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts genüge zum Nachweis nicht.
Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet, da das allein in Betracht kommende Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt sei. Dessen Anforderungen seien durch das Oberverwaltungsgericht gewahrt worden. Insbesondere habe es die Erfolgsaussichten am Maßstab einer summarischen Prüfung beurteilen dürfen; darüber hinaus sei jedoch tatsächlich eine umfassende Prüfung der Rechtslage erfolgt. Auch die vorgenommene Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden.
B.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden berufen, die von einem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben werden, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt – hier dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes – in seinen Grundrechten – zu denen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gehört – oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Trägerin der von der Verfassung des Saarlandes gewährten Grundrechte beschwerdefähig.
3.
Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt.
a.
Die Beschwerdebefugnis kann sich allerdings nicht aus einer möglichen Verletzung des Gleichheitsgrundrechts (Art. 12 Abs. 1 SVerf) ergeben.
Die angegriffene Entscheidung behandelt die Beschwerdeführerin nicht anderen Wettvermittlern gegenüber ungleich, weil sie lediglich die Beschwerdeführerin betrifft. Dass sich andere Wettvermittler künftig auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes einzustellen vermögen, was auch der Beschwerdeführerin unbenommen ist, stellt keine Ungleichbehandlung durch den angegriffenen Hoheitsakt dar.
b.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist.
Die Beschwerdeführerin kann sich insoweit von vornherein nicht auf Art. 20 SVerf berufen. Die Vorschrift gewährt Rechtsschutz nur gegen Akte der Exekutive, nicht gegen gerichtliche Entscheidungen. Soweit einfachgesetzlich der Rechtsweg zu den Gerichten offen steht, richtet sich der von den Gerichten zu gebende Schutz nicht gegen richterliche Entscheidungen, sondern nur gegen solche der Exekutive. Daher entspricht die Schutzrichtung des Art. 20 SVerf derjenigen des Art. 19 Abs. 4 GG, für dessen Auslegung gilt, dass er Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter bietet (BVerfGE 15, 280).
Allerdings kann dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 60 Abs. 1 SVerf) ein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz entnommen werden (SVerfGH Beschl. v. 28.6.2007 – Lv 2/07; Beschl. v. 5.9.2007 – Lv 8/06). Zu dem Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache drohende Rechtsverluste abwenden zu können. Mit ihrer Rüge, die angegriffene Entscheidung habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie einen irreparablen Schaden zu gewärtigen habe, werde nicht zügig Abhilfe geschaffen und die Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt, ist die Beschwerdeführerin daher beschwerdebefugt. Ihrer Substantiierungslast hat sie insoweit genügt, als sie das Konzessionierungsverfahren und die damit zusammenhängende Auswahl der Wettvermittlungsstellen durch die Konzessionsnehmer dargestellt und die Möglichkeit aufgezeigt hat, bei einer solchen Auswahlentscheidung aufgrund der Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht berücksichtigt zu werden.
c.
Auch eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Gewerbefreiheit (Art. 44 Satz 1 SVerf) kann nicht ausgeschlossen werden. Der Gewährleistungsgehalt des Art. 44 Satz 1 SVerf umfasst die Freiheit der Wahl, ein Gewerbe zu ergreifen oder darauf zu verzichten, ebenso wie die Gewerbeausübung als solche (SVerfGH, Urt. v. 28.03.2011 - Lv 3, 4, 6/10). Hierzu kann gehören, dass die Ausübung einer Tätigkeit so lange gestattet wird, bis über ihre Rechtmäßigkeit endgültig entschieden ist. Es ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagungsverfügung dem von Art. 44 Satz 1 SVerf vermittelten Schutz nicht gerecht wird.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft (§ 55 Abs. 3 VerfGHG). Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes liegt eine das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren stellt gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache ein selbständiges Verfahren dar (vgl. u.a. BVerfGE 93, 1 ff. (Rz. 24, 25 bei juris)).
5.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin genügt, soweit die Beschwerdebefugnis besteht, auch dem Grundsatz der Subsidiarität.
Dieser kommt über den Wortlaut der Norm hinaus in § 55 Abs. 3 VerfGHG ebenso wie in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck (SVerfGH, Beschl. v. 19.5.2006 – Lv 6/05). Danach gewährt eine Verfassungsbeschwerde auch über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus lediglich subsidiären Rechtsschutz. Sie ist nicht statthaft, so lange der Beschwerdeführer nicht alle weiteren nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken.
a.
