Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 24.08.2021 – VerfGH 85/21.VB-1
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0824.VERFGH85.21VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Zitierte Vorschriften
§ 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH NRW in VerfGH 85/21.VB-1 entschieden?“