Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 82/26.VB-3
- Spruchkörper
- Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH82.26VB3.00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb wird als unzulässig zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 Bezug genommen; der Antragsteller trägt keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte vor.
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Prof. Dr. Grzeszick wird als unzulässig zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch ist schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit, soweit dies überhaupt nachvollziehbar ist, spekulativer Art ist und schon deshalb gänzlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zur begründen.
Die (sinngemäß) erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Antragsteller zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
Gründe
VerfGH 82/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn Hans-Josef K i r c h n e r , Rückertstraße 12A, 48165 Münster,
Antragsteller,
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 6. Oktober 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb wird als unzulässig zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 Bezug genommen; der Antragsteller trägt keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte vor.
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Prof. Dr. Grzeszick wird als unzulässig zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch ist schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit, soweit dies überhaupt nachvollziehbar ist, spekulativer Art ist und schon deshalb gänzlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zur begründen.
Die (sinngemäß) erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Antragsteller zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger
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