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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 76/22

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH76.22.00

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss. Auf diese Möglichkeit hat er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen.

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG), da er kein Beteiligter nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) WahlPrüfG ist, dessen Einspruch vom Landtag zurückgewiesen worden ist.

Randnummer 4

Seine pauschale Behauptung, das Wahlprüfungsgesetz sei verfassungswidrig, verhilft der Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Wahlprüfungsgesetzes und eine sich daraus ergebende günstige Rechtsfolge für seine Wahlprüfungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

Randnummer 5

Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.

Zitierte Vorschriften

§ 10 WahlprüfG NI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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