Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 05.05.2026 – VerfGH 57/26.VB-2
- Spruchkörper
- Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH57.26VB2.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.
Gründe
VerfGH 57/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn Nikolaus W i e s e l , Auf dem Huckstein 14, 53117 Bonn,
Antragstellers,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Nikolaus Wiesel, Auf dem Huckstein 14, 53117 Bonn,
gegen
11den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17. April 2026 - S 45 AS 2759/21 -
12den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16. April 2026 - S 45 AS 2759/21 -
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 5. Mai 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.
Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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