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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 06.07.2021 – VerfGH 82/21.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0706.VERFGH82.21VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht ausreichend begründet ist. Es ist bereits nicht erkennbar, gegen welche konkreten Entscheidungen der Beschwerdeführer sich wendet. Er gibt allein eine Reihe von Aktenzeichen an, ohne weitere Einzelheiten zu den angegriffenen Entscheidungen mitzuteilen oder sie vorzulegen. Da die Entscheidungen nach Angaben des Beschwerdeführers zwischen Oktober 2012 und Dezember 2019 ergangen sind, ist zudem die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG offensichtlich nicht gewahrt.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

§ 55 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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