Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 76/22
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH76.22.00
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
G r ü n d e :
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss. Auf diese Möglichkeit hat er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen.
Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG), da er kein Beteiligter nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) WahlPrüfG ist, dessen Einspruch vom Landtag zurückgewiesen worden ist.
Seine pauschale Behauptung, das Wahlprüfungsgesetz sei verfassungswidrig, verhilft der Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Wahlprüfungsgesetzes und eine sich daraus ergebende günstige Rechtsfolge für seine Wahlprüfungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.
Zitierte Vorschriften
§ 10 WahlprüfG NI
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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