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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 71/25.VB-2

Spruchkörper
Plenum
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH71.25VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt auch, falls sich der Beschwerdeführer, was er nicht ausdrücklich klargestellt hat, ebenso gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2025 - I-15 VA 7/24 - wenden sollte.

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.

Gründe

Randnummer 1

VerfGH 71/25.VB-2

Randnummer 2

Beschluss

Randnummer 3

In dem Verfahren über

Randnummer 4

die Verfassungsbeschwerde

Randnummer 5

des Herrn Stefan E r d t e l , Hagemer Kirchweg 60, 45711 Datteln,

Randnummer 6

­

Randnummer 7

Beschwerdeführers,

Randnummer 8

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2025 - I-15 VA 7/24 -

Randnummer 9

hat der

Randnummer 10

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 11

am 6. Oktober 2026

Randnummer 12

durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

Randnummer 13

Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

Randnummer 14

Vizepräsident Prof. Dr. Heusch,

Randnummer 15

Dr. Gilberg,

Randnummer 16

Prof. Dr. Grzeszick,

Randnummer 17

Dr. Nedden-Boeger,

Randnummer 18

Dr. Röhl und

Randnummer 19

Prof. Dr. Wieland

Randnummer 20

beschlossen:

Randnummer 21

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt auch, falls sich der Beschwerdeführer, was er nicht ausdrücklich klargestellt hat, ebenso gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2025 - I-15 VA 7/24 - wenden sollte.

Randnummer 22

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.

Randnummer 23

Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg

Randnummer 24

Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger | Dr. Röhl | Prof. Dr. Wieland

Zitierte Vorschriften

§ 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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