Die Beschwerdeführerin hat den Subsidiaritätsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sie die Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ohne zuvor die fachgerichtliche Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO anzustrengen.
Zwar ist anerkannt, dass eine in Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zulässige Verfassungsbeschwerde dann, wenn zumindest auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, erfordert, dass zuvor die Fachgerichte im Rahmen einer Anhörungsrüge mit der Überprüfung dieses Fehlers befasst wurden (BVerfG NJW 2005, 3059). Auch in Bezug auf die übrigen gerügten Grundrechtsverletzungen wäre die Verfassungsbeschwerde in einem solchen Fall mangels vorheriger Anhörungsrüge unzulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die das Verfahren in den vorigen Stand versetzende Gehörsrüge zur fachgerichtlichen Abhilfe auch in Bezug auf andere in Betracht kommende Grundrechtsverletzungen führen würde (SVerfGH, Beschluss v. 10.01.2008 - Lv 4/07; BVerfG a.a.O.).
Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, das sich aus Art. 60 Abs. 1 und Art. 1 S. 1 SVerf ergibt (SVerfGH, Beschl. v. 19.11.2007 – Lv 8/07), hat die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrer Verfassungsbeschwerde – entgegen der Annahme der Beteiligten – nicht geltend gemacht.
Dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ist ein Verbot von Überraschungsentscheidungen zu entnehmen, das die Beteiligten davor schützt, durch eine gerichtliche Entscheidung mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten konfrontiert zu werden, ohne zuvor die Gelegenheit gehabt zu haben, hierzu Stellung nehmen zu können. Das kann im Einzelfall auch einen Hinweis auf einen bislang übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt erfordern.
Allerdings beruft sich die Beschwerdeführerin gerade nicht darauf, ihr Recht zur Stellungnahme sei durch die Auslegung des Begriffs der „Spielhalle“ durch die angegriffene Entscheidung beschränkt oder unmöglich gemacht worden. Vielmehr macht sie geltend, dass sie ihr Verhalten von Anfang an entsprechend modifiziert hätte, hätte sie von der Auslegung gewusst.
Damit trägt sie allerdings nicht vor, sie hätte, wäre sie darauf hingewiesen worden, tatsächliche oder rechtliche Umstände angeführt, die das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes veranlasst haben würden, seine Rechtsauffassung zu ändern. Vielmehr trägt sie vor, dass sie die Errichtung ihrer Betriebe verändert hätte, um sie erlaubnisfähig zu gestalten. Das berührt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht, sondern rügt die – vermeintliche – Fehlerhaftigkeit der Auslegung des Gesetzes.
b.
Dem Grundsatz der Subsidiarität steht auch nicht entgegen, dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet.
Der Subsidiaritätsgrundsatz erfordert, dass nicht nur der Rechtsweg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern zudem auch der des Hauptsacheverfahrens erschöpft wird, wenn dies ausreicht, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen sich auf die Hauptsache beziehen und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf diesen Rechtsweg kein schwerer Nachteil entsteht. Hingegen ist dem Subsidiaritätsgrundsatz genüge getan, soweit sich die Rügen auf Grundrechtsverletzungen beziehen, die sich gerade durch das Eilverfahren ergeben sollen. Nur darum geht es.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und die dadurch entstehenden, allein durch den Zeitablauf bedingten grundrechtlichen Nachteile.
6.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wurde der Beschwerdeführerin am 10.12.2012 bekannt gegeben, so dass diese mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 10.01.2013 die Monatsfrist des § 56 Abs. 1 VerfGHG gewahrt hat. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin den Eingang der angegriffenen Entscheidung mit Blick auf eine möglicherweise verfristet zu erhebende Verfassungsbeschwerde vordatiert haben könnten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin weder in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz noch in ihrer Gewerbefreiheit.
1.
Art. 20 SVerf, nach dem einer Person der Beschwerde- und Rechtsweg zusteht, wenn sie sich durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt sieht, schützt – nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – nur gegen Akte der Exekutive (Beschl. v. 19.5.2006 – Lv 6/05; Beschl. v. 28.6.2007 – Lv 2/07), nicht gegen richterliche Entscheidungen.
