Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 71/25.VB-2
- Spruchkörper
- Plenum
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH71.25VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt auch, falls sich der Beschwerdeführer, was er nicht ausdrücklich klargestellt hat, ebenso gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2025 - I-15 VA 7/24 - wenden sollte.
Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
Gründe
VerfGH 71/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Stefan E r d t e l , Hagemer Kirchweg 60, 45711 Datteln,
Beschwerdeführers,
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2025 - I-15 VA 7/24 -
hat der
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 6. Oktober 2026
durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs
Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
Vizepräsident Prof. Dr. Heusch,
Dr. Gilberg,
Prof. Dr. Grzeszick,
Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Röhl und
Prof. Dr. Wieland
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt auch, falls sich der Beschwerdeführer, was er nicht ausdrücklich klargestellt hat, ebenso gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2025 - I-15 VA 7/24 - wenden sollte.
Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.
Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg
Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger | Dr. Röhl | Prof. Dr. Wieland
Zitierte Vorschriften
§ 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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