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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 96/26.VB-3

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH96.26VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Er setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Landgericht seinen Antrag deshalb zurückgewiesen hat, weil es wegen des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme im Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung an einem Anordnungsgrund fehle. Auf die weiteren und vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Erwägungen zum Anordnungsanspruch hat das Landgericht nicht tragend abgestellt.

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 96/26.VB-3

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Beschluss

Randnummer 3

In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn Marvin M i l l , z. Zt. JVA Schwerte, Gillstraße 1, 58239 Schwerte,

Randnummer 6

­

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Beschwerdeführers,

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gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 18. Juni 2026 - 62 StVK 34/26 Vollz -

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hat die 3. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 15. September 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

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den Richter Dr. Nedden-Boeger

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Er setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Landgericht seinen Antrag deshalb zurückgewiesen hat, weil es wegen des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme im Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung an einem Anordnungsgrund fehle. Auf die weiteren und vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Erwägungen zum Anordnungsanspruch hat das Landgericht nicht tragend abgestellt.

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Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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