Allerdings kann dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 60 Abs. 1 Sverf) ein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz entnommen werden. Dieses Grundrecht gewährleistet, dass einem Rechtsuchenden der Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig erschwert wird und eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung seines Anliegens stattfindet (BVerfGE 85, 337/345). Dazu zählt, dass gerichtliche Verfahren, in denen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht wird, soweit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorkommen müssen (BVerfG NVwZ 2007, 1116). Drohen bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ins Gewicht fallende und nicht reversible grundrechtliche Belastungen, so sind die Gerichte gehalten, einer aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht wieder gut zu machenden Beeinträchtigung von Grundrechten entgegen zu wirken. Dazu haben sie die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegebenen Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen und ihn auf dieser Grundlage umfassend rechtlich zu bewerten (BVerfG NVwZ 2007, 1178 (zum beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit)). Kommt – bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren – ernsthaft in Betracht, dass die vollziehbare Entscheidung der Verwaltung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache Fakten schafft, die die Ausübung eines Grundrechts rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen oder auch nur beträchtlich erschweren, kann die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt (oder die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz darstellen. Liegt, umgekehrt, die Verletzung eines Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung der Verwaltung fern, beeinträchtigt die Ablehnung das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht als solche.
2.
Es liegt fern, dass durch die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ und die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung die Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin verletzt wird.
a.
Art. 44 S. 1 SVerf gewährleistet die Freiheit der Wahl, überhaupt ein Gewerbe zu ergreifen oder aber darauf zu verzichten sowie die Freiheit, Form, Mittel, Umfang und Ausgestaltung der gewerblichen Tätigkeit frei zu gestalten (SVerfGH, Urt. v. 28.03.2011 – Lv 3,4,6/10 –). Dazu gehört auch das Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten.
Eine gewerbliche Tätigkeit fällt nicht allein deshalb aus dem Schutzbereich des Art. 44 Satz 1 SVerf heraus, weil das einfache Recht ihre Ausübung verbietet, soweit sie nicht von vornherein aufgrund ihrer Gemeinschädlichkeit schlechthin keinen grundrechtlichen Schutz genießen darf. Das ist bei der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten nicht der Fall (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfGE 115, 276 (300/301)). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes greift daher in die Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin ein, weil er die Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung des Landesverwaltungsamtes nicht aufschiebt.
b.
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Gewerbefreiheit gemäß Art. 44 Satz 1 SVerf wird – ebenso wie die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit – nicht schrankenlos, sondern nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Solche Gesetze – hier Art. 21 Abs. 2 des durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glückspielwesens im Saarland vom 20.06.2012 (Amtsbl. S. 156) in das Landesrecht transformierten Glücksspielstaatsvertrags und § 11 Abs. 4 Nr. 2 des als Art. 3 des Gesetzes Nr. 1772 in Kraft getretenen Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland – müssen allerdings ihrerseits verfassungsgemäß sein.
Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hält die Untersagungsverfügung des Landesverwaltungsamtes in erster Linie auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV, § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV – wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen und die eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beantragende Person die Beachtung dieser Regelung bei Antragstellung versichern muss (Trennungsgebot) – für gerechtfertigt. In zweiter Linie stützt sie sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GlüStV n.F., wonach Wetten während eines laufenden Sportereignisses grundsätzlich unzulässig sind (Livewettenverbot). aa.
Beide Regelungen stellen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werdende gesetzliche Beschränkungen der Gewerbefreiheit nach Art. 44 Satz 1 SVerf dar, indem sie die Unternehmen, die von Dritten angebotene Sportwetten vermitteln, räumlichen und inhaltlichen Beschränkungen unterwerfen. Das ist unabhängig davon, ob andere Regulierungen des Glücksspielrechts mit Vorschriften des europäischen Rechts vereinbar oder verfassungsgemäß sind. Es steht außer Frage, dass – verfassungsrechtlich als solche unbedenkliche - Normen der Gefahrenabwehr oder der Gefahrenverminderung nicht davon abhängen, ob und in welchem Ausmaß das Glücksspiel als solches monopolisiert oder einem bestimmten Konzessionierungsverfahren unterworfen ist.
