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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 90/26.VB-3 und VerfGH 91/26.VB-3

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH90.26VB3UND.00

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. Juli 2026 wird aus den im Hinweisschreiben vom 10. August 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19. August 2026 veranlassen keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere hat die Kammer bei der hier angegriffenen Entscheidung alle bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vorgebrachten Umstände zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers führt nicht zu einer Gehörsverletzung.

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 90/26.VB-3

Randnummer 2

VerfGH 91/26.VB-3

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem Verfahren über

Randnummer 5

die Verfassungsbeschwerde

Randnummer 6

und

Randnummer 7

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Randnummer 8

des Herrn Volker B ö h m , Willy-Brandt-Straße 5, 51469 Bergisch Gladbach,­

Randnummer 9

Beschwerdeführers und Antragstellers,

Randnummer 10

gegen

Randnummer 11

12den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2026 - L 12 AS 790/26 B ER -

13den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29. April 2026 - S 45 AS 2987/25 ER -

Randnummer 14

hat die 3. Kammer des

Randnummer 15

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 16

am 15. September 2026

Randnummer 17

durch

Randnummer 18

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

Randnummer 19

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

Randnummer 20

den Richter Dr. Nedden-Boeger

Randnummer 21

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

Randnummer 22

einstimmig beschlossen:

Randnummer 23

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. Juli 2026 wird aus den im Hinweisschreiben vom 10. August 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19. August 2026 veranlassen keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere hat die Kammer bei der hier angegriffenen Entscheidung alle bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vorgebrachten Umstände zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers führt nicht zu einer Gehörsverletzung.

Randnummer 24

Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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