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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 06.07.2021 – VerfGH 83/21.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH83.21VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

I.

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beihilfebescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) sowie dagegen, dass das LBV von ihm vor der Erstattung der Kosten privatärztlicher Arzt- und Medikamentenrechnungen einen Nachweis über die Leistungen seiner privaten, freiwilligen Versicherung verlange. Er rügt eine Ungleichbehandlung und eine Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit. Bis vor einigen Jahren seien seine Kosten als beihilfefähig anerkannt und bis zu 100 % übernommen worden. Dies habe sich - er vermute durch einen Sachbearbeiterwechsel - geändert. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass sein Antrag auf Beihilfe abgelehnt werde, während sein Wohnungsnachbar 70 % der Kosten erstattet bekomme.

II.

Randnummer 5

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 1, 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat schon nicht dargelegt, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder es gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG der Rechtswegerschöpfung nicht bedarf. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Randnummer 6

Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall des Obsiegens eines Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

§ 54 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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