Die Regelungen verfolgen – wie der GlüStV n.F. insgesamt – ein legitimes Ziel, die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht, die Kanalisierung und die Begrenzung des Glücksspielangebotes, den Jugend- und Spielerschutz sowie die Sicherstellung eines fairen Spiels und den Schutz vor Kriminalität (LT-Drs. 15/15). Dabei will der Gesetzgeber seiner staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Bürger gerecht werden.
Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 1. Alt. GlüStV n.F., das die Vermittlung von Sportwetten in einem „Gebäude“, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, unterbindet, ist geeignet, der Glücksspielsucht vorzubeugen oder diese zumindest einzudämmen. Insoweit ist insbesondere die Beurteilung des Gesetzgebers, das gewerbliche Münzspiel habe sich hinsichtlich des Suchtpotenzials zu einer der gefährlichsten Glücksspielarten entwickelt (LT-Drs. 15/15), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Nach den Ergebnissen der Suchtforschung ist die Zugriffsmöglichkeit auf die jeweiligen Glücksspiele entscheidender Faktor der Entstehung und Andauer einer Spielsucht (Hecker/ Rutig in in: Dietlein/ Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, § 21 Rdn. 38 mit weiteren Nachweisen). Eine gleich wirksame, die gewerbliche Tätigkeit von Sportwettenvermittlern weniger belastende Beschränkung, ist nicht erkennbar. Ob das auch für die Ausdehnung des Verbots auf im gleichen „Gebäudekomplex“ befindliche Spielhallen oder Spielbanken gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls eine kurze Entfernung oder Sichtkontakte zwischen den beiden unterschiedlichen Spielbetriebsstätten auszuschließen, ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels erforderlich (Hecker/ Ruttig in: Dietlein/ Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, § 21, Rdn. 39 ff).
Die räumliche Anforderung des Trennungsgebots stellt auch eine im engeren Sinne angemessene Regelung im Lichte des Grundrechts der Gewerbefreiheit dar. Sie regelt die Berufsausübung des Sportwettenvermittlers, indem sie ihm untersagt, neben der Sportwettenvermittlung für Kunden sichtbare und ohne besonderen physischen Aufwand kurzfristig erreichbare, typischerweise in Spielhallen zugängliche Glückspiele betreiben zu können. Sie versagt damit einem Gewerbetreibenden, neben der von ihm gewählten gewerblichen Tätigkeit eine weitere in einer bestimmten räumlichen Nähe zu ihr auszuüben. Dazu ist der Gesetzgeber befugt, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls das legitimieren. Das ist der Fall.
Die Bekämpfung der Glücksspielsucht stellt ein – sogar überragend wichtiges – Gemeinwohlziel dar. Spielsucht kann – was offenkundig ist – zu schwer wiegenden gesundheitlichen und sozialen Folgen für den Betroffenen selbst, seine Angehörigen und die Gesellschaft führen (BVerfGE 115, 276 ff.). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wenn er bestimmte Arten und Formen des Glückspiels reguliert (BVerfGE 115, 276 ff.), der nur dann überschritten ist, wenn sein Gebrauch jeder vernünftigen Grundlage entbehrt. Davon kann für das Trennungsgebot keine Rede sein.
Es belastet einen Sportwettenvermittler auch nicht unverhältnismäßig. Ihm wird das organisatorisch und räumlich ins Gewicht fallende von der Sportwettenvermittlung getrennte Betreiben einer Spielhalle nicht als solches untersagt. Sein Interesse, möglichst viele gewinnbringende Angebote auf möglichst engem Raum anzubieten und so seine Einnahmemöglichkeiten zu maximieren, ist vor dem Hintergrund der dadurch begründeten erheblichen Gefahren signifikant geringer einzuschätzen.
bb.
Ob die Annahme des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im konkreten Fall, die Beschwerdeführerin habe in den Räumen der Sportwettenvermittlung zugleich eine Spielhalle betrieben, von Verfassungs wegen zu beanstanden ist, kann dahinstehen.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist, nicht anders als das Bundesverfassungsgericht, nicht dazu berufen, gerichtliche Entscheidungen daraufhin zu prüfen, ob das ihnen zugrunde liegende Verfahren prozessrechtlich korrekt gestaltet worden ist, ob der einer Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt den Anforderungen des jeweiligen Prozessrechts entsprechend festgestellt und gewürdigt worden ist, oder ob die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung im einzelnen Fall zutreffen. Vielmehr ist es ausschließlich seine Aufgabe, die Beachtung spezifischen Verfassungsrechts zu gewährleisten. Er hat also lediglich zu prüfen, ob eine angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (vgl. nur u.a. BVerfGE 18, 85 (93); 30, 173 (188); 111, 366 (373)). Dabei kann grundsätzlich dahinstehen, ob die vorgenommene Auslegung dieses Begriffes im Rahmen des § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. in einfachrechtlicher Hinsicht fehlerhaft oder mit der Legaldefinition des § 3 Abs. 7 GlüStV n.F. vereinbar ist. Insofern findet sich jedenfalls in der Literatur auch die Auffassung eines „weiten Spielhallenbegriffes“, nach dem auch Gaststätten und Wettannahmestellen erfasst sein sollen, soweit dort Geld- oder Warengewinnspielgeräte verfügbar sind (Hecker in: Dietlein/ Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, § 24, Rdn. 9). Allerdings hat das Landesverwaltungsamt seine Untersagungsverfügung gar nicht auf den Betrieb einer Spielhalle in den Betriebsstätten der Beschwerdeführerin gestützt, sondern nur beiläufig berichtet, in ihren Räumen fänden sich einzelne Geldspielautomaten. Ob dadurch die rechtsstaatlichen Grenzen eines gerechtfertigten Eingriffs in die Gewerbefreiheit überschritten werden, kann dahinstehen, auch wenn ein solcher Eingriff eine normative in ihrer Anwendung voraussehbare gesetzliche Grundlage verlangt. Ob deren von einem noch möglichen Wortsinn gezogene Grenzen überschritten sind, ist fraglich, aber unerheblich. Denn jedenfalls die Verletzung des „Live-Wetten-Verbots“ trägt die Untersagungsverfügung auch von Verfassungs wegen. Das „Live-Wetten-Verbot“ des § 21 Abs. 4 Satz 2 Abs. 4 GlüStV n.F. ist zur Erreichung der Zwecke der Spielsuchtbekämpfung und der Verhinderung von Manipulationen geeignet. cc.
Danach sind Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses, so genannte Ereigniswetten, unzulässig. Die Beurteilung des Gesetzgebers, diese speziellen Wettarten könnten ein im Vergleich zu sonstigen Sportwetten nicht unerheblich erhöhtes Suchtpotential entwickeln und würden zudem die Gefahr von Spielmanipulation bergen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die hohe Frequenz, in der verschiedene Ereignisse bewettet werden können, während diese gleichzeitig im Fernsehen übertragen werden, spaltet das eigentliche Sportereignis in zahlreiche Teilaktionen auf, die den Spieler dazu verleiten können, seine vermeintliche Sachkenntnis unter Beweis zu stellen. Gerade in Bezug auf Liveereigniswetten wird daher ein erhöhtes Suchtpotential festgestellt (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, S. 7). Auch die Annahme einer erhöhten Manipulationsgefahr ist nicht zu beanstanden, da die einzelnen Ereignisse besonders einfach durch die Spieler selbst beeinflusst werden können.
Diese besonders von Ereigniswetten ausgehenden Gefahren für die dargestellten Schutzzwecke werden durch das Verbot verhindert.
Das Verbot der Ereigniswetten ist auch erforderlich, da kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung steht. Insbesondere hat es der Gesetzgeber auf die von ihm als besonders gefährlich eingestuften Live-Wetten als Ereigniswetten beschränkt, die Möglichkeit zum Angebot von Live-Wetten als Ergebniswetten hingegen grundsätzlich eröffnet.
