Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 30.06.2026 – VerfGH 65/26.VB-1
- Spruchkörper
- Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH65.26VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Gründe
VerfGH 65/26.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Vorstands
Beschwerdeführers,
gegen
10den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 393/26 -
11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 394/26 -
12den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 278/26 -
13den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 280/26 -
14den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 607/26 -
15den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 608/26 -
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 30. Juni 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Heusch | Dr. Röhl
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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