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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 82/26.VB-3

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH82.26VB3.00

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb wird als unzulässig zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 Bezug genommen; der Antragsteller trägt keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte vor.

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Prof. Dr. Grzeszick wird als unzulässig zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch ist schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit, soweit dies überhaupt nachvollziehbar ist, spekulativer Art ist und schon deshalb gänzlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zur begründen.

Die (sinngemäß) erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Antragsteller zeigt keine entscheidungserhebliche Verlet­zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 82/26.VB-3

Randnummer 2

Beschluss

Randnummer 3

In dem Verfahren über

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Randnummer 5

des Herrn Hans-Josef K i r c h n e r , Rückertstraße 12A, 48165 Münster,

Randnummer 6

­

Randnummer 7

Antragsteller,

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hat die 3. Kammer des

Randnummer 9

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 10

am 6. Oktober 2026

Randnummer 11

durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

Randnummer 13

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

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den Richter Dr. Nedden-Boeger

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gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

Randnummer 16

einstimmig beschlossen:

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Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb wird als unzulässig zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 Bezug genommen; der Antragsteller trägt keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte vor.

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Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Prof. Dr. Grzeszick wird als unzulässig zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch ist schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit, soweit dies überhaupt nachvollziehbar ist, spekulativer Art ist und schon deshalb gänzlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zur begründen.

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Die (sinngemäß) erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Antragsteller zeigt keine entscheidungserhebliche Verlet­zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Randnummer 20

Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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