An der Angemessenheit dieser Regelung bestehen keine Zweifel. Insbesondere durfte der Gesetzgeber angesichts des sogar überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Spielsuchtbekämpfung den eingeräumten Vorrang gewähren. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, es sei in dem Betrieb der Beschwerdeführerin zu einem Angebot unerlaubter Live-Wetten gekommen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es hat dabei zutreffend auf das Verbot von Ereigniswetten gemäß § 21 Abs. 4 S. 2 bis 4 GlüStV n.F. abgestellt. Insofern hat es in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass seitens der Beschwerdeführerin solche Wetten angeboten wurden. Dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes aufgrund der in den Verwaltungsakten befindlichen Wettscheine sowie des nicht substantiiert bestrittenen Vortrags des Landesverwaltungsamtes und des Eingeständnisses der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, dass das Angebot des Wettveranstalters auch Ereignislivewetten umfasse, davon ausging, dass durch die Beschwerdeführerin Livewetten auf das erste oder nächste Tor angeboten würden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellung durfte die angefochtene Entscheidung zugrunde legen, dass die Beschwerdeführerin unzulässige Ereigniswetten angeboten hat. Insoweit handelt es sich wiederum um eine schlichte Auslegungsfrage bezüglich des Begriffes der „Ereigniswette“, die ihrerseits keinen Anhaltspunkt für eine verfassungsspezifische Beanstandung gibt. Insbesondere war das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nicht verpflichtet, die offiziellen Ausschreibungsbedingungen des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport betreffend das Konzessionsvergabeverfahren zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Denn welche Wettarten als verbotene Ereigniswetten einzuordnen sind, ergibt sich durch reine Subsumtion unter die Legaldefinition des § 21 Abs. 4 S. 4 GlüStV n.F., so dass nicht ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse durch die Beiziehung der Ausschreibungsbedingungen zu gewinnen gewesen wären.
dd.
Auf der Grundlage der Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes von einem überwiegenden Vollzugsinteresse ausgehen. Den Anforderungen, die an die wie ein vorläufiges Verbot der Gewerbeausübung wirkende Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten sind, ist es gerecht geworden.
Eine solche Beschränkung der Gewerbeausübung ist grundsätzlich dann statthaft, wenn sie der Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient (vgl. u.a. BVerfG NVwZ 2012, 104).
Die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs durch die Fachgerichte wird grundsätzlich nur dann den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen gerecht, wenn die vorgenommene Abwägung die Annahme nahe legt, dass eine weitere Ausübung der Gewerbetätigkeit schon vor Rechtskraft des Urteils im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.
Allerdings erfährt diese Interessenabwägung in den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung eine Modifikation. Hier ist nämlich zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat, und dass es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG NVwZ 2004, 93).
Dieser Prüfungsmaßstab ist aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV n.F. anzulegen. Danach haben Widerspruch und Klage gegen glücksspielrechtliche Anordnungen keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das in Art. 60 SVerf zum Ausdruck kommende Gebot effektiven Rechtsschutzes. Dieser gebietet, dass dem Rechtsschutz nicht dadurch seine Wirksamkeit genommen wird, dass im Verlauf des Verfahrens in der Hauptsache vollendete Tatsachen geschaffen werden oder irreparable Schäden eintreten. Damit gehört auch der Suspensiveffekt, den Widerspruch und Anfechtungsklage im Grundsatz nach § 80 Abs. 1 VwGO gegen Verwaltungsakte entfalten, als Gewährleistung rechtzeitigen Rechtsschutzes grundsätzlich zur Ausprägung der Rechtsschutzgarantie. Jedoch gehört der Suspensiveffekt nicht zum Mindeststandard effektiven Rechtsschutzes. Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 ff.). Es obliegt daher dem Gesetzgeber, das Rechtsschutzinteresse an einer umfassenden vorhergehenden gerichtlichen Prüfung mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an einer umgehenden Vollziehung behördlicher Anordnungen abzuwägen und unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz die Fallkonstellationen festzulegen, in denen Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dabei ist dem Gesetzgeber ein gewisser Abwägungs- und Entscheidungsspielraum eröffnet.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen glücksspielrechtliche Anordnungen keine aufschiebende Wirkung zuzubilligen, bewegt sich innerhalb dieses Abwägungs- und Entscheidungsspielraums. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des unerlaubten Glücksspiels den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an der Fortführung der wirtschaftlichen Betätigung einräumt (vgl. BVerfG WM 2006, 2104; zu § 9 Abs. 2 GlüStV n.F. ebenso: BayVGH, Beschl. v. 20.11.2008, 10 CS 08.2399).
