Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 28.02.2023 – VerfGH 73/22

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0228.VERFGH73.22.00

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss. Auf diese Möglichkeit hat er mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen.

Randnummer 3

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG, § 10 Abs. 1 Satz 2 WahlPrüfG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der Einspruchsentscheidung des Landtags auseinander. Er zeigt auch sonst nicht auf, dass die Entscheidung des Landtags, der Einspruch gegen die Landtagswahl sei unzulässig, fehlerhaft sein könnte. Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hingewiesen. Seine nachfolgenden Eingaben veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.

Zitierte Vorschriften

§ 10 WahlprüfG NI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH NRW in VerfGH 73/22 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten