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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 12.11.2019 – VerfGH 60/19.VB-1

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1112.VERFGH60.19VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht die hinreichende Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt sowohl in Bezug auf den konkret angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2019 über die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge als auch hinsichtlich seines darüber hinausgehenden Vorbringens, wonach durch illegale Einflussnahmen Dritter generell die richterliche Unabhängigkeit zu seinem Nachteil verletzt werde. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Verfassungsgerichtshof nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

§ 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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