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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 15.06.2021 – VerfGH 75/21.VB-3

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0615.VERFGH75.21VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen von der Stadt L auf Grundlage der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getroffene Maßnahmen wendet sowie gegen die Staatsanwaltschaft Köln wegen Ermittlungsverweigerung, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist jeweils nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Außerdem ist jeweils nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Zitierte Vorschriften

§ 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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