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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.09.2026 – VerfGH 88/26.VB-2

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0915.VERFGH88.26VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 88/26.VB-2

Randnummer 2

Beschluss

Randnummer 3

In dem Verfahren über

Randnummer 4

die Verfassungsbeschwerde

Randnummer 5

des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,

Randnummer 6

Beschwerdeführers

Randnummer 7

gegen die E-Mail des Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur vom 16. Juni 2026

Randnummer 8

hat die 2. Kammer des

Randnummer 9

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 10

am 15. September 2026

Randnummer 11

durch

Randnummer 12

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

Randnummer 13

den Richter Dr. Gilberg und

Randnummer 14

den Richter Prof. Dr. Wieland

Randnummer 15

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

Randnummer 16

einstimmig beschlossen:

Randnummer 17

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Randnummer 18

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.

Randnummer 19

Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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