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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 28.03.2023 – VerfGH 75/22

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0328.VERFGH75.22.00

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Wahlprüfungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 VerfGHG nach vorherigem Hinweis ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheidet, ist unzulässig.

Randnummer 3

Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde nicht rechtzeitig begründet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlPrüfG können die nach § 9 Abs. 1 WahlPrüfG Beteiligten innerhalb eines Monats seit der Zustellung die Entscheidung des Landtags über den Einspruch gegen die Wahl durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Die Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen. Die Entscheidung des Landtags über den Wahleinspruch des Beschwerdeführers wurde diesem am 9. September 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer angekündigt, seine Beschwerde innerhalb eines weiteren Monats begründen zu wollen. Gleichwohl hat er keine Begründung vorgelegt und sich auch sonst nicht eingelassen.

Zitierte Vorschriften

§ 10 WahlprüfG NI, § 9 WahlprüfG NI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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