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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 28.04.2020 – VerfGH 66/19.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0428.VERFGH66.19VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen.

Randnummer 3

Sie ist nach § 53 Abs. 1 VerfGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen die hier angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen zugleich Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Hierauf ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2020 und 10. März 2020 hingewiesen worden (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG). Sein Schriftsatz vom 8. April 2020 gibt keinen Anlass für eine davon abweichende Entscheidung.

Randnummer 4

Eine vom Beschwerdeführer angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort erhobene Verfassungsbeschwerde ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, da die Unzulässigkeit der hiesigen Verfassungsbeschwerde vom Ausgang des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens unberührt bleibt.

Randnummer 5

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

§ 28 VerfGHG NRW, § 53 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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