Da es sich somit um einen Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs handelt, ist bei der fachgerichtlichen Gesamtwürdigung die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu berücksichtigen (Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, 67. EL November 2012, Band III, Art. 19 IV Rdn. 276). Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind daher regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (BVerfG NVwZ 2004, 93). Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob ein solcher besonderer Umstand in dem insoweit allein in Betracht kommenden Vortrag der Beschwerdeführerin, eine Benachteiligung sei gerade wegen des im Verlauf befindlichen Konzessionierungsverfahrens der Wettanbieter und der damit verbundenen Auswahlentscheidung derselben bezüglich der Wettvermittlungsstellen gegeben, gesehen werden kann. Denn eine Einzelfallbetrachtung wird von den Fachgerichten nur in Bezug auf solche Umstände verlangt, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es obliegt daher demjenigen, der sich darauf berufen möchte, die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzuzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Die Umstände, die die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, sind solche, die in der Abwägung des Gesetzgebers, dem Sofortvollzug der Verfügungen den Vorrang zu geben, keine Berücksichtigung gefunden haben. In § 10 a GlüStV n.F., der Experimentierklausel für Sportwetten, ist bestimmt, dass über einen Zeitraum von sieben Jahren Sportwetten mit Konzession veranstaltet werden dürfen. Zugleich wird festgelegt, dass die Höchstzahl der Konzessionen 20 beträgt (§ 10 a Abs. 3 GlüStV n.F.) und innerhalb der einzelnen Bundesländer die Zahl der Wettvermittlungsstellen beschränkt wird. Dies ist durch § 11 AG GlückStV-Saar n.F. auf eine Maximalzahl von 60 erfolgt. Die Tatsache und die Umstände des nun im Verlauf befindlichen Konzessionierungsverfahrens waren daher dem Gesetzgeber bekannt, als er zugleich in § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV n.F. die sofortige Vollziehbarkeit glücksspielrechtlicher Verfügungen anordnete, ohne etwa für die Dauer der Entscheidung über die Anträge auf Konzessionserteilung eine Ausnahme hiervon vorzusehen.
Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung den an die im Rahmen von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zu stellenden Anforderungen aus verfassungsrechtlicher Sicht gerecht geworden.
Sie hat ausdrücklich festgestellt, dass sich aus den von der Antragstellerin geltend gemachten drohenden irreversiblen Schäden kein überwiegendes Suspensivinteresse ergäbe. Insofern überwiege das Interesse an dem Sofortvollzug des nicht erlaubnisfähigen Angebots der Wettvermittlung. Indem es auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit abstellt, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes offensichtlich die Sicherstellung der dieser zugrunde liegenden Schutzzwecke auch während der Übergangszeit in die Abwägung eingestellt. Diesen Schutzzwecken, namentlich dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht, hat es dabei den Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Beschwerdeführerin gewährt. Damit hat es zu erkennen gegeben, dass es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs schwerwiegender Einschränkungen der Berufsfreiheit nicht grundsätzlich verkannt hat. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es die wirtschaftlichen Folgen eines Vollzugs des Bescheids bereits vor dessen Bestandskraft nicht oder in unvertretbarer Weise berücksichtigt hätte.
Dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes dem Ziel der Spielsuchtbekämpfung ein besonderes Gewicht einräumt, das die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin überwiegt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unbedenklich, das private Interesse an der Fortführung einer wirtschaftlichen Betätigung, die auf einer ungesicherten rechtlichen Grundlage begonnen wurde, im Rahmen der Abwägung hinter den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des unerlaubten Glücksspiels zurücktreten zu lassen.
Etwas anderes kann auch nicht aus der nunmehr von der Beschwerdeführerin dargelegten Befürchtung, im Auswahlverfahren der Konzessionäre nicht berücksichtigt zu werden, geschlussfolgert werden. Dabei ist zunächst festzustellen, dass keinesfalls offensichtlich ist, nach welchen Kriterien die Konzessionäre die Wettvermittlungsstellen auswählen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese zugleich nach § 10 a Abs. 5, 29 Abs. 2 S. 2, 4 Abs. 1 GlüStV n.F. den Antrag auf Erlaubnis für den für sie tätigen Vermittler stellen müssen, ist die Auswahlentscheidung keinesfalls auf bereits bestehende Wettannahmestellen beschränkt. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie im Falle des Weiterbetriebes unter allen Umständen von einem der Konzessionäre als Wettvermittlungsstelle ausgewählt worden wäre und dies nun aufgrund des Sofortvollzugs nicht in Betracht kommt.
3.
War nach alledem der durch die Bestätigung des Sofortvollzugs erfolgte Eingriff in die Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gerechtfertigt, kann hierin auch keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 60 SVerf zu sehen sein.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 SVerfGHG. Für eine Erstattung der Auslagen gem. § 26 Abs. 3 SVerfGHG sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 44 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 56 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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