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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 14.07.2020 – VerfGH 60/20.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0714.VERFGH60.20VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde, von deren Entscheidung die Mitglieder der Kammer nicht ausgeschlossen sind, obwohl der Beschwerdeführer die Wahl aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und ihrer Stellvertreter angreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvC 2/10, BVerfGE 131, 230 = juris, Rn. 8), wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Randnummer 3

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

Randnummer 4

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

§ 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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