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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 24.08.2021 – VerfGH 91/21.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0824.VERFGH91.21VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Grundrechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-3 –, juris, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

§ 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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